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Clearingstelle EEG: Empfehlung zu § 61 EEG 2014 für EEG-Anlagen

Bereits im Juni 2015 veröffentlichte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung, die im Wesentlichen zwei Themenkomplexe zum Gegenstand hat: die Tatbestände des § 61 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 („EEG 2014“) und die Messung nach § 61 Abs. 6 und 7 EEG 2014.

1. Zu den Tatbeständen des § 61 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EEG 2014

a) § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014

Zu § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 stellt die Clearingstelle EEG fest, dass die Voraussetzung der Selbstversorgung jeglichen ergänzenden Strombezug ausschließe. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich seinerseits ausschließlich um Strom aus erneuerbaren Energien handele oder welche (Netz-)Infrastruktur – beispielsweise Netz für die allgemeine Versorgung oder Direktleitung – hierfür in Anspruch genommen werde. Eine Ausnahme sei jedoch bei „geringfügigen“ und „technisch unvermeidbaren“ Stromflüssen aus dem Netz geboten. Zulässig ist nach der Clearingstelle EEG dagegen die Nutzung eines Stromspeichers, wenn Anlagenbetreiber und Betreiber des Stromspeichers identisch sind, in den Stromspeicher kein Strom Dritter eingespeichert wird und für den eingespeicherten Strom kein Netz in Anspruch genommen wird.

Der Anlagenbetreiber müsse die Selbstversorgung über das gesamte Kalenderjahr sicherstellen. Anderenfalls sei für die gesamte Eigenstrommenge des Kalenderjahrs die volle EEG-Umlage zu zahlen.

b) § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014

Bei ihrer Betrachtung der Ausnahme für Kleinanlagen nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 legt die Clearingstelle EEG wegen der Leistungsgrenze von 10 kW ihren Fokus auf PV-Anlagen.

Ausgangspunkt ist für sie die Bestimmung der „Stromerzeugungsanlage“ und der „installierten Leistung“. Entsprechend ihrer Zuständigkeit definiert die Clearingstelle EEG jedoch nicht den Begriff der Stromerzeugungsanlage, sondern „unterstellt“ für ihre weiteren Ausführungen den für PV-Anlagen gemäß § 5 Nr. 1 EEG 2014 geltenden Anlagenbegriff, so dass jedes einzelne Modul eine Stromerzeugungsanlage darstellt. Für die installierte Leistung stellt die Clearingstelle EEG auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung ab.

Sodann beschäftigt sich die Clearingstelle EEG mit den Voraussetzungen der Anlagenzusammenfassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, auf die § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 ausdrücklich verweist. Zum einen komme bei einem Überschreiten der Leistungsgrenze von 10 kW keine anteilige Berücksichtigung der betreffenden (zusammengefassten) PV-Anlage in Betracht. Eine Privilegierung nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 sei dann insgesamt nicht möglich. Zum anderen unterfielen Stromspeicher nicht § 32 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014, sodass keine Zusammenfassung von PV-Anlagen und Stromspeichern erfolge. Für die ausführlich dargestellten einzelnen Zubaukonstellationen, insbesondere bei einem Zubau über den 1. August 2014, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Empfehlung zu verweisen.

2. Zu den Messvorgaben in § 61 Abs. 6 und 7 EEG 2014

§ 61 Abs. 6 EEG 2014 bestimmt, dass der Letztverbraucher Strommengen, die der EEG-Umlage unterliegen, durch geeichte Messeinrichtungen erfassen muss. § 61 Abs. 7 EEG 2014 sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass Erzeugung und Verbrauch von Eigenstrommengen viertelstündlich übereinstimmen müssen (sog. Zeitgleichheit). Dies erfordert eine Messung der Ist-Einspeisung, wenn die Zeitgleichheit nicht bereits aus technischen Gründen sichergestellt ist.

Wenn diese Frage auch erst am Ende der Empfehlung behandelt wird, ist doch entscheidend, dass die Clearingstelle EEG die Einbindung von Stromspeichern mit dem Erfordernis der Zeitgleichheit als grundsätzlich vereinbar ansieht.

Ansonsten beschäftigt sich die Clearingstelle EEG im Rahmen der Messvorgaben mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei PV-Anlagen im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 eine Messung der Ist-Einspeisung erforderlich ist. Dies sei der Fall, sobald die PV-Anlage mehr als 10 MWh Strom erzeugen kann und auch der Eigenverbrauch 10 MWh übersteigen kann. Hierzu entwickelt die Clearingstelle EEG sodann ein „gestuftes Darlegungskonzept“.

Abschließend klärt die Clearingstelle EEG ausführlich und unter Berücksichtigung zahlreicher Einzelfälle, wann aufgrund bestimmter Messanordnungen die Zeitgleichheit bereits technisch sichergestellt sein soll, so dass es keiner Messung der Ist-Einspeisung bedarf. Diesbezüglich soll im Einzelnen wieder auf die Ausführungen der Clearingstelle EEG nebst Blockschaltbildern Bezug genommen werden.

3. Fazit

Die Ausführungen der Clearingstelle EEG geben eine wichtige Hilfestellung bei der Auslegung einiger Tatbestandsmerkmale der Eigenversorgung und ergänzen insoweit den von der Bundesnetzagentur nunmehr veröffentlichten „Leitfaden zur Eigenversorgung“.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Reinald Günther

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