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Drogenkonsum in der Freizeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Bundesarbeitsgericht vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war beim Unternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt. An einem Wochenende konsumierte er in seiner Freizeit Amphetamin und Methamphetamin (Crystal Meth). Am darauffolgenden Montag erbrachte er fehlerfrei seine Arbeitsleistung. Einen Tag später geriet er mit seinem privaten PKW in eine polizeiliche Verkehrskontrolle, bei der der Drogenkonsum festgestellt wurde. Aufgrund des positiven Drogentests wurde sein Führerschein einbehalten. Daraufhin informierte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, dass er am nächsten Tag nicht zur Frühschicht antreten könne, da sein Führerschein nicht auffindbar sei und er nach Auskunft der Polizei kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen dürfe. Zwei Wochen später räumte der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber den Drogenkonsum und die Vorkommnisse rund um die Verkehrskontrolle ein. Daraufhin kündigte das Unternehmen fristlos wegen des Drogenkonsums und wegen des Versuchs, diese Umstände vor dem Arbeitgeber geheim zu halten. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Entscheidung

Die Revision des Arbeitgebers zum BAG war erfolgreich. Die fristlose Kündigung wegen des Drogenkonsums ist gemäß § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gerechtfertigt. Das Gericht stellte fest, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Amphetamin oder Methamphetamin gefährden darf. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Unerheblich, so die Richter, sei insbesondere, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurden. Im Rahmen der stets vorzunehmenden konkreten Interessenabwägung anhand aller Umstände des Einzelfalls muss in diesen Fällen berücksichtigt werden, welche typischen abstrakten Gefahren sich daraus ergeben, dass ein Berufskraftfahrer „harte“ Drogen einnimmt. Im Streitfall spielte es daher keine Rolle, ob die Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers bei den dienstlichen Fahrten überhaupt konkret beeinträchtigt war. Die abstrakte Gefährdung für den Straßenverkehr war aus Sicht des Gerichts ausreichend. Aufgrund einer kurzen Betriebszugehörigkeit fiel die Interessenabwägung daher eindeutig zu Lasten des Arbeitnehmers aus.

Konsequenzen für die Praxis

Das Gericht stellt fest, dass bereits die abstrakte Gefährdung ausreichend ist und der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers bei Drogenkonsum bereits in der massiven Gefährdung der Fahrtüchtigkeit zu sehen ist.

Praxistipp

Das Urteil gibt klare Verhaltensrichtlinien vor und hat dabei nicht nur Bedeutung für den Bereich der Speditionsunternehmen. Vielmehr passt die Argumentation des BAG auch auf andere Bereiche, in denen Menschen für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen verantwortlich sind. Zu denken ist hier an den Gesundheitsbereich sowie an die Luftfahrtbranche. Dort müssen bereits abstrakte Gefährdungen ausgeschlossen sein.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an Herrn Martin Biebl wenden.

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