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Handlungsbedarf bei der Unternehmensmitbestimmung

Im Koalitionsvertrag ist hinsichtlich der unternehmerischen Mitbestimmung, d.h. der Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter an der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, nur die „Geschlechterquote“ enthalten. Eine sonstige Änderung der Mitbestimmungsgesetze war im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen. Auf Initiative der SPD könnten jedoch kurzfristig die bisherigen gesetzlichen Schwellenwerte abgesenkt werden, worauf der anerkannte Arbeitsrechtsprofessor Volker Rieble in einem Kurzaufsatz im BetriebsBerater (BB 2014, 2997) hingewiesen hat. Eine derartige Gesetzesänderung hätte ganz erhebliche praktische Auswirkungen, da dann eine Vielzahl bisher mitbestimmungsfreier Unternehmen zukünftig der Unternehmensmitbestimmung unterliegen könnten. Die mögliche Gesetzesänderung könnte ggf. schnell umgesetzt werden, um den Strategien zur Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung keine Zeit zu lassen und die Umgehungsmöglichkeiten damit zu erschweren. Unternehmen bzw. Konzerne sollten vor diesem Hintergrund überprüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.

Derzeitige Rechtslage/Schwellenwerte

„Unternehmerische Mitbestimmung“ bedeutet, dass in Unternehmen mit Sitz in Deutschland und in einer bestimmten Rechtsform, wie der AG oder der GmbH, ein mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzter Aufsichtsrat zu bilden ist, wenn die Schwelle einer bestimmten Anzahl von regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern überschritten ist. Der Aufsichtsrat ist – nach derzeitiger Rechtslage – bei in der Regel mehr als 500 beschäftigten Arbeitnehmern – zu einem Drittel (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG) bzw. – bei regelmäßig mehr als 2.000 beschäftigten Arbeitnehmern – zur Hälfte (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG) aus Arbeitnehmervertretern (Arbeitnehmer, Gewerkschaftsmitglieder) zu besetzen. Bei den Arbeitnehmerzahlen wird auf das Unternehmen, unter bestimmten Zurechnungsvoraussetzungen auch auf den Konzern abgestellt. Die unternehmerische Mitbestimmung ist nicht auf Tendenzunternehmen und -konzerne anwendbar.



Mögliche kurzfristige Absenkung der Schwellenwerte

Diese Einschränkung der unternehmerischen Freiheit wird von Arbeitgebern häufig kritisch gesehen. Viele Unternehmen achten deshalb darauf, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze nicht vorliegen. Auch dies hat dazu geführt, dass die Anzahl der Unternehmen mit paritätischer Mitbestimmung in den letzten Jahren stetig gesunken ist. Auf Initiative der SPD könnte die unternehmerische Mitbestimmung und damit die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsratsgremien gestärkt werden, indem insbesondere die Schwellenwerte von 2.000 auf 1.000 bei der paritätischen Mitbestimmung (MitbestG) und von 500 auf 250 bei der Drittelbeteiligung (DrittelbG) abgesenkt werden.



Konsequenzen für die Praxis

Die Absenkung der Schwellenwerte würde mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung dazu führen, dass schlagartig eine Vielzahl von derzeit mitbestimmungsfreien Unternehmen mit regelmäßig 250-500 Arbeitnehmern unter das Drittelbeteiligungsgesetz fallen und Unternehmen, die derzeit regelmäßig zwischen 1.000 und 2.000 Arbeitnehmern beschäftigen, schlagartig der paritätischen Mitbestimmung unterliegen. Um „Umgehungsstrategien“ zu erschweren und das Ziel der Stärkung der unternehmerischen Mitbestimmung nicht zu gefährden, ist zu befürchten, dass ein derartiges Gesetz kurzfristig in Kraft treten könnte.



Praxistipp

Unternehmen müssen der Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und den beschriebenen Folgen nicht tatenlos zusehen. Es gibt zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, frühzeitig einer möglichen Unternehmensmitbestimmungsstärkung entgegenzutreten: Zum Beispiel den Wechsel der Rechtsform (SE, österreichische GmbH etc.), die Unterschreitung der Schwellenwerte (z.B. Bildung von Schwestergesellschaften), die Sitzverlagerung oder die grenzüberschreitende Verschmelzung etc. Ein rechtzeitiges Handeln ist auch deshalb erforderlich, da bei einigen Vermeidungsstrategien bereits erworbene Mitbestimmungsrechte geschützt werden und als „Status quo“ beizubehalten sind. Gestaltungs- und Vermeidungsstrategien bei der unternehmerischen Mitbestimmung sind insbesondere unter arbeitsrechtlichen, aber auch unter steuer- und gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu analysieren.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Dr. Erik Schmid

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