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Kammergericht entscheidet zu Eigenversorgung

Das Kammergericht hat am 31. Oktober 2016 1 ein Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 25. März 2014 über die Frage einer EEG-Umlagefreien Eigenerzeugung bestätigt.2 Noch unter Geltung von § 37 des bis 31. Dezember 2011 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellte sich in dem Rechtsstreit die Frage, ob nach den konkreten vertraglichen Regelungen zwischen den Prozessparteien der Kläger als Betreiber der Stromerzeugungsanlage angesehen und daher eine Eigenstromerzeugung angenommen werden konnte. Das LG Berlin hat dies im Ergebnis verneint. Es hat die Klageabweisung unter anderem darauf gestützt, dass der Kläger auch nach den vertraglichen Regelungen keinen bestimmenden Einfluss auf die Abläufe der Stromerzeugung habe. Hintergrund dafür bildet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der eine Betreiberstellung dann annimmt, wenn ein bestimmender Einfluss auf die Anlagenfahrweise besteht und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs getragen wird. Entscheidend dafür ist jeweils, wie im Einzelfall die konkreten vertraglichen Regelungen zwischen den Beteiligten ausgestaltet sind; also ob diese geeignet sind, einen bestimmenden Einfluss auf die Fahrweise der Stromerzeugungsanlage zu vermitteln, sodass ein wirtschaftliches Risiko des Anlagenbetriebs auch tatsächlich übernommen wird. Die Entscheidung nun belegt einmal mehr, dass in der Praxis bei Eigenversorgungskonzepten dieser Anforderung bei der vertraglichen Ausgestaltung häufig nicht hinreichend Rechnung getragen wird. Der Blick darf nicht isoliert auf die Frage gerichtet sein, ob ein wirtschaftliches Risiko übernommen wird. Dieses Merkmal bleibt jedenfalls in bestimmten Situationen ohne Kontur, wenn es nicht durch das tatsächliche Element des bestimmenden Einflusses sinnvoll ergänzt wird. Es kann deshalb vor dem Hintergrund der zukünftig weiter verschärften Meldepflichten ab 2017 nur empfohlen werden, Eigenversorgungskonzepte daraufhin nochmals zu überprüfen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Guido Brucker.

1 Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. 2 LG Berlin, Urteil vom 25. März 2014, Az 16 O 38/13.

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