BLOG -


Frist für EEG-Mitteilungspflichten am 31. Mai 2018

Wie jedes Jahr müssen auch 2018 wieder bestimmte EEG-Mitteilungspflichten bis spätestens 31. Mai erfüllt werden.

Eigenversorger und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferte Letztverbraucher müssen nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 erstmals ihre Stammdaten mitteilen. Muss auf die Strommengen die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden, sind nach § 74a Abs. 2 EEG 2017 zudem die umlagepflichten Strommengen mitzuteilen. Mitteilungsempfänger ist der für die Erhebung der EEG-Umlage zuständige Übertragungsnetzbetreiber. Ist für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i Abs. 1 und 2 EEG 2017 dagegen nicht der Übertragungsnetzbetreiber, sondern der Verteilernetzbetreiber zuständig, hätten die Mitteilungspflichten bereits spätestens am 28. Februar 2018 erfüllt werden müssen. Die Frist 31. Mai 2018 sollte unbedingt eingehalten werden, da die Sanktionen in § 61g EEG 2017 scharf sind: Bei einem Verstoß gegen § 74a Abs. 1 EEG 2017 erhöht sich die EEG-Umlage für das betreffende Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, bei einem Verstoß gegen § 74a Abs. 2 EEG 2017 sogar auf 100 Prozent.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber nach § 74 Abs. 2 EEG 2017 bis spätestens 31. Mai 2018 die Endabrechnung für die 2017 an Letztverbraucher gelieferten Strommengen vorlegen. Geschieht dies nicht und hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 2017 zu niedrige Abschläge gezahlt, wird die Differenz rückwirkend ab 1. Januar 2018 in Höhe von 5 Prozent verzinst (§ 60 Abs. 3 EEG 2017).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie gerne Dr. Reinald Günther.

TAGS

Aktuelles Energierecht EEG 2017 Übertragungsnetzbetreiber EEG-Umlage Verteilernetzbetreiber