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Hitzefrei – Können Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?

Der kalendarische Sommer hat begonnen und es ist heiß. Deutschland schwitzt bei Temperaturen von über 30 Grad und denkt an Freibad, Biergarten und: Hitzefrei! Hitzefrei – wie man es aus der Schule kennt – bedeutet, dass bei zu hohen Temperaturen die Schule ausfällt. Es "leiden" jedoch nicht nur Schüler beim Lernen in der Schule, sondern auch Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung im Betrieb unter der Hitze. Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei?

Liebe Leserin, lieber Leser,
die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei haben, kann ich kurz und eindeutig beantworten: NEIN! Dem Arbeitgeber obliegt zwar eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer, es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei, weder unter Fortzahlung der Vergütung, noch unbezahlt. Wie immer gibt es Ausnahmen: schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen oder Mitarbeiter mit attestierten gesundheitlichen Problemen können ggfs. ein Recht auf Freistellung haben, soweit keine anderen, milderen Maßnahmen ausreichend sind.

Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten jedoch bei allen Arbeitnehmern darauf zu achten, dass seine Beschäftigten der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.

Die Arbeitsstättenverordnung (§

6

Abs.

1

ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR

3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte "Soll"-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren.

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des §

3

Abs.

1

ArbSchG und des §

2

Abs.

1

UVV "Allgemeine Vorschriften" muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Im Ergebnis liegt dies auch im Interesse des Arbeitgebers, denn er wird nur von Arbeitnehmern die optimale Leistung erhalten, die trotz "Hitze" leistungsfähig bleiben.

Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:

  • zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des "spanischen "Siesta" Modells", Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden
  • Einführen mehrerer kurzer Pausen
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)
  • Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§

    9

    Abs.

    2

    ArbStättV)
  • zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder
  • Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite)



Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft.

Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung ist eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.

Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner Praxis: In einem Produktionsbetrieb schickte der Betriebsrat Arbeitnehmer aufgrund hoher Raumtemperaturen nach Hause. Unabhängig davon, wie hoch die Temperaturen an diesem Tag tatsächlich waren, ist weder der Betriebsrat berechtigt, Anweisungen an Arbeitnehmer zu geben, noch sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen. Die Zurückbehaltung der Arbeitspflicht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitgeber keine oder völlig unzureichende Maßnahmen gegen Hitze einleitet und konkrete Gesundheitsgefahren drohen.

An dem schönen Wetter und an dem Eis nach Feierabend sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch ohne Anspruch auf Hitzefrei erfreuen.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München, Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist erschienen im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid des HJR-Verlags unter https://www.rehmnetz.de/blog-arbeitsrecht/.



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