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Finanzämter widerrufen Freistellungsbescheinigungen für grenzüberschreitende Abfindungen

Mit der abkommensrechtlichen Behandlung von Abfindungen anlässlich der Auflösung von Dienstverhältnissen hat die Finanzverwaltung in mehreren Anläufen die finanzgerichtliche Rechtsprechung beschäftigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofes darf nur der Ansässigkeitsstaat und nicht der ehemalige Tätigkeitsstaat die Abfindung anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses besteuern, wenn der anwendbare Verteilungsartikel Art. 15 Abs. 1 OECD-MA entspricht.

Durch diese Auslegung (im ehemaligen Tätigkeitsstaat Deutschland) konnten in den Jahren vor dem Jahr 2017, im Fall einer beschränkten Steuerpflicht, endgültig „weiße Einkünfte“ entstehen, wenn nach der Auslegung im Ansässigkeitsstaat nur eine Besteuerung in Deutschland erfolgen durfte oder die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat freizustellen waren („negativer Qualifikationskonflikt“).

Im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie“ und von weiteren Maßnahmen Gewinnverkürzung und – Verlagerung („BEPS Umsetzungsgesetz 1“) hat der Gesetzgeber § 50d Abs. 12 EStG eingeführt. Die Vorschrift soll „weiße Einkünfte“ verhindern. Die Regelung gilt für Abfindungen, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.

Dezember 2016 zufließen. Insbesondere im Hinblick auf in 2016 vereinbarte Abfindungen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken (König/Teichert, Betriebs-Berater 2016, S. 3105-3109).

Trotz der Anwendung von § 50d Abs. 12 EStG ab dem Jahr 2017 haben selbst im Jahr 2017 vereinzelt Finanzämter Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige erteilt und somit die DBA-Freistellung für das Lohnsteuerabzugsverfahren bestätigt. Aktuell widerrufen die Finanzämter in entsprechenden Fällen die in den Vorjahren und im Jahr 2017 ausgestellten Freistellungsbescheinigungen. Daher sollten Steuerpflichtige und zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit des Widerrufs sowie die lohnsteuerlichen Folgen für bereits geleistete und zukünftige Zahlungen überprüfen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Florian Teichert.

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