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Jetzt kommt die Pauschal-Geschäftsreise

Auch eine Geschäftsreise oder Tagung kann ab 2017 rechtlich als Pauschalreise gewertet werden. Auf Hoteliers und Geschäftsreisebüros kommen dann zusätzliche und strengere Haftungs- und Informationspflichten zu.

Manche Dinge scheinen unabänderlich: Der HSV spielt in der 1. Bundesliga, und Geschäftsreisende machen Pauschalreisen allenfalls im Urlaub. Von wegen! Zumindest für die Geschäftsreise bringt die neue Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Union durchaus Neues.

Diese Richtlinie ist nunmehr als Vorschlag dem EU-Parlament zugeleitet worden (2013/0246 (COD)) und dürfte bald verabschiedet werden. Einer der Hauptgründe für die Reform war die von Politikern festgestellte „Flucht aus der Pauschalreise“ – und damit ein Verlust an Verbraucherschutz. Nach Jahren der Arbeit und der Last-Minute-Intervention auch deutscher Verbände liegt nun der Entwurf vor.

Erstmals wird jetzt auch die Geschäftsreise in den Schutzbereich einbezogen. In „Erwägungsgrund 7“ heißt es dazu, die Richtlinie solle auch auf Business Traveller Anwendung finden, die ihre Reisen nicht auf der Basis von Grundlagenverträgen oder Rahmenverträgen buchen. Im Klartext: Auch Geschäftsreisende, Travel Manager und Anbieter von Geschäftsreisen werden nach der Umsetzung (voraussichtlich 2017) auf die Regelungen des Pauschalreiserechts achten müssen.

Wesentliche Neuerungen sind die Erweiterung des Begriffs der Pauschalreise, die Einführung der Kategorie „verknüpfte Reisen“ und die Klarstellung, wann Nebenleistungen zu einer Pauschalreise oder zu einer verknüpften Reise werden.

Pauschalreisen sind zukünftig auch Reisen, bei denen der Reisende – auch bei Abschluss mehrerer Verträge mit Leistungsträgern – die Leistungen bei einer Verkaufsstelle „kauft“ sowie Reisen, bei denen die Reiseleistungen ausgesucht wurden, bevor der Reisende sich zur Zahlung verpflichtet. Das bedeutet: Die typische Geschäftsreise aus Hotel, Flug und Mietwagen, die bei einer Buchungsstelle gebucht wird und bei der ein Zahlungsvorgang vorliegt, kann als Pauschalreise gewertet werden! Dann aber hätte der auch Geschäftsreisende alle Rechte des Pauschalreisenden, etwa bei Mängeln.

Hotels droht Ungemach

Eine Pauschalreise oder eine verknüpfte Reise kann auch vorliegen, wenn die touristischen Nebenleistungen 25 Prozent oder mehr des Paketpreises ausmachen. Hier droht gerade Hotels, die Nebenleistungen in den Übernachtungspreis packen, Ungemach. Leicht kann es dann zur Pauschalreise kommen!

Offen ist auch die Frage, wie mit Tagungen umgegangen wird: Ist die Tagungspauschale für eine Konferenz eine solche Nebenleistung? Auch dies wäre denkbar – etwa wenn der Konferenzanteil einer zweitägigen Konferenz 25 Prozent oder mehr des Gesamtpreises ausmacht. Konsequenz: Der Veranstalter oder der Hotelier sind Veranstalter mit allen Risiken, angefangen von der jederzeitigen Stornierung gegen Kostenerstattung vor Antritt der Reise bis zur Notwendigkeit der Insolvenzabsicherung.

Schließlich kann eine Geschäftsreise unter Umständen auch eine verknüpfte Reise sein – etwa wenn durch Links auf weitere Buchungsmöglichkeiten mehrere Reiseleistungen angeboten werden.

Geschäftsreiseanbieter und Hoteliers sind also gut beraten, die weitere Umsetzung genau zu verfolgen. Die Pauschalreiserichtlinie betrifft sie und wird eine Überprüfung der Informationen, des Geschäftsmodells und der Haftungsfrage erfordern.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel

Zuerst veröffentlicht auf BizTravel.

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