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Dürfen bald auch Mitarbeiter aus dem Ausland die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen?

Kammergericht Berlin vom 16. Oktober 2015 – 14 W 89/15

Sachverhalt: Ein Touristikunternehmen beschäftigt innerhalb seines Konzerns in Deutschland ca. 10.000 Arbeitnehmer und innerhalb der EU fast 40.000 Mitarbeiter. Da der Konzern damit in Deutschland regelmäßig über 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, ist sein Aufsichtsrat aufgrund des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Im Rahmen des vorliegenden Statusverfahrens macht ein Aktionär geltend, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Es waren zwar zehn der insgesamt 20 Aufsichtsratsmitglieder durch die Arbeitnehmer bzw. Gewerkschaften bestimmt worden. Die Arbeitnehmervertreter seien jedoch nur von in Deutschland arbeitenden Mitarbeitern gewählt worden und nicht von sämtlichen, die innerhalb der EU arbeiten.

Die Entscheidung: Das Kammergericht Berlin (KG) legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob das MitbestG mit Unionsrecht vereinbar ist. Das KG hält es für möglich, dass das MitbestG gegen Unionsrecht verstößt, weil nur die in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer wahlberechtigt sind. Hierdurch könnten die Mitarbeiter, die in anderen Mitgliedstaaten der EU arbeiten, diskriminiert werden. Diese Mitarbeiter können weder die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen noch sich für diese Positionen zur Wahl stellen. Darüber hinaus könnte nach Ansicht des KG die Arbeitnehmerfreizügigkeit der inländischen Mitarbeiter beeinträchtigt sein. Diese in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer verlieren beispielsweise durch einen beruflichen Wechsel in einen ausländischen Betrieb ebenfalls ihr aktives und passives Wahlrecht. Hierdurch könnten sich diese Mitarbeiter von einem Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat abhalten lassen, was die Freizügigkeit innerhalb der EU behindern könnte.

Konsequenzen für die Praxis: Mittlerweile gibt es diverse, unterschiedliche Entscheidungen deutscher Gerichte, die sich mit der Frage befassen, ob die deutsche Unternehmensmitbestimmung mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist. Die Vorlage zum EuGH ist deshalb konsequent und wird hoffentlich für Rechtssicherheit in dieser Angelegenheit sorgen. Eine Entscheidung des EuGH dürfte aber erst im Jahr 2017 zu erwarten sein. Sollte der EuGH die Unternehmensmitbestimmung in Deutschland für unionsrechtswidrig erklären, könnte dies zu einem „Erdbeben“ in der Unternehmenswelt führen. Die Rechtsfolgen können von einer Unanwendbarkeit der deutschen Regelung auf Unternehmen mit Betrieben im Unionsausland bis hin zu einer Einbeziehung sämtlicher Mitarbeiter aus den Mitgliedstaaten der EU reichen. Im ersten Fall gäbe es in vielen Unternehmen keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat mehr. Im letzteren Fall kämen auf die Unternehmen hingegen erhebliche Kosten und offene Fragen bei den dann durchzuführenden unionsweiten Wahlen zu.

Praxistipp: Mit dieser Frage eng verknüpft ist auch die Einbeziehung der im Unionsausland arbeitenden Mitarbeiter bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung. Sollten die im EU-Ausland beschäftigten Mitarbeiter – anders als bisher – auch bei den Schwellenwerten mitzählen, müssten zahlreiche aktuell nicht unter die Unternehmensmitbestimmung fallende Mittelständler in Zukunft einen mitbestimmten Aufsichtsrat wählen. Zwar sollten deshalb die Strategien zur Umgehung der unternehmerischen Mitbestimmung mit Auslandsbezug überprüft werden, doch gibt es – anders als bei der obigen Wahlrechtsproblematik – zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten mit einem auf das jeweilige Unternehmen bzw. Konzern maßgeschneiderten Konzept.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Manuel Schütt

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