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Erwerbstätige Rentner bei der Sozialauswahl weniger schutzwürdig

Bundesarbeitsgericht vom 27. April 2017 – 2 AZR 67/16

Sachverhalt

Der 1947 geborene Arbeitnehmer war seit 1981 als Verbandsjurist beim Arbeitgeberverband tätig. Insgesamt waren dort sechs juristische Mitarbeiter und 19 weitere Arbeitnehmer tätig. Im Jahr 2007 wurde eine weitere juristische Mitarbeiterin, geboren 1979, eingestellt. Im Mai 2014 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem 1947 geborenen Juristen, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine Regelaltersrente bezog. Kündigungsgrund war der Rückgang an durch den Verband zu betreuenden Gerichtsverfahren.

Im Kündigungsschutzverfahren war der Arbeitnehmer der Meinung, dass der Arbeitgeber die Sozialauswahl vor Ausspruch der Kündigung falsch durchgeführt habe. Sein Lebensalter sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Insbesondere die 2007 eingestellte Kollegin sei weniger schutzwürdig, da sie jünger und kürzer im Unternehmen sei. Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg.



Die Entscheidung

Das BAG hob die Entscheidung auf. Da der Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt bereits Regelaltersrente bezog, gelangte das Gericht zur Auffassung, dass trotz des höheren Lebensalters eine geringere Schutzwürdigkeit gegeben sei. Durch die Rente als Ersatzeinkommen sei der Kläger ausreichend abgesichert. Grundsätzlich spricht nach Auffassung des BAG ein hohes Lebensalter gegen eine einfache Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Längere Zeiten der Arbeitslosigkeit sollen daher über das Kriterium Lebensalter im Rahmen der Sozialauswahl vermieden werden. Jedoch realisiert sich diese Gefahr nur dann, wenn der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer nicht ohnehin bereits wirtschaftlich abgesichert ist. Dies war vorliegend durch den Bezug der Regelaltersrente der Fall. Das BAG kam deshalb zu dem Schluss, dass die Kündigung die anderen vergleichbaren Mitarbeiter deutlich härter getroffen hätte, als dies beim Arbeitnehmer der Fall war. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei ebenfalls nicht gegeben, da ein legitimer Zweck aus dem Bereich der Arbeitsmarktpolitik verfolgt werde.



Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen spielt die Sozialauswahl eine entscheidende Rolle. Sie ist jedoch schwierig durchzuführen und sehr fehleranfällig. Fehler führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es ist erfreulich, dass das BAG hier eine klare Orientierungshilfe gibt. Unbestritten führt ein hohes Lebensalter zu einer schwierigeren Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt. Deshalb soll über das Auswahlkriterium des Lebensalters vermieden werden, dass ältere Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung in Langzeitarbeitslosigkeit oder anschließend sogar in Grundsicherung abrutschen. Verwirklicht sich dieses Risiko aber nicht, weil bereits eine wirtschaftliche Absicherung durch den Bezug von Regelaltersrente gewährleistet ist, darf nicht stur an diesem Kriterium festgehalten werden.



Praxistipp

Die Entscheidung wirkt über den Anwendungsbereich im Kündigungsschutzrecht hinaus. So kann die Argumentation des BAG auch auf Verhandlungen mit Betriebsräten über den Abschluss eines Interessenausgleichs bzw. Sozialplans, insbesondere bei Sozialplanabfindungen, übertragen werden. Auch mit Blick auf die in Zeiten des Fachkräftemangels immer häufiger vorkommende Beschäftigung von Rentnern ist die Aussage des BAG zu begrüßen. Keinesfalls ist die Entscheidung aber als Freibrief für die Kündigung erwerbstätiger Rentner zu verstehen, da das Lebensalter nur eines von vier Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl ist. Auch bei Arbeitnehmern, die bereits eine Regelaltersrente beziehen, ist daher weiterhin eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchzuführen, was dazu führen kann, dass ein anderer Arbeitnehmer weniger schutzbedürftig ist. Ob sich die Argumentation des BAG auch auf rentennahe Jahrgänge übertragen lässt, die beispielsweise nach Ablauf der Kündigungsfrist oder in kurzem zeitlichem Abstand danach eine Regelaltersrente beziehen können, musste das BAG nicht beurteilen. Ausgeschlossen scheint dies nicht, da sich auch bei dieser Personengruppe das Risiko der Arbeitslosigkeit nur bis maximal zum Erreichen der Regelaltersgrenze verwirklichen kann.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Biebl.

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