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Gesetz zur Bürger- und Gemeindebeteiligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen

In Mecklenburg-Vorpommern wurde mit dem Ziel, die Akzeptanz von Windenergieanlagen an Land bei den Bürgern zu steigern, das bundesweit erste „Bürgerbeteiligungsgesetz“ (BüGembeteilG M-V) beschlossen. Das neue Gesetz hat die Schaffung von Beteiligungsrechten von Bürgern und Gemeinden an den Projektgesellschaften von Windparks an Land in Mecklenburg-Vorpommern zum Gegenstand.

Verpflichtende Bürgerbeteiligung

Vorhabenträger von Onshore-Windparks in Mecklenburg-Vorpommern, die einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, werden nach dem Bürgerbeteiligungsgesetz verpflichtet, Bürgern und Gemeinden im Umkreis von 5 Kilometern um den Windpark herum, eine Beteiligungsmöglichkeit von mindestens 20 Prozent an den Anteilen der Projektgesellschaft des Windparks anzubieten. Ein Anteil an darf dabei maximal EU 500 kosten. Das Gesetz findet aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf Neuanlagen Anwendung, nicht hingegen auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes genehmigte Windenergieanlagen sowie auf Anlagen, deren Genehmigung unter Beifügung bestimmter Unterlagen bereits beantragt ist.

Zahlung einer Ausgleisabgabe an Gemeinden statt eigener Beteiligung

Anstelle der Beteiligung von Gemeinden, können Vorhabenträger den Gemeinden im Umkreis von 5 Kilometern um den Windpark herum, anbieten, eine jährliche Ausgleichsabgabe an diese Gemeinden zu zahlen. Die Gemeinden müssen einer solchen Ausgleichszahlung zustimmen. Sie können also entscheiden, ob sie eine jährliche Zahlung für die Betriebszeit der Windkraftanlagen annehmen oder die originäre, gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Beteiligung an der Projektgesellschaft wählen. Der Vorhabenträger hat die Ausgleichsabgabe beginnend mit dem auf die Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage folgenden Kalenderjahr an die Gemeinde zu zahlen.

Sparprodukt für Bürger statt eigener Beteiligung

Alternativ zur Einräumung einer direkten Beteiligungsmöglichkeit an der Projektgesellschaft können Vorhabenträger Bürgern, die im Umkreis von 5 Kilometern um den Windpark herum wohnen, auch ein Sparprodukt einer Bank anbieten. Die Gesamtanlagesumme muss dabei mindestens 10 Prozent des Eigenkapitals der Gesellschaft betragen. Die Laufzeit des Sparprodukts muss mindestens 3 bis maximal 10 Jahre betragen. Die Mindestanlagesumme für den Bürger darf auch hier 500 Euro nicht übersteigen. Die Verzinsung des angelegten Geldes erfolgt mit dem Gewinn aus dem Windpark.

Rechtsfolgen bei Missachtung der gesetzlichen Verpflichtung zur Beteiligung

Für die Vorhabenträger geht mit der Einhaltung der Vorgaben dieses neuen Bürgerbeteiligungsgesetzes ein erhöhter bisher nicht einschätzbarer Verwaltungsaufwand einher. Zu beachten ist insbesondere, dass die Nichteinhaltung der Pflichten nach dem Bürgerbeteiligungsgesetz mit einer nicht unerheblichen Geldbuße von EUR 500.000 bis zu EUR 1 Million je nach Art des Verstoßes sanktioniert wird.

Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten

Der Entwurf der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zum Bürger- und Gemeinden- Beteiligungsgesetzes (Drucks. 6/4568) wurde am 07. Oktober 2015 veröffentlicht, am 22. Oktober 2015 im Landtag in Erster Lesung beraten und danach zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Der Ausschuss für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung hat am 12. April 2016 die Beschlussempfehlung und den Bericht (Drucks. 6/5335) abgegeben. Am 20. April 2016 hat der Landtag das Gesetz beschlossen. Eine Beschlussfassung ist noch nicht veröffentlicht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Aktuelles Energierecht Windenergie Bürgerbeteiligungsgesetz