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Geänderte Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie die EnSTransV in Kraft getreten

Veröffentlicht am

25. Mai 2016

von

Rebecca Mes

In unserem Newsletter „Energierecht Mai 2016“ hatten wir bereits berichtet, dass das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) Anfang Januar 2016 den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und Stromsteuergesetz („EnSTransV“) sowie zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung veröffentlicht hat. Diese Verordnung umfasst dabei in Artikel 1 die Neuregelung der EnsTransV, in Artikel 2 die Änderungen der Energiesteuerdurchführungsverordnung („EnergieStV“) und in Artikel 3 die Änderung der Stromsteuerdurchführungsverordnung („StromStV“). Am 17. Mai 2016 wurde die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht, so dass deren Inhalt, mit Ausnahme einer Änderung der Energiesteuerdurchführungsverordnung, zum 18. Mai 2016 in Kraft getreten ist.

Die nun geltende EnSTransV ist gegenüber dem Referentenentwurf im Wesentlichen unverändert in Kraft getreten. Allerdings wurde neben redaktionellen Anpassungen und einer Konkretisierung der Vorgaben zur Datenerhebung und -übermittlung insbesondere die Regelung zur Befreiung von Anzeige- und Erklärungspflichten geändert. Eine solche Befreiung ist nunmehr möglich, wenn die Höhe der Steuerbegünstigungen in den vorangegangenen drei Kalenderjahren einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 je Kalenderjahr nicht überschritten. Im Referentenentwurf war hierfür noch ein Schwellenwert von EUR 10.000,00 vorgesehen. Diese Änderung dürfte den bürokratischen Aufwand deutlich reduzieren, da nun mehrere Unternehmen diese Befreiungsmöglichkeit für sich nutzen können. Die sich aus der EnsTransV ergebenden Verpflichtungen gelten gemäß den Übergangsbestimmungen ab dem

1. Juli 2016. Insofern sind eine Anzeige und/oder Erklärung erstmalig zum 30. Juni 2017 vorzunehmen.

In der geänderten StromStV wurde nun erstmals das Kriterium des „räumlichen Zusammen-hangs“ für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG definiert. Hierfür wurde erfreulicherweise nicht die einschränkende Definition des Referentenentwurfs übernommen. Der räumliche Zusammenhang umfasst nunmehr „Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit“. Zudem wird – wie auch bereits im Referentenentwurf enthalten – für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG festgelegt, dass Stromerzeugungseinheiten nach § 12b Abs. 2 StromStV dann als zur Stromerzeugung zentral gesteuert gelten, wenn sie nach § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG“) fernsteuerbar sind. Die ergänzenden Ausnahmeregelungen für den Versorgerbegriff in § 1a StromStV sowie die Neuregelung zu den Eigenverbrauchsmengen eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes in § 17b StromStV, wurden entsprechend aus dem Referentenentwurf übernommen.

Die bereits im Referentenentwurf enthaltene Regelung zur Wahl des Entlastungsabschnitts für die Energiesteuerentlastung nach den §§ 53, 53a und 53b EnergieStG wurde in die nun geltende Energiesteuerdurchführungsverordnung („EnergieStV“) übernommen. Diese Regelung tritt jedoch erst zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die geplante Regelung für innerbetriebliche Flüge wurde nicht in die geänderte EnergieStV aufgenommen.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die anstehende Änderungen des Strom- und Energiesteuergesetzes, wofür das BMF am 26. April 2016 einen Referentenentwurf veröffentlich hat. Die betroffenen Verbände hatten bis zum 19. Mai 2016 Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Dabei ist der Referentenentwurf stark kritisiert worden. Über die weiteren Entwicklungen dieser geplanten Gesetzesänderung werden wir Sie in diesem Blog informieren.



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Aktuelles Energierecht EEG 2016 EnSTransV StromStV