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Das bundesweite Wettbewerbsregister kommt!

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur „Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (WRegG) durch den Bundestag am 1. Juni 2017 (BR-Drs. 470/17) und der Billigung durch den Bundesrat am 7. Juli 2017 (BR-Drs. 470/17 (B)) wird das seit Jahren umkämpfte Wettbewerbsregister nun Realität. Ziel der Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters ist die Bekämpfung und Prävention von Wirtschaftskriminalität sowie der Schutz des fairen Wettbewerbs um öffentliche Aufträge. Aus dem Wettbewerbsregister erhalten Auftraggeber zukünftig Informationen über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen gegenüber Unternehmen, die zu einem Ausschluss der Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren führen können. Bisher hatten mehrere Bundesländer dezentral sogenannte Korruptionsregister eingeführt, um die Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen. Eine bundesweit einheitliche Handhabung konnte dadurch jedoch nicht sichergestellt werden, da die Korruptionsregister ihre Wirkung nur für das jeweilige Bundesland entfalteten und sich die Eintragungsvoraussetzungen in den Bundesländern unterschieden.

Der rechtliche Rahmen

Das Bundeskartellamt wird als zuständige Behörde das Wettbewerbsregister führen. Zu diesem Zweck werden die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten das Bundeskartellamt über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WRegG abschließend normierten Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten informieren, die anschließend in das Wettbewerbsregister eingetragen werden. Die Liste der Straftaten ist an die vergaberechtlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB angelehnt bzw. verweist auf diese. Sie umfasst u. a. den (Subventions-)Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, die Bildung krimineller Vereinigungen, die Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben oder die Steuerhinterziehung.

Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister ist den betroffenen Unternehmen jedoch der Inhalt der geplanten Eintragung mitzuteilen. Die Unternehmen haben sodann ein Recht zur Stellungnahme. Da eine Eintragung grundrechtsrelevant ist, wird durch die Anhörung dem Grundrecht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen. Vor der Erteilung eines Zuschlags sind Auftraggeber in Zukunft verpflichtet, beim Bundeskartellamt abzufragen, ob Eintragungen zu dem Unternehmen vorliegen, an das der Auftrag vergeben werden soll. In Fällen von zweistufigen Verfahren kann der Auftraggeber eine solche Abfrage bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs durchführen. Abfragen sind aber erst dann zwingend, wenn es sich um Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 30.000 ohne Umsatzsteuer handelt. Bei Konzessionen und Sektorenaufträgen hat eine Abfrage mit Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB zu erfolgen. Unterhalb der Schwellen- bzw. Auftragswerte besteht die Möglichkeit einer Abfrage durch den Auftraggeber. Eine Eintragung in das Wettbewerbsregister führt nicht automatisch zum Ausschluss an einem Vergabeverfahren. Die Auftraggeber entscheiden nach wie vor in eigener Verantwortung und in Ausübung ihres Ermessensspielraums über den Ausschluss. Dies gilt insbesondere für die fakultativen Ausschlussgründe des § 124 GWB. Aus dem Vorliegen einer Eintragung aufgrund eines Tatbestands, der einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 123 GWB darstellt, wird hingegen in aller Regel ein Ausschluss des Unternehmens von der Teilnahme des Vergabeverfahrens folgen.

Löschung von Eintragungen

In Abhängigkeit vom Inhalt sind die Eintragungen nach fünf bzw. drei Jahren aus dem Wettbewerbsregister zu löschen. Eine Löschung kann jedoch vorzeitig erfolgen, wenn ein eingetragenes Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Löschung hat und einen Antrag auf Löschung stellt. Ein Antrag auf Löschung ist erfolgreich, wenn das Unternehmen eine Selbstreinigung nachgewiesen hat. Im Rahmen einer Selbstreinigung ergreift das Unternehmen Maßnahmen, die seine Integrität wiederherstellen und die zukünftige Begehung von Straftaten oder Fehlverhalten verhindern. Das Bundeskartellamt prüft in eigener Verantwortung die ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 123 Abs. 4 S. 2 bzw. 125 GWB und entscheidet sodann über den Löschungsantrag. Rechtsschutz gegen eine Ablehnung des Löschungsantrags, wie auch gegen alle anderen Entscheidungen des Bundeskartellamts als Registerbehörde, können Unternehmen über eine Beschwerde bei den zuständigen Oberlandesgerichten erlangen.

Auswirkungen auf die Praxis

Das Wettbewerbsregister wird den Auftraggebern die Prüfung in tatsächlicher Hinsicht erleichtern, ob bei einem Bieter Ausschlussgründe für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren vorliegen. „Rechtstreue“ Unternehmen werden zukünftig von dieser Entwicklung profitieren, da der Bieterkreis und damit die Konkurrenz verkleinert werden. Für Unternehmen bedeutet die Einführung des Wettbewerbsregisters indes, einen verschärften Fokus auf die Einrichtung bzw. Überarbeitung einer Compliance-Organisation zu richten, um nicht Gefahr zu laufen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen und in das Wettbewerbsregister eingetragen zu werden. Compliance-Maßnahmen helfen zudem, eine Selbstreinigung vor dem Bundeskartellamt glaubhaft zu machen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Frau Elisa Lehmann.

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Aktuelles Vergaberecht Wettbewerbsregister Wettbewerbsbeschränkung Bundeskartellamt Recht auf informationelle Selbstbestimmung