BLOG -


Da hilft auch kein Sonderkündigungsschutz: LAG Hessen bestätigt außerordentliche Kündigung wegen Mitschnitt eines Personalgesprächs

Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen vom 23. August 2017 – 6 Sa 137/17

Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs kann zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Kündigung über 25 Jahre im Unternehmen beschäftigt war, hatte in der Vergangenheit bereits häufiger Kollegen beleidigt. Deshalb wurde er mehrfach abgemahnt. Im Februar 2016 bedrohte er schließlich einen Arbeitskollegen. Aufgrund dieses Vorfalls wurde mit ihm ein Personalgespräch geführt, an dem neben mehreren Führungspersonen des Unternehmens auch ein Betriebsratsmitglied teilnahm. Einige Monate später erfuhr der Arbeitgeber durch eine E-Mail des Arbeitnehmers davon, dass dieser das gesamte Personalgespräch mit seinem Smartphone heimlich aufgezeichnet hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestand für den Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, so dass nur eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich war. Das Unternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos bzw. hilfsweise ordentlich mit sozialer Auslauffrist. Der Arbeitnehmer verteidigte sich vor Gericht, er habe erst durch ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt von der Rechtswidrigkeit des Mitschnitts erfahren. Die Aufnahme sei zudem zwischenzeitlich gelöscht worden. Außerdem sei das Mobiltelefon während des gesamten Personalgesprächs offen auf dem Tisch im Besprechungszimmer gelegen. Die Aufnahme sei daher keinesfalls heimlich erfolgt.

Die Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das LAG Hessen hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Das Mitschneiden des Personalgesprächs via Smartphone stellt eine Verletzung des im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechts aller Gesprächsteilnehmer dar. Durch sein Handeln hat der Arbeitnehmer massiv in dieses Recht eingegriffen und den Beteiligten die Möglichkeit genommen, selbst zu bestimmen, ob das gesprochene Wort aufgenommen werden soll, sowie ob und von wem eine auf Tonträger aufgenommene Stimme gegebenenfalls wieder abgespielt werden darf. Die vorzunehmende Interessenabwägung fiel nach Ansicht des LAG trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Die heimliche Vorgehensweise wiege so schwer, dass eine Kündigung gerechtfertigt sei. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis durch die vorangehenden Beleidigungen von Arbeitskollegen nicht mehr unbelastet gewesen.

Konsequenzen für die Praxis

Das LAG stellt in seiner Entscheidung überzeugend die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes heraus. Daraus folgt, dass Verstöße gegen diese Grundsätze einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können, weil sie die Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis verletzen. Auf eine strafrechtliche Würdigung des Verhaltens kommt es nicht an. Entscheidend ist die mit dem Mitschneiden verbundene Verletzung der Rücksichtnahmepflicht auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Erfreulich ist die Aussage des LAG, dass die Unwissenheit der Rechtswidrigkeit nicht vor Strafe schützt.

Praxistipp

In der öffentlichen Wahrnehmung wird beim Thema Datenschutz und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts meist reflexartig nur der Arbeitgeber in die Pflicht genommen. Die Entscheidung des LAG zeigt jedoch, was ohnehin klar sein sollte: Auch Arbeitnehmer haben die Persönlichkeitsrechte von Vorgesetzen und Kollegen zu respektieren. Tun sie dies nicht, stellt dies eine gravierende Pflichtverletzung dar. Wer sich durch einen heimlichen Mitschnitt im Personalgespräch einen Vorteil verschaffen will, beispielsweise weil er sich ungerecht behandelt fühlt und die Aufnahme in einem möglichen Prozess verwenden will, dem kann gekündigt werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie Herrn Martin Biebl.

TAGS

Aktuelles Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung Datenschutz Kündigungsschutzklage Personalgespräch Persönlichkeitsrechte