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Fußball-WM in Russland feat. deutsches Arbeitsrecht

Am 14.06.2018 beginnt die Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland. Was hat die Fußball-WM mit deutschem Arbeitsrecht zu tun? Eine ganze Menge! Berührungspunkte gibt es beispielsweise, da die Spiele auch unter der Woche um 14.00 Uhr, um 16.00 Uhr oder um 17.00 Uhr und damit während der Arbeitszeit angepfiffen werden, Mitarbeiter am Tag nach wichtigen Siegen möglicherweise "verkatert" am Arbeitsplatz erscheinen, aufgrund von Fußballspielen den Arbeitsplatz früher verlassen, für besondere Spiele Urlaub nehmen, Trikots am Arbeitsplatz tragen, den Arbeitsplatz mit Fan-Utensilien schmücken oder während der Arbeitszeit am Fernseher, im Internet oder am Radio Spiele verfolgen wollen.

Liebe Leserin, lieber Leser,
die Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland wird für alle Fußballfans hoffentlich etwas ganz besonderes. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es für die fußballintensive Zeit jedoch keine Besonderheit. Es gelten keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten.

Urlaub während der Fußball-WM

Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz und regelmäßig im Arbeitsvertrag geregelt. Während der Fußball-WM gibt es für Arbeitnehmer viele Gelegenheiten, Urlaub nehmen zu wollen, sei es das Spiel zu einer frühen Anpfiffs-Zeit in Ruhe sehen zu können, die eigene WM-Party zu organisieren oder am Tag nach dem Spiel "den Rausch auszuschlafen". Es gelten die normalen Urlaubsregelungen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 7 BurlG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn beispielsweise Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Wenn alle oder viele Mitarbeiter in einem Betrieb am gleichen Tag Urlaub beantragen, um ein WM-Spiel sehen zu wollen, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Urlaubsanträge von so vielen Mitarbeitern abzulehnen, dass der Betriebsablauf aufrechterhalten werden kann.

Verkürzung der Arbeitszeit

Bei der Fußball-WM 2018 in Russland spielt beispielsweise Südkorea gegen Deutschland an einem Mittwoch um 16.00 Uhr. Arbeitnehmer müssen dafür an sich nicht Urlaub nehmen, sondern könnten auch früher Feierabend machen, um rechtzeitig das Spiel sehen zu können. Auch hier gibt es keine fußballerische Besonderheit im Arbeitsrecht. Es gelten die normalen Arbeitszeitregeln. Arbeitnehmer sind verpflichtet, während der Kernarbeitszeit am Arbeitsplatz tätig zu sein. Soweit es flexible Arbeitszeitmodelle gibt, können diese natürlich – gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber – genutzt werden. Beispielsweise können Überstunden abgebaut werden. Auch bei flexibler Arbeitszeit gilt, wie beim Urlaub, dass nicht alle Arbeitnehmer auf einmal früher Feierabend machen dürfen. Der störungsfreie Betriebsablauf muss gewährleistet sein. Auch ohne flexibles Arbeitszeitsystem kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, zum Deutschland-Spiel früher Feierabend machen zu dürfen.

Verfolgung der Fußball-Spiele während der Arbeitszeit

Die Arbeitszeit ist grundsätzlich fußballfreie Zeit. Der Arbeitgeber vergütet die Arbeitszeit, damit vom Arbeitnehmer einschränkungslos Arbeitsleistung erbracht wird. Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit im Fernsehen, im Internet, im Radio oder im Live-Ticker Fußball-Spiele verfolgen, sind in der Regel erheblich eingeschränkt und können die Arbeitsleistung nicht im erforderlichen Maß erbringen. Bei diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise in einer Werkstatt ohnehin gestattet ist, Radio zu hören, kann auch das Spiel im Radio verfolgt werden. Ebenso ist es sicherlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung auch während der Arbeitszeit erlaubt, dass immer wieder Spielstände abgefragt werden.

Auch hier gilt, dass einvernehmlich alles geregelt werden kann.

Verdacht auf Krankmachen?

"Krankfeiern" ist das Fernbleiben vom Arbeitsplatz unter der unwahren Behauptung, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies stellt einen schweren Pflichtverstoß dar, der eine (außerordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. In der Praxis kommt dies immer wieder vor, da regelmäßig der Arbeitgeber erst nach drei Tagen Krankheit eine ärztliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Für einen oder zwei Tage ist der Arbeitnehmer damit nicht verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, von einzelnen Arbeitnehmern, bei denen der Verdacht des Krankfeierns besteht oder auch während bestimmten Zeiträumen, wie beispielsweise Karneval, Münchner Oktoberfest oder die Fußball-WM in Russland, einseitig die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen. Dies kann ein geeignetes Instrument sein, sich während der Fußballweltmeisterschaft vor Krankmachern zu schützen.

Fußball-Trikot während der Arbeitszeit

Für die Kleidung am Arbeitsplatz gelten die betrieblichen Vereinbarungen. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die im Kundenkontakt stehen oder die Warn- oder Sicherheitskleidung tragen müssen, hat der Arbeitgeber sicherlich eine Dienstkleidung oder einen bestimmten Kleidungsstil vorgegeben. Ein Recht auf das Tragen eines Fußball-Trikots besteht damit nicht. Soweit eine Kleiderordnung oder ein bestimmter Kleidungsstil nicht vorgegeben ist, kann auch ein Fußball-Trikot getragen werden.

Alkohol am Arbeitsplatz

Auch für das Thema Alkohol am Arbeitsplatz gibt es keine Besonderheit während der Fußballweltmeisterschaft. In den allermeisten Betrieben wird Alkohol am Arbeitsplatz und damit auch während der Fußball-WM verboten sein.

Ihnen allen eine erfolgreiche und schöne Fußballweltmeisterschaft.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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