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Ertragsteuerliche Behandlung einer durch Gesellschafterwechsel ausgelösten Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 50/13 (DStR 2015, 291; BFH/NV 2015, 425) Mit dem Urteil nimmt der BFH zu der bislang offenen Frage Stellung, ob die Grunderwerbsteuer, die bei einem Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht, als Anschaffungs(neben-)kosten oder sofort abziehbare Betriebsausgabe / Werbungskosten einzuordnen ist. Tenor: „Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben-)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.“



Urteilssachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin eines Gebäudes. Zum Zwecke des Investments hat sich eine Fondsgesellschaft an der Klägerin durch Erwerb von 99,98 Prozent der Gesellschaftsanteile der Klägerin beteiligt. In Folge des Erwerbs der Gesellschaftsanteile wurde Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst und festgesetzt.

Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als sofort abziehbare Werbungskosten (im Rahmen der einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).

Das Finanzamt versagte die Einordung als sofort abziehbare Werbungskosten und ordnete die GrESt stattdessen als Anschaffungsnebenkosten auf die erworbenen Gesellschaftsanteile an der Klägerin ein.

Die finanzgerichtliche Klage führte zum Erfolg. Das Finanzgericht ordnete die GrESt als sofort abziehbare Werbungskosten ein. Die vom Finanzamt dagegen angestrengte Revision wurde vom BFH zurückgewiesen.



Entscheidung des BFH

Der BFH hat mit ebensolcher Klarheit wie im Falle der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (vgl. Urteil vom 20. April 2011 – I R 2/10, 761) auch für die nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöste Grunderwerbsteuer eine Einordnung als sofort abziehbare Werbungskosten (entsprechendes gilt für Betriebsausgaben bei Gewinneinkünften) ausgeurteilt.

Die von der Finanzverwaltung angenommene Einordung als Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Gesellschaftsbeteiligung scheidet nach Ansicht des BFH aus, weil das Grunderwerbsteuergesetz einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert.

Eine Aktivierung mit den erworbenen Gesellschaftsanteilen komme nicht in Betracht, weil § 1 Abs. 2a GrEStG nicht die geänderte Sachherrschaft über ein Grundstück in der Person neuer Gesellschafter, sondern die geänderte Zuordnung von Gesellschaftsgrundstücken auf der Gesellschaftsebene erfasse. Für die Einordung als Anschaffungsvorgang fehle es an einem über die reine Kausalität hinausgehenden Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang.

Auch eine Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, sei nicht möglich, weil solche Kosten einen Grundstückserwerb erfordern, der aber nicht vorliege.

Schließlich würde es auch zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn der beitretende Gesellschafter, der ggf. nur einen sehr geringen Gesellschaftsanteil erwirbt, mit dem jedoch die 95-Prozent-Schwelle überschritten wird, auf die Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Gesellschaftsanteils die Grunderwerbsteuer vollumfänglich zu tragen hätte.

Während die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht bei der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG denkbar gewesen wäre, weil bei der Anteilsvereinigung der Erwerber des Gesellschaftsanteils auch die Grunderwerbsteuer schuldet, sei dies im Kontext von § 1 Abs. 2a GrEStG auch im Übrigen nicht überzeugend. Schließlich schulde im Falle der Übertragung von 95 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile innerhalb von fünf Jahren die Personengesellschaft selbst die Grunderwerbsteuer, nicht aber der die Gesellschaftsanteile erwerbende Käufer.



Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist uneingeschränkt zu begrüßen und für die Praxis von erheblicher Bedeutung, weil es Rechtssicherheit in Bezug auf die ertragsteuerliche Einordnung der durch den Gesellschafterwechsel gemäß § 1 Abs.2 a GrEStG ausgelöste GrESt bewirkt.

Es steht wohl noch die Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt aus, damit das Urteil für die Finanzverwaltung verbindlich wird. Nachdem schon das Urteil über die sofort abziehbare GrESt bei Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist anzunehmen, dass eine solche jetzt auch in Bezug auf das hier besprochene Urteil erfolgt.