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Emissionshandel: Korrektur des Korrekturfaktors

Seit Beginn der Handelsperiode 2013 bis 2020 findet der Emissionshandel vollständig europäisch statt. Die nationalen Behörden haben anders als früher nur noch nachgeordnete und überwachende Aufgaben. Dies führt unter anderem dazu, dass die Kommission die Zahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigungen mit dem dafür vorgesehenen Berechtigungskontingent abgleicht. Überschreitet die Zahl der kostenlos zuzuteilenden Berechtigung das Kontingent, so hat die Kommission einen einheitlichen und sektorübergreifenden Korrekturfaktor zu ermitteln und anzuwenden. Dieses System ist dem deutschen Emissionshandelsrecht noch aus der Figur des "Korrekturfaktors" bzw. "2. Korrekturfaktors" aus der ersten Zuteilungsperiode bekannt.

Gegen die Festsetzung des Korrekturfaktors haben einige emissionshandelspflichtige Unternehmen geklagt, die eine Minderzuteilung wegen des sektorübergreifenden Korrekturfaktors hinzunehmen hatten. Der EuGH ist diesen Klägern weitgehend gefolgt und hat in seiner am 28. April verkündeten Entscheidung festgestellt, dass die Kommission das dem Korrekturfaktor zu Grunde liegende Zahlengerüst falsch ermittelt habe. Deswegen hat der EuGH nun die Kommission verurteilt, den Korrekturfaktor zu überarbeiten, also zu korrigieren. Hierfür hat die Kommission zehn Monate Zeit. Unberührt bleiben von dieser Entscheidung die bisherigen und bis dahin erhaltenen Zuteilungsbescheide.

Die Einzelheiten ergeben sich aus den Entscheidungen auf der Homepage des EuGH zum Aktenzeichen C-91/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 sowie C-391/14 bis C-393/14.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Dominik Greinacher

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