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Keine Verhinderung unternehmerischer Entscheidungen

Streik der Lufthansa-Piloten wegen Äußerungen außerhalb des Streikbeschlusses untersagt

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 9. September 2015 – 9 SaGa 1082/15

Sachverhalt: Am 8. September 2015 fand der inzwischen 13. Streik der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) bei der Lufthansa statt. Laut dem Streikbeschluss vom selben Tag sollte damit der Neuabschluss eines Tarifvertrages „Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal“ durchgesetzt werden. Gleichzeitig erklärte die Gewerkschaft u. a. in Pressemitteilungen aber auch deutlich, dass sie gegen den Aufbau der Billigflugplattform „Eurowings“ in Österreich sei. Insbesondere Verhandlungen mit der Lufthansa unmittelbar vor dem Streik lehnte die VC mit Bezugnahme auf das Eurowings-Konzept ab. Noch am 8. September 2015 beantragte Lufthansa beim Arbeitsgericht Frankfurt die Unterlassung der Streikmaßnahme im Wege der einstweiligen Verfügung. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies den Antrag zurück. Die Lufthansa legte dagegen Berufung ein.

Entscheidung: Die Berufung war erfolgreich. Das LAG untersagte weitere Streikmaßnahmen ab dem 9. September 2015, da die Streikmaßnahmen nach seiner Ansicht maßgeblich die direkte Einflussnahme auf eine unternehmerische Entscheidung und damit ein tariflich nicht regelbares Ziel („Verhinderung der Billigflugplattform „Eurowings““) verfolgten. Das Eurowings-Konzept stelle eine solche unternehmerische Entscheidung dar, die von der Gewerkschaft nicht mitbestimmt werden könne. Für das LAG stand aufgrund der Äußerungen in den Pressemitteilungen fest, dass die Gewerkschaft bei dem Streik nicht unwesentlich auch das Ziel verfolgte, auf Lufthansa in Bezug auf das strittige Eurowings-Konzept Druck auszuüben. Nicht nur der formale Streikbeschluss, sondern auch die sonstigen Umstände und Äußerungen der Gewerkschaft müssten hier für die Beurteilung, ob ein tariflich regelbares Ziel und damit ein rechtmäßiger Streik vorliegt, Berücksichtigung finden.

Konsequenzen für die Praxis: Das LAG stellt ausdrücklich klar, dass nicht nur der formale Streikbeschluss, sondern auch Umstände und Äußerungen der Gewerkschaft bzw. ihrer Vertreter und Repräsentanten außerhalb des Streikbeschlusses für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Streikmaßnahme berücksichtigt werden müssen und können. Damit setzt es sich über die Rechtsprechung des BAG hinweg, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Streikziele nur der formale Streikbeschluss maßgeblich ist.

Praxistipp: Zukünftig müssen die Gewerkschaften ihre Formulierungen über die Streikziele nicht nur im, sondern auch außerhalb des Streikbeschlusses sorgfältig abwägen. Das bietet den bestreikten Unternehmen eine größere Angriffsfläche, um gegen Streikmaßnahmen erfolgreich – ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung – vorzugehen. Ist ein Streik angekündigt oder wird er durchgeführt, sollte – unabhängig von dem formalen Streikbeschluss – stets genau geprüft werden, ob weitere Äußerungen und Umstände ein nicht tariflich regelbares Streikziel erkennen lassen und damit möglicherweise zur Rechtswidrigkeit der Streikmaßnahme führen.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Wolfgang Lipinski Katharina Domni

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