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CGZP und Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Bundessozialgericht vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R

Sachverhalt: Ende 2010 hatte das BAG festgestellt, dass die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) tarifunfähig ist. Mit der CGZP geschlossene Tarifverträge galten daraufhin als generell unwirksam. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für die Arbeitnehmerüberlassungsbranche. Arbeitgeber hatten aufgrund der CGZP-Tarifverträge teilweise geringere Löhne gezahlt, als sie ohne die Tarifverträge hätten zahlen müssen. Maßstab für die geschuldete Vergütung ist „Equal Pay“, d. h. die Vergütung, die solche Arbeitnehmer bekommen haben, die im Einsatzbetrieb die gleiche Tätigkeit ausüben wie die Zeitarbeitnehmer. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nahm tausende von Zeitarbeitgebern für rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch, da bei höheren Löhnen auch höhere Beiträge geschuldet waren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun erstmals darüber zu entscheiden, ob solche Nachforderungen mit Recht geltend gemacht und auch korrekt berechnet wurden.

Die Entscheidung: Das BSG erklärte das Vorgehen der DRV für dem Grunde nach zulässig. Allerdings rügte es, dass die DRV es sich bei der Ermittlung der Höhe der Rückstände zu leicht gemacht habe. Die Ermittlung der Vergleichsgruppe von sog. Stammarbeitnehmern bedarf einer sorgfältigen Prüfung und konkreter, einzelfallbezogener Feststellungen. Gleiches gilt auch für die Frage, ob der jeweilige Beitragsschuldner Beiträge möglicherweise vorsätzlich vorenthalten hat und daher keine Verjährung geltend machen kann. Der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen.

Konsequenzen für die Praxis: Zahlreiche ruhende Verfahren dürften jetzt wieder aufgegriffen werden. Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche werden sich mit erheblichen Nachforderungen konfrontiert sehen. In welchem Umfang sich daraus auch noch ein Problem für Entleiher ergibt, bleibt abzuwarten. Letztere haften zwar kraft Gesetzes auch für die Sozialversicherungsbeiträge, dürften sich aber mit guten Gründen vielfach auf Verjährung berufen können.

Praxistipp: Die Herangehensweise der DRV für die Ermittlung der rückständigen Beiträge ist insbesondere in den Fällen, in denen nur Schätzungen vorgenommen wurden, überaus fragwürdig. Das Hauptaugenmerk in der Argumentation gegen die Bescheide sollte daher auf Berechnungs- und Schätzfehler gerichtet sein. Besonderheiten hinsichtlich der rückständigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie statistische Defizite der üblichen Schätzgrundlage bieten hier gute Anhaltspunkte, um die Nachforderungen zumindest teilweise abzuwehren.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Franziska v. Kummer

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