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Das BSG und die Syndici: Was war passiert?

Die Geschichte ist allgemein bekannt: Nachdem das Bundessozial­gericht (BSG) am 3. April 2014 in drei Einzelfällen die Auffassung vertreten hatte, dass Syndici für ihre Tätigkeit im Unternehmen generell nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden könnten, herrschte weitreichende Unsicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übermittelte danach nur noch abschlägige Bescheide und versagte allen Unternehmensanwälten unter Berufung auf die Rechtsprechung jegliche Befreiung. Viele Syndici wurden letztlich – in der Regel spätestens zum 1. Januar 2015 – zwangsweise zur DRV umgemeldet, weil man damit auf Basis einer Verlautbarung der DRV zumindest weitere drohende Nachforderungen von Rentenversicherungsbeiträgen abwenden konnte.

Komplizierter wurde die Situation dadurch, dass das BSG bereits am 31. Oktober 2012 entschieden hatte, dass jeder Arbeitgeberwechsel eine Neuantragspflicht auf Befreiung auslöse. Die Verwaltungspraxis war über viele Jahre eine andere gewesen; bestätigt nicht zuletzt durch das BSG selbst, das dann aber seine zuletzt 1998 vertretene Auffassung nahezu stillschweigend fallen ließ. Eigentlich bestandskräftige Befreiungsbescheide wurden in der Folge für „gegenstandslos“ erklärt.

Die Umsetzung der neuen Rechtsprechung führte dazu, dass jeder Syndikusanwalt, der bei seinem Wechsel in die aktuell ausgeübte Tätigkeit keinen Neuantrag gestellt hatte, in der Betrachtung der DRV als nicht befreit galt. Die DRV vertrat die Meinung, dass damit die ganze Zeit – teilweise bis zu 20 Jahre rückwirkend – eine Versicherungspflicht bestanden habe.

In der Praxis konnte man sich nur in sehr engen Ausnahmefällen auf Vertrauensschutz berufen. Dabei halfen weder die Kenntnis der Verwaltungspraxis noch eine Berufung auf die bisherige BSG-Rechtsprechung, wonach keine Neuantragspflicht bestand, sondern bisherige Bescheide bei einer neuen berufsständischen Tätigkeit wieder aufleben würden. Damit wurde den Versorgungsbiographien einer Mehrheit von Kolleginnen und Kollegen in Unternehmen von einem Moment auf den anderen der Boden entzogen, ohne dass die Möglichkeit bestanden hätte, noch vorbeugende Gegenmaßnahmen zu treffen.

Nach einer intensiv geführten politischen Debatte nahm sich der Aus­schuss für Recht und Verbraucherschutz der Thematik an und legte schon bald ein Eckpunktepapier vor, das die wesentlichen Absichten für eine gesetzliche Neuregelung aufzeigte. Anfang Juni 2015 folgte der erste Gesetzesentwurf, der in der Fachöffentlichkeit auf große Aufmerksamkeit stieß und zahlreiche teils kritische Würdigungen, überwiegend aber positive konstruktive Kritik erfuhr.

Einige dieser Anregungen wurden von der Politik noch aufge­nommen und fanden in der Beschlussempfehlung von Anfang Dezember 2015 Berücksichtigung. In fast rekordverdächtiger Zeit folgten die zweite und dritte Lesung im Bundestag, die abschließende Behandlung im Bundesrat, die Unterzeichnung und schließlich am 30. Dezember 2015 die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2517 ff.).

Nun ist das neue Gesetz also in Kraft, beantwortet eine erfreulich große Anzahl an Fragen und lässt doch noch viele offen.

In der Sonderausgabe unseres Newsletters Arbeitsrecht setzen wir uns mit den wichtigsten und besonders zeitkritischen Aspekten der Neuregelung auseinander. >> Arbeitsrecht, Februar 2016 – Sonderausgabe Syndikusrecht

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren SIe bitte: Dr. Franziska v. Kummer

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