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Haftung der Landkreise, kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände für Fehler im Rettungsdienst

Der Rettungsdienst ist im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet mit der Folge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Der Notarzt in Sachsen übt daher ein öffentliches Amt aus. Für Fehler des Notarztes bei einem Rettungsdiensteinsatz haften die Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben.Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 14.02.2017 – 4 U 1256/16



Hintergrund der Entscheidung

Im Rahmen eines Notarzteinsatzes in Sachsen wurde ein Mann intubiert. Nachfolgend zeigten sich bei ihm unter anderem eine Hirnschädigung, ein Hirnödem und eine Tetraparese. Der Mann nahm den Träger des Rettungsdienstes und zwei an dem Einsatz beteiligte Behandler auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht in Anspruch, da die an dem Notarzteinsatz beteiligten Behandler nach seiner Auffassung bedingt vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig ihre Pflichten als Behandler verletzt hätten. Im Rahmen des Klageverfahrens trug der Patient vor, der Landkreis hafte in seiner Eigenschaft als Träger des Rettungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen. Er müsse jedenfalls für ein Fehlverhalten der Rettungsassistenten einstehen.

Das Landgericht Chemnitz wies die Klage soweit sie gegen den Landkreis gerichtet war ab, da im Freistaat Sachsen die Verantwortlichkeit für die notärztliche Versorgung nach Auffassung des Landgerichts nicht den kommunalen Gebietskörperschaften, sondern den Krankenkassen und ihren Verbänden obliege. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Dresden ein.



Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht war jedoch anderer Ansicht und hob das Urteil des Landgerichts auf.

Das Gericht verwies darauf, dass der Rettungsdienst im Freistaat Sachsen öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei, mit der Folge, dass die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stelle sich daher als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Dies spiegele auch das sächsische Gesetz über den Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) wieder. In § 2 Abs. 2 SächsBRKG würde klargestellt, dass der Rettungsdienst die Notfallrettung und den Krankentransport als öffentliche Aufgabe umfasst.

Gemäß Art. 34 S. 1 Grundgesetz (GG) treffe die Verantwortlichkeit, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. In den Fällen, in denen der Amtsträger unter Herauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer anderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird, hafte für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den Bediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut, ihn damit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben berufen hat. Dies war für den hier in Rede stehende Notarzteinsatz der beklagte Landkreis und nicht wie durch das Landgericht angenommen, die Krankenkassen und ihre Verbände. Zwar sei den Krankenkassen und ihren Verbänden durch § 28 SächsBRKG die Sicherstellung der Notarztversorgung zugewiesen, auf dessen Grundlage sich die sächsischen Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen gem. § 219 SGB V zu der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Krankenkassen (ARGE NÄV) zusammengeschlossen haben. Dieser Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen beziehe sich jedoch allein auf Fragen der Vorfeldorganisation. Aufgabe der ARGE NÄV sei es hiernach für die Vergütung der Notarzteinsätze Sorge zu tragen, qualifizierte Notärzte zur Verfügung zu stellen und an der Organisation mitzuwirken. Weitergehende Aufgaben im Zusammenhang mit der Einsatzdurchführung würden ihr nicht übertragen. Sie sei im Übrigen auch nicht Anstellungskörperschaft der Notärzte. Vielmehr schlösse ARGE NÄV mit den Krankenhausträgern Vereinbarungen über die Mitwirkung und Vergütung der notärztlichen Versorgung. Dies lasse jedoch die auch den Notarzteinsatz umfassende Verantwortung für die eigentliche Notfallversorgung bei dem in § 3 SächsBRKG bestimmten Aufgabenträger (Rettungszweckverbände und die Landkreise und kreisfreien Städte, die sich nicht zu einem Rettungszweckverband zusammengeschlossen haben) unberührt. Die Rechtslage sei insofern mit der in Thüringen, wo für Behandlungsfehler des Notarztes die Kassenärztliche Vereinigung haftet, nicht vergleichbar. Denn der sächsische Gesetzgeber habe von der Möglichkeit nach § 75 Abs. 1, S. 2 SGB V a.F., die Aufgabe den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu übertragen, keinen Gebrauch gemacht.

Über den tatsächlichen Schadenersatzanspruch entschied das Oberlandesgericht nicht, sondern verwies den Streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht wies das Oberlandesgericht aber bereits darauf hin, dass eine persönliche Haftung der Behandler ausscheide, da Art. 34 GG die Haftung auf den Staat bzw. die Körperschaft öffentlichen Rechts überleitet. Eine persönliche Haftung des Notarztes komme nur in Betracht, wenn das Verhalten des Amtsträgers sich ausnahmsweise auf eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Pflichtverletzung und zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des privatrechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherren darstelle. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.



Bewertung

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung, da sie einmal mehr die Uneinheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen der notärztlichen Versorgung in den verschiedenen Bundesländern verdeutlicht.

Erst im Januar entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Januar 2017, Az. III ZR 312/16, dass der Notarzt im Rettungsdienst in Thüringen zwar ebenfalls ein öffentliches Amt ausübe, für Fehler des Notarztes bei einem Rettungseinsatz aber die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hafte. Wieder anders entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 13. April 2016, Az. 13 U 103/13, zur Rechtslage in Baden-Württemberg, wo rettungsdienstliche Tätigkeit von Notärzten in der Regel privatrechtlich und nicht hoheitlich zu beurteilen sei. Hieran wird deutlich, dass die Frage einer Haftung des Trägers des Rettungsdienstes für Pflichtverletzungen des im Rettungsdienst tätigen Personals in Abhängigkeit der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich beurteilt werden kann.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Matthias Wrana.



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