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Das Marktstammdatenregister kommt

Mit der letzten umfangreichen Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) Mitte 2016 wurden auch §§ 111e und 111f eingeführt und dadurch die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für das sogenannte Marktstammdatenregister geschaffen.

Die Einzelheiten des Marktstammdatenregisters waren einer Rechtsverordnung vorbehalten. Diese "Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten" (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) wurde nunmehr am 10. April 2017 verabschiedet und am 20. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1. Juli 2017 in Kraft treten und sodann wird am 1. September 2017 die Anlagenregisterversordnung außer Kraft treten.

1.Adressaten der Registrierungspflicht



1.1 Registrierungspflicht in persönlicher Hinsicht Die Pflicht, sich zu registrieren, trifft sowohl Marktakteure als auch Behörden, wobei die Registrierungspflicht ersterer eine größere Bedeutung zukommt. Die im Einzelnen verpflichteten Marktaktteure führt § 3 Abs. 1 MaStRV auf:

  • Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 MaStRV eine dahingehende Pflicht besteht,
  • Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Art. 2 Nr. 4 der REMIT-Durchführungsverordnung, soweit dort Produkte für das deutsche Marktgebiet gehandelt werden,
  • Bilanzkreisverantwortliche,
  • Messstellenbetreiber,
  • Netzbetreiber, einschließlich der Betreiber geschlossener Verteilernetze,
  • Personen, die nach Art. 9 der REMIT-Verordnung bei der BNetzA registriert werden,
  • Personen, die Projekte eintragen,
  • Stromlieferanten und
  • Transportkunden.



Erläuterungsbedürftig sind hier insbesondere die Begriffe der "Einheit" und des "Projekts". Unter einer "Einheit" versteht § 2 Nr. 4 MaStRV jede ortsfeste Erzeugungs-, Speicher- und Verbrauchseinheit, jeweils für Gas und Strom. Als "Projekt" gilt nach § 2 Nr. 10 MaStRV "jede Einheit in der Entwurfsphase, deren Errichtung geplant ist".

1.2

Registrierungspflicht in sachlicher Hinsicht
§ 5 MaStRV enthält Vorgaben für die Betreiber von Einheiten sowie für Personen, die Projekte planen, inwieweit diese zudem ihre Einheiten oder Projekte registrieren müssen. Dabei ist zu beachten, dass § 5 Abs. 1 MaStRV – anders als § 3 Abs. 1 MaStRV – neben Einheiten auch auf EEG- und KWK-Anlagen abstellt und damit den Begriff der "(Stromerzeugungs-)Einheit" erweitert. Solche Anlagen werden infolge-dessen zusätzlich als (Stromerzeugungsanlagen übergreifende) EEG- oder KWK-Anlage registriert.

Registriert werden müssen alle Einheiten sowie EEG- und KWK-Anlagen (§ 5 Abs. 1 MaStRV) mit Ausnahme von (§ 5 Abs. 2 MaStRV):

  • Gaserzeugungs- und Gasspeichereinheiten, wenn diese weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind, oder Stromerzeugungs- und Stromspeichereinheiten sowie EEG- und KWK-Anlagen, wenn diese weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind und der Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird,
  • Stromverbrauchseinheiten, die weder an das Hoch- oder Höchstspannungs-netz angeschlossen sind, und Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind, sowie
  • – weniger praxisrelevant – Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen.



Projekte müssen nach § 5 Abs. 4 MaStRV nur registriert werden, wenn

  • es sich um geplante Gas- oder Stromerzeugungs- oder -speichereinheiten handelt, deren Errichtung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
  • es sich um geplante Einheiten handelt, die zu einer Solarstromerzeugungseinrichtung mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehören, oder
  • es sich um geplante Einrichtungen handelt, die zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehören.



Nach § 5 Abs. 3 MaStRV müssen die Betreiber von Einheiten zudem auch eine endgültige oder vorläufige Stilllegung ihrer Einheit registrieren.

2.

Zeitpunkt der Registrierung

Nach § 3 Abs. 1 MaStRV müssen sich die betreffenden Marktakteure innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden registrieren.

§ 5 Abs. 5 MaStRV regelt den Zeitpunkt für die Registrierung in sachlicher Hinsicht. Diese hat innerhalb eines Monats nach Eintreten des für § 5 Abs. 1, 3 und 4 MaStRV maßgeblichen Ereignisses zu erfolgen, also der Inbetriebnahme (Abs. 1), der Stilllegung (Abs. 3) oder der Zulassungserteilung (Abs. 4).

Nach § 25 Abs. 2 MaStRV gilt jedoch insoweit ein Übergangszeitraum bis 1. Januar 2018, wenn es nicht um die Registrierungen von Netzbetreibern geht oder unabhängig von der MaStRV eine Registrierungspflicht nach der Anlagenregisterverordnung besteht. Betreiber von EEG-Anlagen müssen sich und die EEG-Anlage davon unabhängig – und korrespondierend zu § 6 Abs. 2 Satz 3 EEG 2017 – erst im Marktstammdatenregister registrieren, wenn die BNetzA das Datum, ab dem die Daten im Marktstammdatenregister erfasst werden, im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Eine nicht rechtzeitige Registrierung ist sanktionsbewehrt (siehe Ziffer 6).

3.

Zu registrierende Daten und Änderungen

Die jeweils zu registrierenden Daten regelt im Wesentlichen die Anlage zur MaStRV. Darüber hinaus enthalten §§ 5 Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 2 zusätzliche Vorgaben und § 17 MaStRV zusätzliche Registrierungs-(Melde-)pflichten für die Betreiber bestimmter EEG-Anlagen.

Ändern sich bereits registrierte Daten sind diese aktualisieren. Für die Aktualisierung gilt wiederum die Monatsfrist, beginnend mit dem Eintritt der Änderung (§ 6 Abs. 1 MaStRV).

Für die Registrierung und die übrige Kommunikation mit dem Marktstammdatenregister ist die von der BNetzA bereitgestellte elektronische Plattform zu nutzen. Lediglich für natürliche Personen sieht § 8 Abs. 1 MaStRV als Alternative eine schriftliche Kommunikation vor, wobei allerdings von der BNetzA vorgegebene Formulare zu beachten sind.

4.

Nutzung des Marktstammdatenregisters

Entsprechend seines Zwecks steht das Marktstammdatenregister der Öffentlichkeit zur Verfügung, Behörden "sollen" es nutzen. Dies gilt jedoch nicht für personenbezogene Daten und Daten, die nach der Anlage zur MaStRV als vertraulich eingestuft sind.

Solche Daten dürfen nur bestimmte Behörden nutzen und auch nur, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

Netzbetreiber erhalten personenbezogene und als vertraulich eingestufte Daten, wenn diese an ihr Netz angeschlossene Einheiten betreffen und die Netzbetreiber die Daten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Diese Berechtigung erstreckt sich mit Ausnahme der personenbezogenen Daten zudem entsprechend auf die jeweils vor- und nachgelagerten Netzbetreiber sowie die betreffenden Marktgebietsverantwortlichen.

Der Zugang anderer Marktakteure zu personenbezogenen oder als vertraulich eingestufte Daten hängt von der Zustimmung des jeweiligen Marktakteurs ab.

5.

Bestandsdaten und Bestandsanlagen

Die BNetzA wird Bestandsdaten, die sie in der Vergangenheit aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erhalten hat, in das Marktstammdatenregister überführen. Dies betrifft insbesondere die Daten aus dem EEG-Anlagenregister.

Die Betreiber der betreffenden Bestandseinheiten, also der Einheiten, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, sind verpflichtet, die in das Marktstammdatenregister überführten Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren oder zu ergänzen. Dies hat bis spätestens 30. Juni 2019 zu erfolgen.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch Betreiber von Bestandseinheiten, für die die MaStRV erstmalig eine Registrierungspflicht vorsieht, der Registrierungspflicht nachkommen.

6.

Sanktionen bei Verstößen

Verstoßen Marktakteure gegen ihre Pflichten nach der MaStRV, stellt dies nach § 21 Abs. 1 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit dar, soweit der Verstoß in einer unterbliebenen, nicht richtigen, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitigen Registrierung besteht.

Bei EEG- und KWK-Anlagen ist zudem die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen, die nach diesen Gesetzen bestehen, an die Erfüllung der Registrierungspflicht hinsichtlich ihrer Einheiten geknüpft. Hier ist allerdings zu beachten, dass Sanktionen, die das EEG 2017 oder das KWKG 2017 insoweit regeln, parallel bestehen bleiben.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

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