BLOG -


Informationspflichten bei Online-Abos – Verlängerung "Schnuppermitgliedschaft"

Bei einem Online-Vertrag, der sich ohne rechtzeitige Kündigung automatisch verlängert, genügt der bloße Verweis auf die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Kündigungsrecht nicht den gesetzlichen Informationspflichten. Der Kunde muss vielmehr im Rahmen des Bestellprozesses eindeutig darüber informiert werden, wie und mit welcher Kündigungsfrist er kündigen kann.

Dies entschied das Landgericht Berlin bereits am 30. Juni 2016 (Az. 52 O 340/15) bezüglich eines Online-Datingportals. Bei diesem Portal wurde zunächst eine "Schnuppermitgliedschaft" mit einer Laufzeit von 14 Tagen zu einem Preis von EUR 1,00 angeboten. Kündigte der Nutzer nicht vor Ablauf des 14-Tageszeitraums, dann verlängerte sich der Vertrag als sog. "Premium-Mitgliedschaft" um jeweils 6 Monate zum Preis von EUR 89,90.

Im Rahmen des Bestellprozesses wurde der Nutzer im Zusammenhang mit der Eingabe seiner Bankdaten in einem separaten Kasten über die "Schnuppermitgliedschaft" sowie die Verlängerung zu einer regulären kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft bei Nichtkündigung informiert. Bezüglich Details zum Kündigungsrecht wurde dabei auf die AGB verwiesen („Kündigungsrecht, wie in AGB geregelt“).

Am Ende der Bestellseite über dem Button „Kaufen“ war folgender Text dargestellt:

„Mit meiner Bestellung erkläre ich mich mit den AGB und Datenschutzrichtlinien ein-verstanden und bestätige ... Ich wünsche ausdrücklich, dass der Anbieter sofort nach dem Kauf ohne Verzögerung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich durch diese Zustimmung mit Bereitstellung der digitalen Inhalte mein Widerrufsrecht verliere.“

Die AGB waren dabei durch Anklicken des entsprechenden Links aufrufbar und enthielten auch die Widerrufsbelehrung.

Das erkennende Gericht entschied, dass dies einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten darstellt. Zwar war die Information des Portalbetreibers über Vertragslaufzeit und Kündigung nicht unrichtig. Das Gericht sah die konkrete Umsetzung aber als unzureichende Information über das Kündigungsrecht und dessen Modalitäten i.S.v. Art. 246a §1 Abs.1 S.1 Nr.11 EGBGB an, zumal es sich hierbei um eine für den Kunden wesentliche Information handelt. Die Berliner Richter bemängelten, dass in dem Fließtext im Rahmen des Bestellprozesses nicht mitgeteilt wurde, wie der Kunde kündigen kann und welche Kündigungsfrist dabei einzuhalten ist. Die Formulierung "Kündigungsrecht, wie in AGB geregelt" reicht danach nicht aus, um den Informationspflichten zu entsprechen. Hierbei kann insbesondere nicht von einer klaren und verständlichen Information ausgegangen werden, weil erst durch Aufrufen der AGB ermittelt werden kann, welche Kündigungsfrist einzuhalten ist. Daher fehlt es an einer wesentlichen Information im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Darüber hinaus rügten die Richter den Umstand, dass der Kunde durch Anklicken eines einzigen Buttons "Kaufen" gleichzeitig bestätigt, dass er

  • unter Verlust seines Widerrufsrechts eine sofortige Ausführung der Leistung wünscht,
  • die AGB akzeptiert,
  • die Datenschutzrichtlinien zur Kenntnis genommen hat und
  • seine Volljährigkeit bestätigt.



Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass es auf der Hand liege, dass die Zusammenfassung aller dieser Erklärungen durch Anklicken eines einzigen Buttons nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Online-Anbietern wird daher dringend empfohlen, vertragswesentliche Informationen dem Kunden klar und verständlich mitzuteilen. Soweit solche Informationen über Links in den Bestellprozess eingebunden werden, sollten diese je nach Art der Information an einer Stelle, an der ein durchschnittlicher Internetnutzer sie typischerweise erwartet, im Bestellverlauf integriert werden. Es muss auch immer klar sein, welche Art von Informationen sich hinter einem Link verbergen.

Mängel im Bestellprozess führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der geschlossenen Verträge und können zudem Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein. E-Commerce-Anbieter sollten bei der visuellen und inhaltlichen Gestaltung dieses Prozesses daher äußerst sorgfältig vorgehen, um hier eine ausreichende Transparenz zu gewährleisten.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Mathias Zimmer-Goertz.

TAGS

Aktuelles Kündigung AGB Abo E-Commerce Online-Portal Widerruf Informationspflichten Widerrufsbelehrung Vertragsschluss

Kontakt

Mathias Zimmer-Goertz T   +49 211 518989-234 E   Mathias.Zimmer-Goertz@advant-beiten.com