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Der Anstellungsvertrag des Syndikus

Die Anstellungsvertragsgestaltung für Syndici gewinnt mit der neuen gesetzlichen Regelung an Bedeutung, da die Vertrags­urkunde im Zulassungsverfahren vorzulegen ist und von RAK und DRV überprüft wird. Genügt der Anstellungsvertrag nicht den gesetzlichen Vorgaben, wird die Zulassung verweigert werden.

Anwaltliche Prägung der Tätigkeit

Das Anstellungsverhältnis muss durch anwaltliche Tätigkeit geprägt sein. Dies sollte an erster Stelle durch die entsprechende Berufsbezeichnung unterstrichen werden.

Klauselvorschlag: „Der Mitarbeiter wird als Syndikusrechtsanwalt eingestellt. Er ist Leiter der Rechtsabteilung und berichtet an ....“

Die in § 46 Abs. 3 BRAO genannten Merkmale anwaltlicher Tätigkeit sind substantiiert im Anstellungsvertrag – bzw. in einer Anlage – auszuführen. Zu diesem Zweck ist anzuraten, eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung aufzusetzen. Dabei sollten nicht nur Schlagworte verwendet werden, sondern im Einzelnen angeführt werden, welche Aufgaben zu erbringen sind.

Wann von der erforderlichen „Prägung“ auszugehen ist, lässt sich nicht genau quantifizieren. Im frühen Gesetzgebungsverfahren war noch davon die Rede, dass ein lediglich 50 %iger Anteil der o. g. Merkmale nicht ausreichend sein würde. Die Gesetzesbegründung selbst spricht nun davon, dass „der eindeutige Schwerpunkt [...] im anwaltlichen Bereich liegen muss“. Ob damit nun auch ein Unterschreiten der 50 % Schwelle ausreichend sein kann, ist fraglich. Die DRV hat schon verlauten lassen, dass bei Unterschreiten des 50 % Kriteriums nicht von der erforderlichen Prägung auszugehen sei.

Praxistipp: Besonderes Augenmerk ist auf die Tätigkeitsbe­schreibung, insbesondere in Vertragsverhältnissen mit größerem Anteil „anwaltsferner“ Tätigkeiten, zu richten. Eine prägnante Beschreibung der anwaltlichen Tätigkeiten ist erforderlich.

Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit

Charakteristisch für den Syndikus sind Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit seines Handelns. Im Kernbereich der Tätigkeiten, d. h. „in Fragen des Rechts“, ist er nicht weisungsgebunden. Der Syndikus ist nicht schlicht ein juristischer Mitarbeiter, sondern anwaltlich tätig (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Er hat seine anwalt­lichen Tätigkeiten daher weisungsunabhängig zu erbringen. Ob das beschäftigende Unternehmen dem erteilten Rechtsrat dann folgt, ist eine andere Frage. Der Syndikus ist im Übrigen aber Mitarbeiter des Unternehmens. Ihm können daher hinsichtlich Ort und Zeit der Tätigkeit Weisungen erteilt werden.

Klauselvorschlag: „Der Syndikusrechtsanwalt unterliegt in seiner anwaltlichen Tätigkeit keinem inhaltlichen Weisungsrecht. Im Übrigen unterliegt er dem allgemeinen Weisungsrecht, soweit dadurch nicht seine fachliche Weisungsfreiheit beschränkt wird.“

Vergütungsaspekte

Syndici unterliegen im Grundsatz dem anwaltlichen Berufsrecht, wozu auch das Verbot erfolgsabhängiger Vergütung (§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO) gehört. Teils wurde schon gemutmaßt, dass die Gewährung von Boni allgemein untersagt wäre. Dies aber halten wir nicht für zutreffend. Zu untersagen sind nur Gestaltungen, die konkret die anwaltlichen Aufgaben zum Maß des relevanten Erfolges erheben. Finanzielle Anreize, die den Syndikus zu einer willfährigen Beratung verleiten könnten, haben zu unterbleiben.

Daher ist bei der Ausgestaltung von Zielvereinbarungen Vorsicht geboten. Boni, die allgemein an den Unternehmenserfolg oder an bestimmte persönliche Ziele (wie z. B. die Reduzierung externer Beratungskosten) geknüpft sind, halten wir aber für unproblematisch. Änderungen im Anstellungsvertrag und Versetzungsvorbehalte Die Zulassung ist tätigkeitsbezogen (§ 46a Abs. 1 Ziff. 3 BRAO).

Tätigkeitsveränderungen erfordern eine erstreckte Zulassung, wenn sie „wesentlich“ sind (§ 46 b Abs. 3 BRAO). Hierzu gehört ein Arbeitgeberwechsel. Wann ansonsten von einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit auszugehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Die Gesetzesbegründung führt an, dass ein Wechsel aus der Rechts in die Personalabteilung wesentlich sein kann, die Änderung im (anwaltlichen) Zuständigkeitsbereich dagegen nicht wesentlich sein soll. In der Praxis wird sich herauszubilden haben, wann das „Wesentlichkeitsmerkmal“ erfüllt ist. Bis dahin kann nur geraten werden, bei Tätigkeitsänderungen im Zweifelsfall unverzüglich einen Erstreckungsantrag nach § 46 b Abs. 3 BRAO zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Syndikus ohnehin verpflichtet ist, „jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags“ der Anwaltskammer zu melden (§ 46b Abs. 4 BRAO).

Arbeitsverträge enthalten häufig Versetzungsvorbehalte. Sofern darin ein fachlicher Versetzungsvorbehalt vorgesehen ist, kann dies problematisch sein. Denn dann kann das Unternehmen einseitig eine Tätigkeit zuweisen, die das Erfordernis einer neuen Zulassung nach sich zieht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Versetzung gem. § 315 BGB nach „billigem Ermessen“ stattzufinden hat. Es sind daher die Interessen des Syndikus ebenso zu berücksichtigen, wie die vertraglichen Regelungen. Und zu letzteren gehört die Tätigkeit als Syndikus, so dass die damit verbundenen anwaltlichen Tätigkeiten nicht ohne weiteres entzogen werden können.

Praxistipp: Unternehmen und Syndikus sollten frühzeitig Einvernehmen darüber erzielen, ob eine Versetzungsklausel wirklich benötigt wird, da ein späterer Streit um die Versetzungsbefugnis – gerade in den anwaltsfernen Bereich – zu gravierenden Folgen für den Syndikus führen kann.

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Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Dr. Gerald Peter Müller

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