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Fehler bei Angaben zu umweltbezogenen Informationen als „Ewigkeitsmangel“ eines Bebauungsplans?

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 14. März 2017 – 4 CN 3/16

Sachverhalt

Ein Landwirt und eine Gemeinde streiten über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans. Dieser schafft die Grundlage für die Erweiterung eines Windparks und untersagt die Errichtung anderer Bauwerke, auch auf Grundstücken des betroffenen Landwirts.

Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan verlief fehlerhaft. Zwar hatte die Gemeinde die Öffentlichkeit beteiligt. Bei der Bekanntgabe der Auslegung des Planentwurfs wurden jedoch die gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig eingehalten. Es fehlten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche ausreichende Hinweise zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen. Dieser nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtliche Verfahrensfehler wurde allerdings nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.

Die Wirksamkeit des Bebauungsplans hängt nach alledem davon ab, ob der Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wegen fehlender Geltendmachung binnen Jahresfrist unbeachtlich geworden ist oder ob europäisches Unionsrecht, namentlich die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) dem Eintritt der Unwirksamkeit entgegensteht. Letzteres könnte deshalb der Fall sein, weil für den Bebauungsplan angesichts seines Regelungsgegenstands (Standort-Entscheidung für die Erweiterung eines Windparks) die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten.

Die Vorinstanz, das OVG Lüneburg, hat die Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bejaht und deshalb den Fehler des Bebauungsplans für unbeachtlich gehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.



Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof soll (verkürzt gesagt) entscheiden, ob die UVP-Richtlinie einer Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf Rechtsverstöße bei der Beteiligung der Öffentlichkeit in Bebauungsplanverfahren entgegensteht, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten.

Angesichts der im Schrifttum im Anschluss an frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (insbesondere das Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14) vielfach angenommenen Unanwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf Bebauungspläne für UVP-pflichtige bzw. UVP-vorprüfungspflichtige Vorhaben sieht das Gericht insoweit Klärungsbedarf.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seinem Beschluss allerdings auch klar, dass es selbst der Auffassung ist, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der deutsche Gesetzgeber hat sich nach seiner Auffassung insoweit innerhalb des von Art. 11 Abs. 4 der UVP-Richtlinie eröffneten Spielraums gehalten. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt und gewährleiste, dass ein Mangel nicht nach Jahren in einem gerichtlichen Verfahren erstmals geltend gemacht werden kann. Zudem sei es Aufgabe der nationalen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln. Dies erfolge durch § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in ausreichender, insbesondere nichtdiskriminierender und effektiver Weise. Auch die Rügefrist von einem Jahr sei ausreichend bemessen.



Konsequenzen für die Praxis

Die vielfach erhoffte zeitnahe Klärung der Frage der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB verschiebt sich durch das Vorabentscheidungsersuchen. Das schafft bzw. verlängert Rechtsunsicherheiten hinsichtlich vieler Bebauungspläne. Denn Verstöße gegen die Vorgaben für Angaben zu umweltbezogenen Informationen ereigneten sich in zahlreichen Bebauungsplanverfahren seit Einführung der entsprechenden Vorgaben im Juni 2004. Nicht zuletzt auch deshalb, weil vielfach die Bedeutung und die Reichweite des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erst im Anschluss an eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Juli 2013 erkannt wurden. Ob entsprechende Verstöße nach einem Jahr unbeachtlich werden oder einem Bebauungsplan auf Dauer anhaftende „Ewigkeitsmängel“ sind, die ohne ergänzende Verfahren zur Fehlerbehebung nie unbeachtlich werden, ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Allerdings ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bis zu einer eventuell anderslautenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs eher nicht zu erwarten, dass die nationalen Gerichte ihre bisher überwiegende Auffassung aufgeben, dass § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch in Fällen mit „Unionsbezug“ anwendbar ist. Diese Auffassung erhält trotz der EuGH-Vorlage Rückenwind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Eine abschließende Klärung und gegebenenfalls Rechtssicherheit wird somit voraussichtlich erst die nun angestoßene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringen. Es bleibt abzuwarten, ob dieser – nachdem er bereits mehrere nationale Präklusionsvorschriften in verschiedenen Bereichen des Umweltrechts „gekippt“ hat – auch den § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ansehen wird.



Praxistipp

Von einem Bebauungsplan Betroffene und deren Berater, die gegen einen Bebauungsplan vorgehen wollen, sollten jedenfalls vorerst die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB auch hinsichtlich von Angaben zu umweltbezogenen Informationen bei Bebauungsplänen für UVP-(vorprüfungs)pflichtige Vorhaben ernst nehmen. Ein spekulatives Verzögern der Geltendmachung eines insoweit erkannten Fehlers kann dazu führen, dass der Mangel unbeachtlich wird. Eine rechtzeitige, formgerechte Rüge würde das verhindern (kann allerdings auch zu einem Heilungsversuch der Gemeinde führen).

Ist die Jahresfrist bereits abgelaufen, sollte in Erfahrung gebracht werden, ob es gegebenenfalls von dritter Seite fristgerechte Rügen gegeben hat. Auch diese würden die Unbeachtlichkeit des Fehlers verhindern. Die Gemeinde ist insoweit nach herrschender Meinung regelmäßig verpflichtet, Auskunft über etwaig eingegangene Rügen zu geben. Gibt es keine Rüge und auch keine weiteren beachtlichen Fehler des Bebauungsplans, muss überlegt werden, ob auf Rückendeckung durch den EuGH spekuliert und trotzdem gegen den Bebauungsplan vorgegangen werden soll.

Kommunen sollten jedenfalls bei innerhalb der Jahresfrist eingegangenen berechtigten Rügen die Möglichkeit der Heilung des Fehlers im ergänzenden Verfahren und die Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 4 BauGB prüfen. Gibt es keine Rüge innerhalb der Jahresfrist, sollte abgewogen werden, ob angesichts der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit nicht trotzdem vorsorglich ein ergänzendes Verfahren in Angriff genommen werden soll. Investoren, die auf die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans angewiesen sind, sollten – jedenfalls wenn sich eine Anfechtung des Bebauungsplans abzeichnet – im Eigeninteresse bei der Gemeinde auf entsprechende Fehlerbehebungen hinwirken.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Daniel Fischer.



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