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Kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb bei Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht vom 19. Oktober 2017 – 8 AZR 845/15

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ist der Arbeitnehmer bei einem Kleinbetrieb angestellt, ist dies nicht der Fall.

Sachverhalt

Eine Apotheke, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte, kündigte aufgrund einer bevorstehenden Betriebsschließung die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten zum 30. Juni 2014. Keiner der betroffenen Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Nach Ausspruch der Kündigungen ergab sich die Chance, die Apotheke zu verkaufen. Die Apotheke wurde daher mit einer verringerten Mitarbeiterzahl von drei Mitarbeitern über den 30. Juni 2014 hinaus fortgeführt. Am 1. September 2014 übernahm der Erwerber sowohl die Apotheke als auch die Arbeitsverhältnisse der drei noch beschäftigten Arbeitnehmer. Ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt worden war, klagte und machte einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.

Die Entscheidung

Das BAG entschied, dass ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zusteht, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Dies war vorliegend aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl nicht der Fall.

Konsequenzen für die Praxis

Hat eine geplante Betriebsstilllegung bereits greifbare Formen angenommen, können Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Ändern sich während der Kündigungsfrist die äußeren Umstände der Betriebsstilllegung, können Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch haben. Dies ist nach dem hierzu ergangenen Urteil des BAG bei Kleinbetrieben grundsätzlich anders. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG seine Entscheidung konsequent weiterführt oder eine Ausnahmerechtsprechung über die „Hintertür” des § 242 BGB zulässt. Unter Berufung auf diese Vorschrift können im Einzelfall unbillige Ergebnisse korrigiert werden. Vorliegend spielte diese Frage jedoch keine Rolle, da sich ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB nur gegen den früheren Eigentümer hätte richten können. Der Kläger fokussierte sich jedoch auf seine vermeintlichen Ansprüche gegenüber dem neuen Eigentümer.

Praxistipp

Das Urteil zeigt, dass auch beim Betriebsübergang für Kleinbetriebe erleichterte Regelungen gelten. Dies sollten Arbeitgeber nutzen und darauf achten, dass bei geplanten Betriebsschließungen der Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG (mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte) nicht überschritten wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Michaela Felisiak.

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