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Investmentsteuerreformgesetz: Überblick über das ab 2018 geltende Investmentsteuerrecht

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) vom 19. Juli 2016, BGBl. I 2016, S. 1730

Das Investmentsteuerrecht war in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand von Reformbemühungen. Eine Konstante war dabei jedoch stets die im Grundsatz transparente Besteuerung der Fondserträge.

Dies ändert sich grundlegend unter dem ab 1. Januar 2018 geltenden Investmentsteuergesetz („InvStG 2018“) und Einkommensteuergesetz („EStG 2018“). Denn nach dem ab 2018 geltenden InvStG 2018 findet eine Besteuerung von inländischen Einkünften grundsätzlich auch auf Fondsebene statt, wobei jedoch Unterschiede bei der Besteuerung auf Fondsebene und Anlegerebene zwischen den sog. Investmentfonds und den Spezial-Investmentfonds bestehen. Im Folgenden soll daher ein kurzer Überblick über die Regelungen des neuen Investmentsteuerrechts gegeben werden.

Anwendbarkeit des Investmentsteuerrechts

Der Anwendungsbereich des Investmentsteuerrechts wird mit § 1 InvStG 2018 deutlich erweitert. Zukünftig ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b InvStG erfüllt werden. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich aber auch in Teilen enger gefasst. In der Praxis wohl wichtigster Unterschied ist, dass Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Form nur noch dann unter das neue Investmentsteuerrecht fallen, wenn sie als Organismus für gemeinsame Anlage in Wertpapiere gem. § 1 Abs. 2 KAGB oder aber als Altersvorsorgevermögensfonds gem. § 53 InvStG 2018 qualifizieren.

Investmentfonds

Erfüllt ein Fonds die Voraussetzungen des § 1 InvStG 2018, handelt es sich um einen Investmentfonds. Erfüllt er zusätzlich die Voraussetzungen des § 26 InvStG 2018, handelt es sich um einen Spezial-Investmentfonds, der besonderen Regelungen unterliegt.

Fondsebene Investmentfonds werden grundsätzlich intransparent besteuert. Gemäß § 6 InvStG 2018 unterliegen auf Fondsebene die inländischen Beteiligungseinnahmen, die inländischen Immobilienerträge und die sonstigen inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer wie folgt:

  • Inländische Beteiligungseinnahmen sind im Wesentlichen Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften und Vergütungen auf Eigenkapitalgenussrechte (vgl. § 6 Abs. 3 InvStG 2018).
  • Inländische Immobilienerträge sind Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (§ 6 Abs. 4 InvStG 2018). Abweichend zu § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG 2018 wird damit auch der Veräußerungsgewinn bei Halten einer Immobilie von mehr als zehn Jahren besteuert.
  • Sonstige inländische Einkünfte sind Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG 2018, soweit es sich nicht bereits um inländische Beteiligungseinnahmen oder inländische Immobilienerträge handelt (vgl. § 6 Abs. 5 InvStG 2018; für Investmentaktiengesellschaften gelten zusätzliche Regeln). Von dem Verweis ausdrücklich ausgenommen ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 e) EStG 2018. Danach unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften nicht der Besteuerung auf Fondsebene.



Folgende wesentliche Einkünfte unterliegen damit auf Fondsebene keiner Besteuerung:

  • Ausländische Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, ausländische Immobilienerträge und Zinseinnahmen von ausländischen Schuldnern;
  • inländische Zinseinnahmen, soweit sie nicht unter § 49 Abs. 1 EStG 2018 fallen (z. B. Zinsen aus marktüblichen Rentenpapieren sowie aus festverzinslichen, nicht besicherten Darlehen);
  • Veräußerungsgewinne aus Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften;
  • Investmenterträge und Spezial-Investmenterträge aus in- und ausländischen Ziel-Investmentfonds.



Zusätzlich zur Körperschaftsteuer unterliegen Investmentfonds zukünftig dem Grunde nach gem. § 15 InvStG 2018 auch der Gewerbesteuer, wenn ihr objektiver Geschäftszweck nicht auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist oder die Investmentfonds ihre Vermögensgegenstände in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaften (Ausnahmen für Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften). Eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist allerdings unschädlich, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung weniger als fünf Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds in einem Geschäftsjahr ausmachen.

Die Einkünfte eines Investmentfonds können ganz oder teilweise von der Besteuerung befreit sein oder auf Antrag von der Besteuerung befreit werden, wenn und soweit an ihm bestimmte steuerbefreite Personen beteiligt sind (§§ 8 und 10 InvStG 2018).

Die Körperschaftsteuer des Fonds ist bei Einkünften, die der Kapitalertragsteuer auf Fondseingangsseite unterliegen, durch Erhebung der Kapitalertragsteuer auf Fondseingangsseite abgegolten (§ 7 Abs. 2 InvStG 2018).

Auf Fondsausgangsseite unterliegen die Erträge aus dem Investmentfonds ebenfalls einem Kapitalertragssteuerabzug (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und Nr. 9 EStG 2018). Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 26,375 Prozent inkl. Solidaritätszuschlag (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 2018). Bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer sind allerdings die Teilfreistellungen auf Anlegerebene gem. § 20 InvStG zu berücksichtigen. Bei Aktienfonds ist die zu berücksichtigende Teilfreistellung allerdings auf 30 Prozent begrenzt (§ 43a Abs. 2 EStG 2018).

Anlegerebene Auf Anlegerebene werden die Erträge aus dem Investmentfonds i.S.d. § 16 InvStG 2018 nicht mehr als Dividenden qualifiziert, sondern finden in § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2018 eine direkte Erwähnung. Nach § 16 InvStG 2018 handelt es sich bei Investmenterträgen um

  • Ausschüttungen des Investmentfonds;
  • Vorabpauschalen nach § 18 InvStG 2018 (= Betrag um den die Ausschüttungen den Basisbetrag im Kalenderjahr unterschreiten, d.h. es handelt sich ähnlich zu den bisherigen ausschüttungsgleichen Beträgen um thesaurierte Erträge);
  • Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen gemäß § 19 InvStG 2018.



Für Investmentanteile, die im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen sowie im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz oder von bestimmten Versicherungsunternehmen gehalten werden, gelten bestimmte Befreiungen (§ 16 Abs. 2 S. 1 InvStG 2018).

Auf Investmenterträge aus Investmentfonds ist weder § 3 Nr. 40 EStG noch § 8b KStG anzuwenden. Vielmehr gelten besondere Teilfreistellungen. Gem. § 20 InvStG 2018 kommt es in folgenden Fällen zu einer Teilfreistellung:

  • Aktienfonds: Steuerfrei sind 80 Prozent der Erträge bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen (60 Prozent bei natürlichen Personen, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten; im Übrigen 30 Prozent).
  • Mischfonds: Steuerfrei sind 40 Prozent der Erträge bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen (30 Prozent bei natürlichen Personen, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten; im Übrigen 15 Prozent).
  • Immobilienfonds: Steuerfrei sind 60 Prozent der Erträge, wenn nach den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Werts des Investmentfonds in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften angelegt werden; steuerfrei sind ferner 80 Prozent der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent des Werts des Investmentfonds in ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften angelegt werden.



Für Zwecke der Gewerbesteuer sind die Freistellungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 5 InvStG 2018).

Der Höhe der Teilfreistellung entsprechend besteht ein Abzugsverbot hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Einnahmen stehenden Aufwendungen (§ 21 InvStG 2018). Änderungen bei der Teilfreistellung führen des Weiteren zur fiktiven Veräußerung des Investmentanteils und einer fiktiven Anschaffung am Folgetag (§ 22 InvStG 2018).

Spezial-Investmentfonds

Fondsebene Soweit ein Fonds die Voraussetzungen des § 1 InvStG 2018 erfüllt, handelt es sich gemäß § 26 InvStG 2018 um einen Spezial-Investmentfonds, wenn er zusätzlich die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung gem. § 15 Abs. 2 und 3 InvStG 2018 erfüllt (d. h. im Wesentlichen keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung erfolgt) und im Übrigen in der Anlagepraxis nicht wesentlich von den weiteren in § 26 InvStG 2018 genannten Voraussetzungen abweicht. Letztere entsprechen weitestgehend den Anforderungen des bisherigen § 1 Abs. 1b InvStG 2018, wobei zusätzlich gefordert wird, dass sich an dem Investmentfonds nicht mehr als 100 Anleger unmittelbar oder mittelbar beteiligen dürfen und eine Beteiligung natürlicher Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt (§ 26 Nr. 8 und Nr. 9 InvStG 2018).

Für Spezial-Investmentfonds gelten grundsätzlich nicht die Regelungen für „normale“ Investmentfonds (vgl. § 25 InvStG 2018). Konzeptionell unterliegen Spezial-Investmentfonds im Normalfall aber ebenfalls der Körperschaftsteuer. Von der Gewerbesteuer ist er dagegen befreit (§ 29 Abs. 4 InvStG 2018).

Bei der Besteuerung ist zwischen folgenden Einnahmen zu unterscheiden:

  • Nicht kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen: Inländische Spezial-Investmentfonds sind dazu verpflichtet, 15 Prozent Kapitalertragsteuer auf die dem Anleger zuzurechnenden Erträge einzubehalten und abzuführen (§ 50 InvStG 2018). Kommt der Fonds seiner Verpflichtung nach, entfällt die Steuerpflicht des Fonds für alle Einkünfte, die bei Vereinnahmung durch den Fonds nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
  • Kapitalertragsteuerpflichtige Einnahmen: Für Einnahmen, die auf Fondseingangsseite dem Steuerabzug unterlegen haben, verbleibt es dagegen prinzipiell bei der Steuerpflicht des Fonds. Die auf die Einnahmen auf Fondseingangsseite erhobene Kapitalertragsteuer hat abgeltende Wirkung. Der Fonds hat insoweit allerdings die Möglichkeit zur transparenten Besteuerung zu optieren. Übt er die Option aus, werden die dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen direkt seinen Anlegern zugerechnet. Eine Steuerpflicht auf Fondsebene besteht dann für diese Einnahmen nicht.


  • Anlegerebene In Abweichung zu den Regeln für intransparente Investmentfonds gelten als Erträge aus Spezial-Investmentfonds

    • ausgeschüttete Erträge nach § 35 InvStG 2018;
    • ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Abs. 1 InvStG 2018;
    • Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49 InvStG 2018.


    • Die Terminologie entspricht insoweit der bisherigen Unterscheidung im Investmentsteuerrecht, wobei sich die Begriffe im Detail aber unterscheiden können.

      Die besonderen Teilfreistellungen gem. § 20 InvStG 2018 sind auf Spezial-Investmenterträge nicht anwendbar. Auf Spezial-Investmenterträge sind auch nicht § 2 Abs. 5b, § 20 Abs. 6 und 9 sowie die §§ 32d und § 43 Abs. 5 S. 1 EStG 2018 anzuwenden. Ebenfalls sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG vorbehaltlich § 42 InvStG 2018 nicht anwendbar (§ 34 Abs. 2 InvStG 2018). Die Spezial-Investmenterträge unterliegen demnach nicht der Abgeltungsteuer. Die 40 prozentige Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 40 EStG und die 95 prozentige Steuerbefreiung gem. § 8b KStG sind nur unter den Voraussetzungen des § 42 InvStG 2018 anwendbar.

      Für ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge regelt § 42 Abs. 3 InvStG 2018 dafür folgende Teilfreistellungen:

      • 60 Prozent der inländischen Beteiligungseinnahmen und 20 Prozent aller übrigen Einkünfte sind steuerfrei, soweit diese Einnahmen bereits auf Ebene des Fonds besteuert wurden;
      • die inländischen Beteiligungseinnahmen sind vollständig steuerbefreit, wenn der Anleger dem Körperschaftsteuergesetz unterliegt (und dem Spezial-Investmentfonds kein Ermäßigungsanspruch aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zusteht).


      Übt der Fonds hinsichtlich der Einnahmen, die dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen, seine Transparenzoption aus, gelten diese als direkt von den Anlegern bezogen.

      § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG sind auf diese dem Anleger direkt zugerechneten Einnahmen nur mit Einschränkungen anwendbar. § 8b KStG ist etwa auf die dem Anleger direkt zugerechneten Einnahmen nur anwendbar, soweit es sich um Gewinnausschüttungen einer Immobiliengesellschaft, einer ÖPP-Gesellschaft oder einer Gesellschaft handelt, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nr. 14 EEG gerichtet ist und die auf die Spezial-Investmentanteile des Anlegers rechnerisch entfallende Beteiligung am Kapital der Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 8b KStG erfüllt (§ 30 Abs. 2 InvStG). Die Teilfreistellungen gem. § 42 InvStG gelten nicht, da sie eine Besteuerung auf Fondsebene voraussetzen.

      Anwendung des neuen Investmentsteuerrechts

      Das neue Investmentsteuergesetz gilt ab 1. Januar 2018. Soweit der Fonds ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, ist ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden (§ 56 Abs. 1 S. 3 InvStG).

      Anteile an bestehenden Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem derzeit geltenden Investmentsteuergesetz oder an Organismen, die am 1. Januar 2018 erstmals in den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz fallen (sog. Alt-Anteile), gelten gem. § 56 Abs. 2 InvStG auf Anlegerebene mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Der ermittelte Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile zu berücksichtigen.

      Wechsel zwischen der Besteuerung als Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds

      Ein Wechsel zur Besteuerung als Spezial-Investmentfonds ist nicht möglich, sobald ein Fonds der Besteuerung als Investmentfonds unterlegen hat (§ 24 InvStG 2018). Dagegen ist es möglich, dass ein Fonds zukünftig als Investmentfonds besteuert wird, wenn der Fonds nicht mehr die zusätzlichen Voraussetzungen des § 26 InvStG erfüllt. In diesem Fall gelten die Spezial-Investmentanteile ebenfalls als veräußert und entsprechende Anteile am Investmentfonds als angeschafft. Die festgesetzte Steuer gilt bis zur tatsächlichen Veräußerung des Anteils als zinslos gestundet (§ 52 InvStG 2018).

      Bedeutung für die Praxis

      Das neue Investmentsteuergesetz führt im Grundsatz eine intransparente Besteuerung ein. Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetz wird dabei einerseits erweitert, da Investmentfonds nicht die Voraussetzungen des bisherigen § 1 Abs. 1b InvStG zu erfüllen brauchen. Andererseits werden Personengesellschaften nur noch ausnahmsweise erfasst, nämlich dann, wenn es sich um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere i.S.d. § 1 Abs. 2 KAGB oder um Altersvorsorgevermögensfonds handelt.

      Infolgedessen sollte noch vor Geltung des neuen Rechts geprüft werden, ob bereits bestehende oder zukünftige Investitionen dem Investmentsteuerrecht unterfallen.

      Vor dem Hintergrund der später nur sehr eingeschränkten Wechselmöglichkeiten gilt es dabei insbesondere auch zu prüfen, ob ein Fonds bereits als Spezial-Investmentfonds qualifiziert oder zukünftig durch gezielte Anpassung der Anlagebedingungen qualifizieren soll.

      Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Jan Mohrmann.

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