BLOG -


Erhöhung des Heimentgelts bedarf der Zustimmung des Heimbewohners

Eine Erhöhung des Heimentgelts durch den Heimbetreiber aufgrund einer Änderung der Abrechnungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Heimbewohners. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam.

Hintergrund

Über die Frage, ob die Entgelterhöhung aufgrund einer Veränderung der Berechnungsgrundlage einer Zustimmung des Verbrauchers bedürfe, bestand bereits seit in Kraft treten des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) im Jahr 2009 Streit. Die Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 Heimgesetz (HeimG) enthielt eine Klausel, wonach im Heimvertrag zwischen den Parteien vereinbart werden kann, dass der Träger berechtigt ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Eine solche Legitimation enthält die Nachfolgevorschrift des § 9 WBVG indessen nicht. Uneinigkeit bestand nun darüber, ob die Neuformulierung, die Zustimmung des Heimbewohners zu verlangen, ein Ausdruck des gesetzgeberischen Willens gewesen ist oder ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen im Gesetzgebungsprozess gehandelt hat.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 12.05.2016, Az. III ZR 279/15) nun mit genau dieser Frage befassen dürfen. Geklagt hat ein Verbraucherschutzverein gegen einzelne Klauseln eines Heimvertrages einer stationären Pflegeeinrichtung. Der Verbraucherschutzverein hat die Einrichtung auf die Unterlassung folgender Formulierung in einem Heimvertrag in Anspruch genommen:

"6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. […]

Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. […]

In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."

Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat sich nun erstmals in dieser Frage positioniert und vertritt die Auffassung, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners erfordert. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist nach Auffassung des BGH gem. § 16 WBVG unwirksam. Der Gesetzgeber habe, indem er die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 S. 2 HeimG nicht entsprechend in das WBVG übernahm zum Ausdruck gebracht, dass er die Zustimmung des Heimbewohners zur Entgelterhöhung für erforderlich erachte.

Zwar könne der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen". Nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringe damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Dazu verweist der BGH auch auf § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG, wonach der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet ist. Bestätigt sieht sich der BGH durch die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG. Aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" sei zu entnehmen, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft (und damit zweier korrespondierender Willenserklärungen) beruhen müsse. Dies setze sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.

Schließlich verweist der BGH darauf, dass sich etwas anderes auch nicht aus § 9 Abs. 2 S. 4 WBVG ergebe, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schulde. § 9 Abs. 2 WBVG regele nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung, während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Abs. 1 ergäben. Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, habe nach Auffassung des BGH seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz.

Bewertung

So begrüßenswert die Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den BGH auch ist, so ist diese Entscheidung sowohl aus systematischen wie auch aus Praktikabilitätsgründen zu hinterfragen.

Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 WBVG, welcher Ausgangspunkt einer jeden Gesetzesauslegung sein muss, verbietet jedenfalls nicht die vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Unternehmers zu einer Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage oder aufgrund von Investitionsaufwendungen. Auch die gesetzgeberische Intention bei der Formulierung des WBVG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Zwar ließe sich annehmen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 9 WBVG stillschweigend vorausgesetzt hat, dass eine zivilvertragliche Vereinbarung über Entgelte im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nur auf Grundlage zweier korrespondierender Willenserklärungen angepasst werden könnte. Dies würde indessen den Nachrang der allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts verkennen, soweit das WBVG speziellere Regelungen getroffen hat. Vorliegend existieren solche Regelungen aber gerade, weil die §§ 82 ff. SGB XI und die §§ 75 ff. SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirken und das WBVG hierauf verweisende Bestimmungen (§ 7 Abs. 2 S. 2 und 3, § 15) enthält.

Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass zum Schutze des Verbrauchers vor willkürlichen Preiserhöhungen, eine Entgelterhöhung nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen möglich ist. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch des Unternehmers auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers (Ges. Begr. BT-Drucks. 16/12409 S. 23). Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Zustimmung des Verbrauchers als zwingende Voraussetzung für eine Entgelterhöhung auch in den Fällen des Leistungsbezuges nach dem SGB XI oder XII sah. Zweifelsohne ist die Vermeidung von willkürlichen Preiserhöhungen ein schützenswerter Zweck; jedoch ist die Zustimmung des Verbrauchers zur Schutzzweckerreichung im Bereich des Leistungsbezuges nach dem SGB XI oder XII nicht erforderlich. Denn durch die gesetzlich angeordnete Angemessenheitsprüfung des § 9 Abs. 1 S. 2

WBVG wird die Gefahr einer willkürlichen Preiserhöhung wirksam ausgeschlossen.

Hiervon abgesehen, ist die Höhe der Heimentgelte im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung ohnehin der Disposition der Vertragsparteien des Heimvertrages entzogen. Der Verbraucher schuldet dem Unternehmer nach § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG das vereinbarte Entgelt, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. Das Entgelt kann somit nicht frei vereinbart werden. Vor allem wird es nicht zwischen den Parteien des Heimvertrages ausgehandelt, sondern, im Falle der Versorgung von gesetzlich Pflegeversicherten, nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften zwischen der Einrichtung und den Pflegekassen vereinbart; § 85 Abs. 1, 2 SGB XI.

Die Entgelthöhe ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Der Unternehmer kann nach

§ 7 Abs. 2 S. 2, 3 WBVG das Entgelt für stationäre Pflegeleistungen auch nur deshalb durch die Vereinbarung neuer Pflegesätze erhöhen, weil die Höhe des Entgelts stets nach den maßgeblichen Regelungen des SGB XI und XII bestimmt wird. Die in der Vergütungsvereinbarung ausgehandelten Entgelte stellen also schon aufgrund gesetzlicher Anordnung ab dem Zeitpunkt ihres in Kraft Tretens die von dem Bewohner gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG geschuldete Vergütung dar, vorausgesetzt es liegt ein wirksames Erhöhungsverlangen nach § 9 WBVG vor. Die Höhe des Entgelts steht damit gar nicht zur Disposition der Vertragsparteien und ist in der festgelegten Höhe stets als angemessen anzusehen. Soweit im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung der Bewohner somit bereits bei Eingehung des Vertrages über die tatsächliche Höhe der Vergütung nicht disponieren konnte ist auch kein Grund erkennbar, weshalb im Rahmen einer Entgelterhöhung erst eine Zustimmung des Bewohners zu diesem Punkt eingeholt werden müsste. Wenn der Gesetzgeber den Schutz der Bewohner vor willkürlichen Preiserhöhungen vor Augen gehabt hat, kann er damit nur diejenigen Fälle gemeint haben, in welchen die Angemessenheit der Erhöhung nicht bereits positiv festgestellt werden kann.

Auch die Argumentation des BGH, dass eine Abweichung in diesem Punkt einen Verstoß gegen § 16 WBVG darstellen würde ist unpräzise. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein vertraglich vereinbartes Recht des Unternehmers zur Entgelterhöhung eine Abweichung von den Regelungen des WBVG darstellen würde, so liegt hierin dennoch kein Verstoß nach § 16 WBVG. Denn § 16 verbietet nur nachteilige Abweichungen; Abweichungen ohne Benachteiligung, sog. neutrale Abweichungen, sind zulässig. Da die konkrete Entgelthöhe sowie die Entgelterhöhungen jedoch entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Disposition der Parteien des Heimvertrages entzogen sind, folgt hieraus jedoch ebenfalls, dass es zu keiner Benachteiligung des Bewohners kommen kann.

Es ist daher festzustellen, dass diese Entscheidung des BGH eher vom Ergebnis her begründet wirkt. Für die Träger von Einrichtungen bedeutet dies jedoch zunächst vor allem eines: mehr administrativen Aufwand. Denn auch wenn sich die beabsichtigte Entgelterhöhung aufgrund einer Veränderung der Berechnungsgrundlage als objektiv gerechtfertigt darstellt, wird der Unternehmer nun gezwungen die pro forma Einwilligung jedes einzelnen Pflegebedürftigen in der Einrichtung einzuholen. Wird diese nach erfolgter Information des Pflegebedürftigen nicht fristgemäß abgegeben, so wird der Heimbetreiber darauf angewiesen sein, die Abgabe der Willenserklärung im Wege der zivilgerichtlichen Klage zu erzwingen. Die Klagen werden (so viel ist absehbar) regelmäßig zu Lasten der Pflegebedürftigen ausgehen. Es wird abzuwarten sein, ob der BGH diese rechtliche Konsequenz in dieser Form beabsichtigt hat.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Matthias Wrana

TAGS

Aktuelles Heimentgelt WBVG BGH Abrechnungsgrundlage Entgelterhöhungsrecht