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Darf ich meinen Chef anzeigen?

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 AZR 42/16

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin, zugleich Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht, unterrichtete an einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Diese wertete nach einer Evaluationsordnung ihre Lehrveranstaltungen und damit u. a. auch diejenige der Arbeitnehmerin aus. Die Ergebnisse der Umfragen leitete das Unternehmen an andere Mitarbeiter weiter. Wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz durch das Weiterleiten stellte die Dozentin Strafantrag gegen unbekannt. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, woraufhin die Mitarbeiterin gegen die Einstellung erfolglos Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft erhob. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich, nachdem sie davon erfahren hatte.

Die Entscheidung

Das BAG sah die Kündigung als gerechtfertigt an, weil die Mitarbeiterin ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers erheblich und schuldhaft verletzt habe. Die Stellung einer Strafanzeige stelle zwar grundsätzlich eine zulässige Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Pflichten dar, sofern keine wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angabe gemacht worden sei. Hier sei das zwar nicht der Fall. Es gab aber keine Anzeichen für eine strafbare Handlung des Arbeitgebers, so dass die Strafanzeige leichtfertig und unangemessen gewesen sei. Die Arbeitnehmerin hätte zumindest gegenüber ihrem Vorgesetzten oder anderen geeigneten Stellen einen internen Hinweis geben müssen. Da ein solcher Klärungsversuch insgesamt fehlte und die Mitarbeiterin als Volljuristin die fehlende Schädigungsabsicht der Arbeitgeberin hätte erkennen müssen, war die Kündigung gerechtfertigt.

Konsequenzen für die Praxis

Eine erhebliche Nebenpflichtverletzung kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. In diesen Fällen ist auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt, wenn entweder schon zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer ausgeschlossen werden kann oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass bei objektiver Betrachtung die Hinnahme für den Arbeitgeber unzumutbar und dies für den Mitarbeiter offensichtlich ist. Grundsätzlich ist das auf absolute Ausnahmefälle beschränkt; vorliegend lag ein solcher jedoch aufgrund der eingelegten Beschwerde und damit der Hartnäckigkeit der Strafverfolgung vor.

Praxistipp

Bei einer Nebenpflichtverletzung ist deshalb zumeist „nur” eine Abmahnung zu empfehlen; es sei denn, es handelt sich um ein absolut inakzeptables Verhalten. Liegt ein solches vor, sollte möglichst schnell gehandelt werden, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht selbst zu widerlegen. Dies gilt nicht nur bei Strafanzeigen, sondern auch bei anderem illoyalen Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber: So kann ein Aufruf zur Abwahl eines Vorstandsvorsitzenden eines Unternehmens unter Umständen sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG vom 1. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 – aktuell liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts hierzu vor).

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Manuel Schütt.

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Aktuelles Arbeitsrecht Arbeitsvertragliche Nebenpflicht Strafanzeige Verhaltensbedingte Kündigung