BLOG -


EU-Leiharbeitsrichtlinie steht dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung nicht entgegen

Die europäische Leiharbeitsrichtlinie enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung. Dies hat die EU-Kommission in einem Beschwerdeverfahren im Juli entschieden. Deshalb sind die deutschen Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, die keine Sanktionen für Verstöße bei einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung vorsehen, mit dem EU-Recht vereinbar.

Die aktuellen Unsicherheiten im Hinblick auf die Frage, wie lange eine Überlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässig ist, bestehen zwar auch nach dieser Entscheidung weiter. Doch muss nun die Ansicht der EU-Kommission beim Ende des Jahres anstehenden Gesetzesvorhaben zur Konkretisierung der zulässigen Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung beachtet werden. Ob und in welcher Ausgestaltung eine Beschränkung auf 18 Monate, wie es der Koalitionsvertrag vorsieht, noch mit EU-Recht zu vereinbaren ist, bleibt deshalb abzuwarten. Das Hauptaugenmerk beim Gesetzgebungsverfahren sollte sein, nicht noch mehr Unsicherheiten für die Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland zu schaffen.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Manuel Schütt

TAGS

Aktuelles Leiharbeitsrichtlinie Arbeitsrecht EU-Kommission EU-Recht