BLOG -


Fristlose Kündigung einer Geschäftsführerin wegen illoyalen Verhaltens

Bundesarbeitsgericht vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 270/15

Sachverhalt

Eine Geschäftsführerin war auf Grundlage eines Arbeitsvertrags für einen gemeinnützig eingetragenen Verein tätig, dessen Zweck die Förderung der Unfallverhütung ist. Der Verein bildet den Dachverband für die örtlichen Mitgliedsverbände. Zwischen der Geschäftsführerin und dem damaligen Präsidenten (Vorstand) des Vereins kam es im Frühjahr 2013 zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Behandlung angeblicher Überstunden der Geschäftsführerin. Daraufhin rief die Geschäftsführerin die Vereinsmitglieder zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf, mit dem Ziel, die Vereinsspitze abzuwählen. Der Vorstand des Vereins kündigte das mit der Geschäftsführerin bestehende Arbeitsverhältnis.



Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht hatte das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung, sondern nur durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung als wirksam beendet angesehen. Das Landesarbeitsgericht sah hingegen sogar die fristlose Kündigung als wirksam an. Das BAG bestätigt, dass wegen des illoyalen Verhaltens der Geschäftsführerin ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vorliegt. Arbeitnehmer sind verpflichtet, Störungen des Betriebsfriedens oder Betriebsablaufs zu vermeiden. Verhält sich ein Mitarbeiter bewusst illoyal gegenüber Vorgesetzten und führt dies zu einer gewichtigen Störung des Betriebsfriedens, kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ggf. auch ohne Abmahnung gerechtfertigt sein. Ein gezieltes Einwirken einer Geschäftsführerin eines Vereins auf Vereinsmitglieder, um die Abwahl des Vereinsvorsitzenden oder des gesamten Vorstands zur erreichen, führt zur erheblichen Störung des Vereinsfriedens. Das BAG konnte aber nicht abschließend beurteilen, ob die hier einschlägige zweiwöchige Frist für die Erklärung der Kündigung eingehalten worden ist. Bei mehreren Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten zusammengefasst werden können, beginnt die Frist mit Kenntnis des letzten Vorfalls, der ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die in ihrer Gesamtheit zum Anlass für eine Kündigung genommen werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.



Konsequenzen für die Praxis

Das BAG und die Vorinstanzen waren sich einig, dass das illoyale Verhalten der Geschäftsführerin gegenüber dem Präsidenten als Vorgesetzten die Basis für eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit irreparabel zerstört hat. Die Gerichte mussten dabei herausarbeiten, ob es der Geschäftsführerin im Wesentlichen um die Beseitigung oder Bereinigung von Unstimmigkeiten zwischen ihr und dem Präsidenten zum Wohle des Vereins gegangen ist oder ob es der Geschäftsführerin im Wesentlichen darum ging, den Präsidenten bei den Mitgliedern des Vereins in Misskredit zu bringen. Nach Ansicht der Gerichte ging es der Geschäftsführerin insbesondere auch darum, den Präsidenten des Vereins in Misskredit zu bringen. In der Praxis ist deshalb immer abzuwägen, ob der Mitarbeiter zum Wohle oder zu Lasten des Arbeitgebers handelt.



Praxistipp

Generell gilt, dass illoyales und sogar intrigantes Verhalten, aber auch Beleidigungen oder Verleumdungen gegenüber dem Arbeitgeber, dessen Kunden oder Patienten, Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Erik Schmid.

TAGS

Aktuelles Arbeitsrecht Kündigung fristlose Kündigung Außerordentliche Kündigung BAG

Kontakt

Dr. Erik Schmid T   +49 89 35065-1127 E   Erik.Schmid@advant-beiten.com