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Grippeimpfung mit Nachspiel

Bundesarbeitsgericht vom 21. Dezember 2017 – 8 AZR 853/16

Arbeitgeber haften dem Arbeitnehmer nur bei Bestehen einer Sonderverbindung für Schäden, die durch eine vom Betriebsarzt durchgeführte Impfung entstanden sein mögen.

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin, einem Krankenhaus, hatte die dortige Betriebsärztin die Durchführung einer Grippeschutzimpfung angeboten. Die Arbeitgeberin übernahm die Impfkosten. Eine Mitarbeiterin aus dem Bereich Controlling klagte nach Durchführung der Impfung über vielfache körperliche Beschwerden und verklagte die Arbeitgeberin u. a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 EUR. Die Arbeitnehmerin sei – so ihr Vortrag – nicht ausreichend über die möglichen Nebenwirkungen der Schutzimpfung informiert worden. Da die Arbeitgeberin die Durchführung der Schutzimpfung im Betrieb toleriert hatte, habe sie für die angeblichen Impfschäden auch aufzukommen.

Die Entscheidung

Der Klage blieb in allen Instanzen der Erfolg versagt. Auf die Frage, ob die von der Mitarbeiterin vorgebrachten Beschwerden tatsächlich auf die Schutzimpfung zurückzuführen waren und ob die Aufklärung über Risiken der Impfung unzureichend war, kam es dabei nicht streitentscheidend an. Denn zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeberin war kein ärztlicher Behandlungsvertrag zu Stande gekommen, so dass es an einer einschlägigen Haftungsgrundlage fehlte. Ein Behandlungsvertrag mag zwischen der Mitarbeiterin und der die Impfung durchführenden Ärztin bestanden haben. Daraus aber kann – so nun auch das BAG – die Arbeitgeberin nicht in Anspruch genommen werden. Auch lag keine relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten vor, so dass auch insoweit keinerlei Ansprüche gegen die Arbeitgeberin geltend gemacht werden konnten.

Konsequenzen für die Praxis

Aktuell liegt lediglich die Pressemitteilung des BAG vor. Danach aber wird die vorinstanzliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (9 Sa 11/16) vollständig bestätigt. Entscheidend für die Verneinung der Einstandspflicht der Arbeitgeberin ist danach im vorliegenden Fall zweierlei gewesen: Einerseits handelte es sich hier um eine Mitarbeiterin aus dem Verwaltungsbereich, für die unstreitig keinerlei Pflicht zur Durchführung einer Schutzimpfung bestand. Und des Weiteren hatte die Arbeitgeberin nicht selbst zur Durchführung der Schutzimpfung eingeladen, sondern nur die Kosten der Impfung übernommen. Ob durch eigenständige – vorbehaltlose – Einladung zur Impfung durch die Arbeitgeberin das Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, ist nicht auszuschließen. Denn im Rahmen einer umfassenden Sachverhaltswürdigung kann eine solche Einladung durch den Arbeitgeber durchaus zur Haftungsgrundlage avancieren.

Praxistipp

Arbeitgeber wollen der Belegschaft einen Dienst erweisen, wenn sie die Kosten für eine Impfung am Arbeitsplatz übernehmen. Um sich gegen Streitigkeiten der vorliegenden Art zu wappnen, ist jedenfalls anzuraten, bereits im Einladungsschreiben zu einer solchen Impfung deutlich auf die alleinige Verantwortlichkeit des durchführenden Arztes hinzuweisen. Ein entsprechendes Informationsschreiben, das der Arbeitnehmer gegenzeichnet, erhöht die Rechtssicherheit und dient der sorgfältigen Dokumentation.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Gerald Peter Müller.

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Aktuelles Arbeitsrecht Impfung

Kontakt

Dr. Gerald Peter Müller-Machwirth T   +49 69 756095-406 E   Gerald.Mueller-Machwirth@advant-beiten.com