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Kein Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber Behinderteneinrichtung

Der Sozialhilfeträger hat gegenüber dem Betreiber von Wohnheimen für behinderte Menschen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung angeblich überzahlter Vergütung für Qualitätsverbesserungen beim Personal.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. Februar 2016, Az. L 18 SO 89/14

Hintergrund

Die Träger von Wohnheimen für Behinderte und heilpädagogische Förderstätten erbringen Ihre Leistungen zu Gunsten der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII auf Grundlage von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII. In einem durch das Bayerische Landessozialgericht zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Einrichtungsträger eine solche Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem klagenden örtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossen. Im Rahmen der Verhandlungen über die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung wurden durch die Einrichtung höhere Kosten, insbesondere höhere Personalkosten, geltend gemacht, die Berücksichtigung in den Vereinbarungen finden müssten. Daraufhin unterbreitete der Sozialhilfeträger der Einrichtung ein verbessertes Angebot, auf dessen Grundlage mehrere Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen wurden. Zwei Jahre nach Abschluss der Vergütungsvereinbarung nahm der

Sozialhilfeträger den Einrichtungsträger sodann auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt EUR 474.910,34 nebst Zinsen für zu viel gezahlte Vergütung in Anspruch. Der Sozialhilfeträger machte geltend, an die Einrichtung zu viel an Vergütung gezahlt zu haben, weil die Einrichtung seinem Personal eine geringere Lohnsumme gezahlt habe, als sie den getroffenen Vergütungsvereinbarungen zugrunde gelegt hatte. Die Vergütungssätze der Vergütungsvereinbarung seien zwischen den Beteiligten nur deshalb in dieser Höhe vereinbart worden, damit die Einrichtung ihren Beschäftigten höhere Löhne bzw. Tariflöhne zahlen könne, um qualifizierte Betreuungs- und Pflegekräfte zu gewinnen. Dies war indessen nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die Einrichtung in einem Zeitraum von 15 Monaten weniger Personal vorgehalten, als in den Leistungsvereinbarungen vereinbart worden sei.

Entscheidung des Gerichts

Nachdem bereits das Sozialgericht Bayreuth die Klage des Sozialhilfeträgers abgewiesen hatte, wies auch das Bayerische Landessozialgericht die Berufung des Sozialhilfeträgers zurück. Für einen Rückzahlungsanspruch gäbe es keine gesetzliche Grundlage. Eine Erstattung nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X komme nicht in Betracht, da diese Norm nur die Erstattung von Sozialleistungen im subordinationsrechtlich strukturierten Sozialleistungsverhältnis – also nach Erlass von Verwaltungsakten – betrifft. Die Vergütung an die Einrichtung sei jedoch in Übereinstimmung mit den geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII – also aufgrund sogenannter Normverträge – gezahlt worden. Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 S. 1 SGB X sei auf das Gleichordnungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung nicht anwendbar.

Das Sozialrecht enthalte darüber hinaus auch keinen weitergehenden Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch gegenüber der Einrichtung welchen der Sozialhilfeträger geltend machen könnte. Denn das SGB XII enthalte auch keine dem § 115 Abs. 3 SGB XI entsprechende Regelung, wonach der Kostenträger die vereinbarten Pflegevergütungen entsprechend kürzen kann, wenn die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag ganz oder teilweise nicht einhält.

Ferner könne sich der Sozialhilfeträger auch nicht auf einen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch berufen, denn der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als Kehrseite des Anspruchs aus der Leistung ein sozialrechtliches Leistungsverhältnis voraus. Da die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen jedoch kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten begründet hätten und auch keine Sozialleistungen vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung erbracht wurden, könne sich hieraus kein Erstattungsanspruch ergeben.

Schließlich könne sich der Sozialhilfeträger ebenso wenig auf die zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen. Zwar seien die Vorschriften der §§ 53 ff. SGB X, und somit auch des § 61 S. 2 SGB X, grundsätzlich auch auf Normverträge anwendbar. Jedoch stünde die Eigenart der Vereinbarungen i. S. d. § 75 Abs. 3 SGB XII einer Geltendmachung vertraglicher Schadensersatzansprüche entsprechend § 280 BGB entgegen. Denn zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung sei durch den Abschluss der Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII keine schuldrechtsähnliche Leistungsbeziehungen begründet worden.

Ebenfalls betonte das Gericht, dass die Einrichtung bei der Durchführung der getroffenen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII ihre Pflichten verletzt hätte. Die zwischen Sozialhilfeträger und Einrichtung getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Leistungsvereinbarungen und die Prüfungsvereinbarung, enthielten weder die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Sozialhilfeträger, die in den Vertragsverhandlungen überschlägig berechneten Personalkosten auch tatsächlich an die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen, noch die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Personen zu beschäftigen. Solche Verpflichtungen ergäben sich nicht aus dem Wortlaut der zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Dort wurden lediglich unter der prospektiven Schätzung einer bestimmten Anzahl an Bewohnern mit einem bestimmten Hilfebedarf ein „Personalschlüssel“ bzw. „Planstellen“ nach einem Personalplan vereinbart. Schon aus der Begriffswahl ergebe sich, dass es sich nicht um einen von der Einrichtung abschließend zugesicherten Personalbedarf handelt, sondern lediglich um die Annahme eines voraussichtlichen durchschnittlichen Personalaufwands, der als Kalkulationsgrundlage für die Vergütungsvereinbarung dienen soll. Einer Vergütungsvereinbarung müsse stets eine auf die Zukunft bezogene Aufwandsschätzung zugrunde gelegt werden.

Auch die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Denn bei einer Änderung der Verhältnisse sehe § 77 Abs. 3 SGB XII unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Neuverhandlung vor. Diese spezielle, auf die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII, § 76 Abs. 2 SGB XII zugeschnittene Ausnahmeregelung schließe daneben eine Anwendung des § 61 S. 2 SGB X i. V. m. § 313 BGB aus.

Bewertung

Die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts ist nicht nur begrüßenswert, sondern auch von enormer praktischer Bedeutung. Wie sich bereits an dieser einzelnen Entscheidung erkennen lässt, erreichen potentielle Rückforderungsansprüche der Kostenträger schnell erhebliche Höhe. Insofern war die Klarstellung des Landessozialgerichts, dass es sich bei den Verhandlungen hinsichtlich der Personalkosten unter Berücksichtigung des zu erwartenden Personalbedarfs, stets um prospektive Kostenschätzungen handelt, ausgesprochen wichtig. Eine andere Bewertung wäre allenfalls in den Fällen ausdrücklich zugesicherter Qualifikationen des eingesetzten Personals – wie z. B. im Bereich der Intensivpflege – angezeigt.

Wie lange diese Rechtsprechung Bestand haben wird, wird sich zeigen müssen. Denn das sich derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) sieht mit der Neufassung des § 129 Abs. 1 SGB IX eine Kürzung der Vergütung vor, soweit der Leistungserbringer seine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht einhält. Der weitere Gesetzgebungsprozess um das Bundesteilhabegesetz wird daher genau zu beobachten sein.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Matthias Wrana.

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