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Die Fußball-Bundesliga und der befristete Arbeitsvertrag

Die deutsche Fußball-Welt kann aufatmen. Das BAG hat mit Urteil vom 16. Januar 2018 (7 AZR 312/16) entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags eines Lizenzspielers der Fußball-Bundesliga wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Die schlimmsten Erwartungen eines zweiten „Bosmann-Urteils“ sind damit nicht eingetreten. Im sogenannten „Bosmann-Urteil“ des EuGH vom 15 Dezember 1995 wurde unter anderem entschieden, dass Profi-Fußballspieler in der Europäischen Union nach dem Ende des Arbeitsvertrages ablösefrei zu einem anderen Verein wechseln dürften. Dies hat zu einem fußballerischen Erdbeben mit weitreichenden Folgen geführt.

Liebe Leserin, lieber Leser, die aktuelle Entscheidung des BAG möchte ich – als Arbeitsrechtler und Fußballfan – nutzen, nochmals zur Befristung (und endlich auch mal über Fußball) zu schreiben.

Mein Blogbeitrag vom 01.Dezember 2017 hatte die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags zum Thema. Auch ein Arbeitsverhältnis mit einem Lizenzspieler der Fußball-Bundesliga kann sachgrundlos befristet werden. Die gesetzliche Grenze der sachgrundlosen Befristung liegt jedoch bei maximal zwei Jahren. Spieler von Fußball-Bundesliga-Vereinen sind jedoch häufig länger als zwei Jahre bei einem Verein unter Vertrag, sodass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist. Beispielsweise bestehen die Arbeitsverhältnisse von Manuel Neuer beim FC Bayern München seit 2011, von Toni Kroos bei Real Madrid seit 2014 oder von Marco Reus bei Borussia Dortmund seit 2012.

Alternativ zu der sachgrundlosen Befristung könnten unbefristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden. Dies wäre rechtlich zulässig aber wirtschaftlich und sportlich unmöglich. Fußball-Bundesliga-Spieler können nicht bis zur Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung auf höchstem Niveau Fußball spielen. Das Durchschnittsalter der Bundesliga-Start-Elf schwangt in der Saison 2017/2018 bisher zwischen 22,8 Jahren (jüngste Startelf) und 29,5 Jahren (älteste Startelf).

Die Arbeitsverträge von Lizenzspieler der Fußball-Bundesliga sind deshalb mit einem Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG befristet. Ein solcher sachlicher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung vorübergehend besteht, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt ist (z.B. Krankheits- oder Elternzeit), bei der Befristung zur Erprobung (Probezeit) oder auch wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Auf die Eigenart der Arbeitsleistung wird bei der Befristung von Profi-Sportlern abgestellt.

Hiergegen klagte ein Torwart, der zwischen 2009 und 2014 beim Beklagten Fußball-Bundesliga-Verein befristet beschäftigt war. Am 30.Juni 2014 endete der Vertrag. Der Arbeitsvertrag sah eine Option für beide Parteien vor, den Vertrag um ein Jahr zu verlängern, wenn der Torwart in der Saison 2013/2014 in mindestens 23 Bundesliga-Spielen eingesetzt wird. Der Torwart wurde in neun der ersten zehn Bundesliga-Spielen eingesetzt, verletzte sich am 11. Spieltag und wurde von dem Fußball-Bundeliga-Verein nach Genesung der Verletzung nicht mehr zu Bundesliga-Spielen herangezogen, sondern der zweiten Mannschaft des Vereins zugewiesen. Er hatte damit nicht mehr die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Verlängerungsoption zu erfüllen. Der Torwart klagte u.a. gegen die Befristung und wollte festgestellt haben, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Das LAG Rheinland-Pfalz hat die Klage abgewiesen. Die Revision beim BAG war nicht erfolgreich. Die Befristung des Arbeitsvertrages des Fußball-Bundesliga-Torwarts ist wirksam. Sie ist wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Argumentiert wird dies damit, dass in dem „kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport" von den Spielern und der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet werden, die nur für eine begrenzte Zeit erbracht werden kann. Dies rechtfertige in aller Regel die Befristung.

Die Fußballwelt kann sich damit wie bisher weiter drehen. Fußballfans müssen keine Sorge haben, dass in Zukunft das Durchschnittsalter ihrer Lieblings-Elf auf 40 oder 50 Jahre ansteigt.

Spannende Fußball-Spiele und wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Herr Dr. Erik Schmid gerne zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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