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Erleichterungen bei den Mindestlohndokumentationspflichten

Nach dem Mindestlohngesetz müssen Arbeitgeber bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und generell in im Schwarzarbeitergesetz festgelegten Wirtschaftsbereichen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren. Bisher hat die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung lediglich diejenigen Arbeitnehmer von dieser Verpflichtung ausgenommen, die ein Monatsentgelt von EUR 2.958,00 brutto überschreiten.

Durch die seit dem 1. August 2015 geltende neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung gibt es nun zwei weitere Ausnahmetatbestände. Erstens entfallen die Pflichten, wenn nachweislich in den letzten vollen zwölf Monaten ein Monatsentgelt von EUR 2.000,00 (brutto) überschritten wird. Zweitens muss der Arbeitgeber bei für die im eigenen Betrieb arbeitenden Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder und Eltern keine Arbeitszeit dokumentieren. Es muss jedoch beachtet werden, dass in beiden Fällen diejenigen Unterlagen bereitgehalten werden müssen, mit denen der Arbeitgeber die vorgenannten Voraussetzungen nachweisen kann.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Manuel Schütt

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