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Einigung zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Gemeinsame Erklärung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU)

Am 20. Juni 2016 haben die Vertreter der Regierungsfraktionen eine Einigung zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer erreicht. Nunmehr soll die Erbschaftsteuerreform den parlamentarischen Weg über Bundestag und Bundesrat durchlaufen können.

Hintergrund

Die Einigung soll die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17.

Dezember

2014 zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Gesetzes umsetzen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136). Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine entsprechende Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 auszugestalten (vgl. hierzu Tax Newsletter Sonderausgabe ErbSt vom 17. Dezember 2014 und Tax Newsletter Juli 2015).

Im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 7.

September

2015 für ein Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (vgl. hierzu zu insbesondere Tax Newsletter April 2015) sieht die Gesamteinigung im Einzelnen folgende Anpassungen vor:

Bürokratie: Die Lohnsummenprüfung bei kleinen Unternehmen verschlechtert sich

Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (bisher 20 Beschäftigte) soll auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entfallen. Saisonarbeiter sollen hierbei unberücksichtigt bleiben.

Bisher war angedacht, Unternehmen mit einem Wert von bis zu EUR 1 Mio. – unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl – von der Lohnsummenregelung auszunehmen.

Keine Verschonung bei zu hohem Verwaltungsvermögen

Bei einer Vermögensverwaltungsquote von mehr als 90 Prozent soll eine Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausscheiden.

Nach der bisher geltenden Rechtslage kam eine Begünstigung bereits dann nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent des erworbenen Vermögens ausmachte.

Erweiterte Begünstigung: Förderung von Investitionen nach dem Willen des Erblassers

Diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, sollen steuerrechtlich begünstigt werden.

Insoweit soll eine erweiterte Begünstigungsmöglichkeit etabliert werden.

Keine Neudefinition von Verwaltungsvermögen

Der bisherige Begriff des Verwaltungsvermögens soll beibehalten und weiterhin grundsätzlich nicht begünstigt werden. Es sollen lediglich Modifizierungen vorgenommen werden.

Bis zu 10 Prozent des Verwaltungsvermögens soll wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Darüber hinaus sollen auch Altersversorgungsverpflichtungen zum begünstigten Vermögen gehören. In diesem Zusammenhang wird im Gesetzgebungsverfahren eine weitere Präzisierung erfolgen müssen.

Finanzmittel (Geld und geldwerte Forderungen) sollen zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden können.

Die ursprünglich geplante Neudefinition von begünstigungsfähigem Vermögen wurde mithin verworfen. In Zukunft ist demnach weiterhin das nicht zu begünstigende Verwaltungsvermögen gemessen an den neuen vorstehenden Faktoren zu ermitteln.

Verfügungsbeschränkungen mindern den Unternehmenswert

Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe sollen als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt werden. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.

Insoweit wird man – im Rahmen einer neu einzuführenden Steuerbefreiung – unter bestimmten Umständen den Besonderheiten der Generationsübergänge von Familienunternehmen gerecht.

Verschonungsbedarfsprüfung oder Verschonungsabschlagmodell

Ab einem begünstigten Vermögen von EUR

26

Mio. pro Erwerber soll eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell Anwendung finden.

Ab einem Erwerb von EUR

90

Mio. (Optionsverschonung), bzw. EUR

89,75

Mio. (Regelverschonung) soll eine Begünstigung in Gänze ausscheiden.

Die zunächst angedachte Freigrenze von EUR

20

Mio. wurde um EUR

6

Mio. angehoben.


Neben der bisher bereits geplanten individuellen Verschonungsbedarfsprüfung, bei der neben erworbenem Vermögen auch bereits bestehendes eigenes Vermögen in die Betrachtung einzubeziehen wäre, soll alternativ das Abschlagsmodell eingeführt werden. Bei dieser Variante schmilzt die Verschonung jeweils um einen Prozentpunkt für jede EUR 750.000, die die Freigrenze überschreiten, ab.

Die Einführung absoluter Obergrenzen ist nunmehr erstmals angedacht.

Kapitalisierungsfaktor: Anpassung an das aktuelle Zinsniveau

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bestimmung des Unternehmenswerts soll der maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in Anbetracht der aktuellen Zinssituation angepasst werden. Der Faktor wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10,00 bis maximal 12,50 abgesenkt werden.

Je geringer die Zinsen, desto höher fallen die Unternehmenswerte nach der derzeit geltenden Regelung für das vereinfachte Ertragswertverfahren aus. Diese Entwicklung wird durch die Einführung eines Korridors zumindest eingegrenzt.

In der täglichen Praxis dürfte es indes weiterhin zu der Bewertung von erworbenem Vermögen durch entsprechende Gutachten kommen.

Neue Begünstigung: Zinsfreie Stundung

Für Erwerbe von Todes wegen soll eine voraussetzungslose, zinsfreie Stundung der Erbschaftsteuer für bis zu zehn Jahre eingeführt werden, um die Existenz des erworbenen Unternehmens nicht zu gefährden. Der Umfang der Stundung soll sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, erstrecken. Sowohl die Lohnsummenregelung als auch die Behaltensfrist sind einzuhalten.

Die voraussetzungslose, zinslose Stundung zum Erhalt von Unternehmensvermögen stellt eine neue Begünstigung dar. Diese soll unabhängig davon, ob eine Verschonung in Anspruch genommen werden kann oder nicht, zu gewähren sein.

Inkrafttreten

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll das Gesetz rückwirkend zum 1.

Juli

2016 in Kraft treten.

Am 22. Juni 2016 beschäftigt sich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mit der Gesetzesänderung, sodass dem Vernehmen nach mit einem zeitnahen Beschluss durch den Deutschen Bundestag zu rechnen ist. Sodann wäre eine Zustimmung durch den Bundesrat erforderlich. Vor dem Hintergrund dieser noch anstehenden parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat sind noch erhebliche Änderungen möglich.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Helmut König Daniel Hermes

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