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Die Werbung mit den olympischen Ringen – Das Spiel mit dem Feuer

Alle zwei Jahre ziehen die Olympischen Spiele die Augen der ganzen Welt auf sich. Sport im Allgemeinen und die Olympischen Spiele im Besonderen sind mit positiven Attributen besetzt, trotz der vielen aktuellen Skandale. Es ist daher kaum verwunderlich, dass Unternehmen versuchen, die Aufmerksamkeit auf die Olympischen Spiele und deren verkörperten Werte für ihre Werbung zu nutzen. Aber Vorsicht, nicht jede Werbung mit den Olympischen Ringen ist erlaubt. In Deutschland setzt das Olympiaschutzgesetz enge Grenzen was erlaubt ist.

Hintergrund des Olympiaschutzgesetzes

Anlass der Verabschiedung des Olympiaschutzgesetzes war die – erfolglose – Bewerbung der Stadt Leipzig als Austragungsort der Olympischen Sommerspiele 2012 und die vom IOC getroffene Aussage, das Recht, die Olympischen Spiele austragen zu dürfen, nur noch an die Länder zu vergeben, in denen die ausschließliche Vermarktung der olympischen Symbole und Bezeichnungen durch das IOC sichergestellt sei.

Nachdem anfängliche – teilweise erhebliche – Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeitdes Gesetzes erhoben wurden, entschied der Bundesgerichtshof im Mai 2014 (Urteil vom 15. Mai 2014 – Az. I ZR 131/13), dass das Olympiaschutzgesetz verfassungsgemäß sei.

Was verbietet das Olympiaschutzgesetz?

Das Gesetz soll das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen schützen und verbietet daher grundsätzlich deren unberechtigte Nutzung. Konkret ist es ohne Zustimmung des Rechteinhabers, also dem DOSB und dem IOC, verboten, im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem zur Kennzeichnung oder Werbung von Waren oder Dienstleistungen, als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen zu verwenden. Daneben ist es auch gesetzwidrig, ohne Zustimmung im geschäftlichen Verkehr die olympische Bezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleitungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung zu verwenden, insbesondere dann wenn durch die Verwendung die Wertschätzungen der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Ist die Reichweite des ersten Verbots – Verwendung des Olympischen Emblems – noch verhältnismäßig verständlich und gut abzugrenzen, stößt der Rechtsanwender bei der Bestimmung der Reichweite des zweiten Verbots doch schnell an Abgrenzungsschwierigkeiten. Schließlich gilt es zu bestimmen, wann genau die Verwendung der olympischen Bezeichnung den Bereich des Verbotenen überschreitet. Ein wenig Hilfe, diese Grenze zu bestimmen, bieten die wenigen bekannten Urteile, die zum Umfang des Olympiaschutzgesetzes ergingen.

In der bereits benannten Entscheidung des BGH musste beispielsweise die Frage geklärt werden, ob die Werbung im Internet für Kontaktlinsen mit den Angaben "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" noch zulässig war. Im Ergebnis verneinte der BGH einen Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz unter anderem mit der Begründung, dass ein unlauterer Imagetransfer bei einer Werbung mit "Olympischen Preisen" oder mit "olympisch" ausgeschlossen sei.

Das OLG Düsseldorf befand dagegen, dass die Bezeichnung eines Whirlpools mit "Olympia 2010" und die Werbung mit dem Slogan "Vorfreude auf Vancouver 2010" Verstöße gegen das Olympiaschutzgesetz seien, da der Werbende in diesem Falle von dem positiven Image der Olympischen Spiele profitieren wollte, hierfür aber nicht bereit gewesen war, zu zahlen. In anderen Entscheidungen wurden u.a. die Verwendungen "Olympiabrot", "Olympic Flower" oder "Friseurolympia" als unzulässig erachtet.

Was gilt es zu beachten?

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann sich vom DOSB oder dem IOC vertraglich das Recht einräumen lassen, mit dem olympischen Emblem oder der olympischen Bezeichnung werben zu dürfen. Wie es die obigen Beispiele jedoch zeigen, ist dies nicht zwangsläufig notwendig, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Sollte man sich für diesen Weg entscheiden, empfiehlt es sich jedoch die geplante Werbung eingehend dahingehend zu prüfen, ob es insbesondere nicht zu einem von Gesetzes wegen verbotenen unlauteren Imagetransfer kommt, um nicht Gefahr zu laufen, von den Rechteinhabern abgemahnt zu werden.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Paul Lambertz

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