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Kein D&O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG

– OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2018, 4 U 93/16 –

Seit einer unveröffentlichten Entscheidung des OLG Celle vom 01. April 2016 (8 W 20/16) wird intensiv darüber diskutiert, ob Ansprüche gegen Geschäftsführer nach § 64 GmbHG wegen Zahlungen nach Insolvenzreife unter der D&O-Versicherung versichert sind. Mit Urteil vom 20. Juli 2018 hat nunmehr auch das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine D&O-Versicherung grundsätzlich nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen deckt.

Kernaussagen der Entscheidung des OLG Düsseldorf

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf umfasst der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG.

Nach § 64 GmbHG hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Im zu entscheidenden Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbHG erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von ca. EUR 200.000,00 ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrem D&O-Versicherer angemeldet und verlangte von dieser die Freistellung. Der D&O-Versicherer verweigerte die Freistellung mit der Begründung, dass ein Anspruch nach § 64 GmbHG nicht vom D&O-Versicherungsschutz umfasst sei. Die Geschäftsführerin verklagte daraufhin den D&O-Versicherer auf Freistellung.

Die Geschäftsführerin unterlag mit ihrer Klage in erster Instanz. In der Berufungsinstanz entschied nun das OLG Düsseldorf, dass die D&O-Versicherung nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG wegen nach Insolvenzreife getätigter rechts-widriger Zahlungen deckt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der geltend gemachte Anspruch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Laut dem OLG Düsseldorf handele es sich vielmehr um einen "Ersatzanspruch eigener Art" (so auch der Bundesgerichtshof), der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbHG sei auch deshalb nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schadensersatzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbHG nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64 GmbHG nicht entgegengehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O-Versicherung hier einstehen, so das OLG Düsseldorf, so wären ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.

Fazit

Ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf zutreffend ist und der BGH zu einer ähnlichen Auffassung gelangt, mag dahinstehen. Das Urteil des OLG Düsseldorf hat für Geschäftsführer, Insolvenzverwalter, Versicherer und Versicherungsmakler jedenfalls große praktische Bedeutung, da im Falle von Insolvenzen eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG durch den Insolvenzverwalter sehr häufig stattfindet.

Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist (insbesondere bei Abschluss der jeweiligen D&O-Policen) umso mehr darauf zu achten, ob der D&O-Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen auch etwaige Inanspruchnahmen nach § 64 GmbHG umfasst.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Florian Weichselgärtner.

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