BLOG -


Die (erstmalige) Meldefrist für EnSTransV endet am 30. Juni 2017

Was bedeutet EnSTransV

EnSTransV steht für die „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz”. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung, die Vorgaben des Europäischen Beihilferechts umsetzt und im Jahr 2016 in Kraft getreten ist.

Wer ist betroffen?

Bestimmte Steuerentlastungen und Ermäßigungen im Bereich des Energie- und/oder Stromsteuerrechts stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Unionsrechts dar. Die relevanten Steuerbegünstigungen nach § 2 Abs. 1 EnStransV sind im Einzelnen:

  • die Steuerbefreiung nach § 28 S. 1 Nr. 1 EnergieStG
  • die Steuerermäßigungen nach §§ 3, 3a EnergieStG
  • die Steuermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und 3 StromStG
  • die Steuerentlastungen nach §§ 50, 53a, 53b, 54, 55, 57 EnergieStG
  • die Steuerentlastungen nach §§ 9b, 10 StromStG und 14a StromStV



Unternehmen und natürliche Personen, die etwaige der vorstehenden Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen haben, sind grundsätzlich verpflichtet, diese im Folgejahr der Zahlung betragsmäßig an das zuständige Hauptzollamt zu melden oder anzuzeigen.

Was ist wie bis wann zu melden?

Der vorstehende Adressatenkreis hat jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30.

Juni des Folgejahres eine elektronische Erklärung über das Online-Portal der Zollverwaltung zu übermitteln. Für den kommenden Abgabestichtag am 30.

Juni 2017 besteht wahlweise die Möglichkeit, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Weiterhin besteht für das Kalenderjahr 2016 die Besonderheit, dass lediglich Steuerbegünstigungen, die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 erstattet wurden, melde- oder anzeigepflichtig sind.

Gibt es Befreiungsmöglichkeiten?

Sofern die jeweiligen Begünstigungen in den vorangegangenen drei Kalenderjahren jeweils EUR 150.000,00 nicht überstiegen haben, besteht die Möglichkeit, ebenfalls bis spätestens zum 30.

Juni des Folgejahres einen elektronischen Antrag auf Befreiung der Erklärungspflicht über das Online-Portal der Zollverwaltung zu übermitteln. Dieser Antrag gilt ab Zugang beim Hauptzollamt als vorläufig bewilligt und entfaltet Gültigkeit für das Jahr der Antragstellung sowie den beiden darauffolgenden Jahren.

Was kann bei einem Verstoß gegen die Meldefrist passieren?

Mögliche Sanktionen sind derzeit noch nicht normiert, sodass weitreichende Folgen – Stand heute – nicht zu befürchten sind. Allerdings gibt es derzeit Reformbestrebungen, einen Verstoß als bußgeldbehaftete Ordnungswidrigkeit zu behandeln.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Marie Luise Meyer.

TAGS

Aktuelles Steuerrecht EnSTransV Energiesteuergesetz Stromsteuergesetz