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BVerwG: Keine zusätzliche Emissionsminderung durch Bebauungsplan

In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zum Verhältnis zwischen Bebauungsplan und CO2-Emissionsminderung Stellung bezogen. Gegenstand der Entscheidung war die Anfechtung eines Bebauungsplans, den die Standortgemeinde einer Asphaltmischanlage aufgestellt hatte, unter anderem um die CO2-Emission in dieser Anlage zu begrenzen. Hiergegen hatte sich unter anderem die Betreiberin der Asphaltmischanlage gewandt und im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan bereits vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Recht erhalten. Diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 14. September 2017 (4 CN 6.16) bestätigt.

Das BVerwG hat insbesondere die Auffassung der Vorinstanz gutgeheißen, dass in einem Bebauungsplan eine Beschränkung des CO2-Emissionsfaktors für Anlagen, die unter den Emissionshandel fallen, durch textliche Festsetzungen rechtswidrig und damit unwirksam ist. CO2-Emissionen solcher Anlagen sind abschließend im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt, die weitergehende Regelungen auf kommunaler Ebene, insbesondere durch Bebauungspläne, ausschließen. Ausdrücklich hält das BVerwG jedoch fest, dass nicht unter das TEHG fallende Emissionen ggf. bauplanungsrechtlich steuerbar sind. Dies betrifft sowohl Emissionen, die von ihrer Art her vom TEHG nicht erfasst sind, als auch Anlagen. die nicht emissionshandelspflichtig sind (kleinere gewerbliche Anlagen, Heizungen etc.). Nicht zuletzt durch die Festlegung eines Emissionsfaktors hat die beklagte Kommune zudem deutlich gemacht, dass es nicht um den Schutz der Nachbarschaft oder um ein besonderes städtebauliches Konzept geht, sondern darum, CO2-Emissionen im Interesse einer höheren Energieeffizienz zu begrenzen. Konkret das ist jedoch nicht zulässiger Regelungsgegenstand von Bebauungsplänen.

Die Entscheidung des BVerwG ist zu begrüßen. Sie verhindert kommunale Regelungen von Bereichen, die durch Bundesgesetz abschließend erfasst werden. Daneben bleibt den Kommunen jedoch ausreichend Raum, auch in ihrem Wirkungskreis klimapolitisch aktiv zu werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Dominik Greinacher.

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