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Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Kein Monat vergeht ohne neue Informationen zur rechtlichen Stellung der Syndikusanwälte. Aktuell liegt der Gesetzentwurf vor, von dem erwartet wird, dass er nach der Sommerpause verabschiedet und das Gesetz zum 1. Januar 2016 in Kraft treten wird. Hintergrund waren mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014, die den Syndikusanwälten faktisch absprachen, anwaltlich tätig zu sein und damit zugleich den Weg in die ausschließlich berufsständische Versorgung versperrten. Das neue Gesetz hat sich zum Ziel gesetzt, die ursprüngliche Rechtslage wieder herzustellen und Syndici den sonstigen Rechtsanwälten weitgehend gleichzustellen. Die Regelung knüpft dabei richtigerweise an das Berufsrecht an. Viele der aufgeworfenen Probleme werden durch das neue Gesetz gelöst. Dafür werden aber an anderer Stelle neue geschaffen. Der nachstehende Beitrag fasst die wichtigsten Punkte und offenen Fragen zusammen.

Zulassungsfragen

In Zukunft wird es ein eigenes Zulassungsverfahren geben, das zu einer Zulassung als „Rechtsanwalt (Syndikusanwalt)“ führt. Entscheidend ist, ob der Syndikus „anwaltlich tätig“ ist, was bedeutet, dass eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet sein muss. Dazu sieht das Gesetz vier Kriterien vor, die der alten Vier-Kriterien-Theorie entsprechen, diese aber – möglicherweise ungewollt – verschärfen. Speziell das Kriterium „Vertretungsbefugnis nach außen“ ist umstritten, weil es auch streng im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Vertretung verstanden werden kann, was bisher nicht erforderlich war. Offen bleibt außerdem, welche zulassungsrechtlichen Voraussetzungen diejenigen Syndici erfüllen müssen, die neben der Tätigkeit im Unternehmen auch eigene Anwaltstätigkeit ausüben wollen.

Die Zulassungsentscheidung bindet die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihrer Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, weshalb ihr ein als systemfremd empfundenes eigenes Klagerecht eingeräumt wird. Es bleibt abzuwarten, wie umfangreich die DRV von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Zahlreiche praktische Probleme können die Konsequenz sein. Insbesondere bedarf es noch einer Klarstellung, dass eine Klage der DRV keine aufschiebende Wirkung hat und bei Erfolg nur eine Wirkung für die Zukunft eintritt.

Wesentliche Unterschiede in der täglichen Praxis

Es wird weiterhin ein partielles Vertretungsverbot geben, das allerdings nicht mehr so umfangreich sein wird wie bisher, sondern sich auf Fälle beschränkt, in denen Anwaltszwang besteht, sowie auf Straf- und Bußgeldverfahren. Darüber hinaus gelten weder das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Beschlagnahmeverbot. Ungeklärt sind insbesondere noch Fragen der Haftung bei Pflichtverletzungen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Syndikus nicht der begrenzten Arbeitnehmerhaftung unterliege, sondern gegenüber seinem Arbeitgeber unbegrenzt hafte und insoweit eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen müsse. Angemessene Produkte der Versicherungswirtschaft gibt es hierzu jedoch nicht und die Übernahme eines betrieblich veranlassten Haftungsrisikos erscheint nicht sachgerecht.

Übergangsvorschriften

Nach dem Anliegen des Gesetzes soll eine rückwirkende Befreiung erfolgen, damit möglichst nahtlos die gleiche Rechtslage wie vor den BSG-Entscheidungen hergestellt wird. Bisher nicht ausreichend gewährleistet ist jedoch ein Schutz älterer Syndici. Diese sind bei Neuzulassung nach Vollendung des 45. Lebensjahres in den meisten Versorgungswerken keine Pflichtmitglieder. Fehlt es aber an einer entsprechenden Versicherungspflicht, kann die DRV bereits deshalb eine Befreiung ablehnen. Dies würde speziell bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu gravierenden Schutzlücken führen. Eine Anpassung beispielsweise mittels Gleichstellung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist daher zwingend erforderlich. Dies ist im Entwurf der Begründung bislang nur für örtlich freiwillige Mitgliedschaften klargestellt worden.

Praxistipps

Syndikusanwälten, die derzeit nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, ist dringend zu empfehlen, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufrecht zu erhalten und die Rechtsanwaltszulassung als solche nicht – auch nicht vorübergehend – aufzugeben. Etwaige Rechtsstreitigkeiten zu Befreiungsfragen sollten nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet werden. In der Praxis werden derzeit viele Verfahren ruhend gestellt, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Sobald das Gesetz in seiner endgültigen Fassung vorliegt, sollte sich jeder Betroffene, der vorläufig nicht als befreit anzusehen ist, die maßgebliche Antragsfrist für einen neuen Befreiungsantrag (derzeitiger Stand: sechs Monate nach Inkrafttreten) notieren und diese zwingend einhalten, um die Chancen auf eine rückwirkende Befreiung zu wahren.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Franziska von Kummer

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Aktuelles Arbeitsrecht DRV Bundessozialgericht Syndikusanwalt