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Haftung des Fachplaners innerhalb einer Leistungskette

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2016 – VII ZR 266/14

Sachverhalt

Ein Fachplaner für Heizung/Lüftung/Sanitär (HLP) nahm einen Generalplaner auf Zahlung ausstehenden Honorars in Anspruch. Bei der Fachplanung legte der Fachplaner einen zu geringen k-Wert zugrunde, sodass die Heizung zu gering dimensioniert war. Dennoch bezahlte der Bauherr den Generalplaner im Oktober 2008 in voller Höhe. Gegenüber dem Fachplaner wandte der Generalplaner im Vergütungsprozess die Mangelhaftigkeit der Leistung ein. Er rechnete mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von ca. EUR 70.000 auf. Des Weiteren erklärte er, dass er die Vergütung des Fachplaners um 50 Prozent mindere. Im Juli 2013 wurde der Bauherr durch den Generalplaner über den Mangel sowie die gerichtlichen Gutachten hierüber informiert.

Der Bauherr hatte seine Ansprüche inzwischen an einen Käufer des Objekts abgetreten. Der Käufer nahm den Generalplaner nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch, sodass der Generalplaner seinen vollen Honoraranspruch erhalten hatte sowie keinerlei Gewährleistungsansprüchen mehr ausgesetzt war. Die Heizung wurde in der Folge nicht erneuert oder auf andere Weise den Anforderungen angepasst.

Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Stuttgart haben der Honorarklage in voller Höhe stattgegeben. Da der Generalplaner von seinem Auftraggeber in voller Höhe bezahlt worden sei und selbst keinerlei Vermögenseinbußen erlitten habe, müsse er auch gegenüber seinem Fachplaner das Honorar in voller Höhe zahlen.



Entscheidung

Die Revision hatte teilweise Erfolg und führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung:

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Generalplaner gegenüber dem Vergütungsanspruch zwar nicht mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen konnte, er konnte jedoch die Vergütung des Generalplaners mindern.

Eine Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch kam nicht in Betracht, da dem Generalplaner kein Schadensersatzanspruch zustand. Da er von dem Bauherrn, d. h. seinem Auftraggeber, nicht auf Mängelbeseitigung oder in anderer Weise in Anspruch genommen wurde, stand dem Generalplaner lediglich ein Freistellungsanspruch und kein auf Zahlung gerichteter Schadensersatzanspruch zu. Der Fachplaner war demnach nur verpflichtet, den Generalplaner von allen Ansprüchen seitens des Auftraggebers freizustellen, jedoch (noch) nicht, ihm in irgendeiner Form eine Geldsumme zu zahlen. Für eine Aufrechnung bedarf es allerdings einer Gleichartigkeit der wechselseitigen Leistungen. Da der auf Zahlung gerichtete Vergütungsanspruch des Fachplaners und der Freistellungsanspruch des Generalplaners jedoch nicht gleichartig sind, konnte die Vergütungsforderung nicht durch Aufrechnung erlöschen.

Der Generalplaner war des Weiteren nach Auffassung des BGH nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht am Vergütungsanspruch geltend zu machen, da im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Generalplaner bereits verjährt waren. Selbst wenn der Generalplaner die Einrede der Verjährung gegenüber seinem Auftraggeber noch nicht erhoben hatte, war der Generalplaner jedenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB dazu verpflichtet, die Einrede der Verjährung noch zu erheben, falls sein Auftraggeber Forderungen geltend machen sollte. Da durch die eingetretene Verjährung ausgeschlossen war, dass der Generalplaner vom Bauherrn noch in Anspruch genommen würde, steht dem Planer kein Recht zu, die Vergütung wegen etwaiger künftiger Ansprüche zurückzubehalten.

Der BGH ging jedoch davon aus, dass eine Minderung des Honoraranspruchs des Fachplaners sehr wohl möglich war. Zwar gäbe es eine schadensrechtliche Wertung, dass dem Generalplaner dann, wenn er wegen eines Mangels nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, keine ihm nicht gebührenden Vorteile zufließen sollen. Auf diese schadensrechtlichen Erwägungen kommt es im Rahmen einer Minderung jedoch nicht an. Im Rahmen der Bewertung der Minderung sind beide Vertragsverhältnisse, d. h. Fachplanervertrag und Generalplanervertrag strikt zu trennen. Wenn der Fachplaner gegenüber dem Generalplaner die Leistungen nicht in der geschuldeten Weise erbringt, erhält er nach den Regelungen der Minderung auch nur eine geminderte Vergütung für seine Schlechtleistung. Es handelt sich um zwei selbständige Schuldverhältnisse.

Fraglich war demnach hier nur noch, ob der Generalplaner dem Fachplaner vor Geltendmachung der Minderung eine Frist zur Nachbesserung hätte setzen müssen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung ist jedoch dann entbehrlich, wenn der Auftraggeber sein Interesse an der Nacherfüllung verloren hat, da der vertraglich vorgesehene Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Wenn sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk konkretisiert hat, führt eine Nachbesserung, d. h. eine erneute Planung, nicht mehr zu dem geschuldeten Erfolg. Somit musste hier vor Geltendmachung der Minderung keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden.



Praxistipp

Mängelansprüche innerhalb einer solchen Leistungskette, sei es bei Planungs- aber auch anderen Bauverträgen bedürfen einer genauen Prüfung der wechselseitigen Ansprüche. Eine schematische Lösung, dass der Subunternehmer nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptunternehmer nicht in Anspruch genommen wird, gibt es nach der BGH-Rechtsprechung nicht. Die verschiedenen Anspruchsgrundlagen sind genauestens zu prüfen und zu differenzieren. Für die Praxis ebenfalls wichtig ist die weitere Klarstellung des Bundesgerichthofes, dass gegebenenfalls nur ein Freistellungsanspruch besteht, wenn Mangelansprüche selbst noch nicht erfüllt wurden. Hier kann eine Aufrechnung ins Leere gehen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Thomas Herten.

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