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Bundesrat möchte gewerbesteuerliche Hinzurechnungslücke im Organkreis schließen

Hintergrund

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2015 eine Stellungnahme zum Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen (BR-Drucksache 121/15).

Im Rahmen dieser Stellungnahme bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren unter anderem zu überprüfen, ob durch eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes sichergestellt werden kann, dass die von einer Organgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen gewerbesteuerlich genauso belastet werden, wie dies bei nicht organkreiszugehörigen Unternehmen der Fall ist (BR-Drucksache 121/15, S. 22 f.). Im Rahmen ihrer Gegenäußerung sichert die Bundesregierung zu, der Prüfbitte nachzukommen (BT-Drucksache 18/4902).

Damit strebt der Bundesrat ein Nichtanwendungsgesetz zu einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 17. Dezember 2014 (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, I R 39/14, BFH/NV 2015, 749) an. Den Hintergrund finden Sie in unserem Newsletter aus dem Bereich Steuerrecht als PDF zum Download oder in unserem Blog.

Mit diesem Urteil hat der

BFH entschieden, dass Ausschüttungen aus dem Ausland an eine Organgesellschaft gewerbesteuerlich zu keiner Schachtelstrafe in Höhe von fünf Prozent der Ausschüttung führen, wenn die Ausschüttungen die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs erfüllen. Folglich soll die beschriebene gewerbesteuerliche Hinzurechnungslücke im Organkreis geschlossen werden.

Der Bundesrat möchte mit einer entsprechenden Änderung eines Gewerbesteuerrechts die aus seiner Sicht unsystematischen und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zweifelhaften Ergebnisse des zitieren BFH-Urteils vermeiden sowie über den entschiedenen Einzelfall hinaus kommunale Mindereinnahmen verhindern.

Fazit für die Praxis



Ob das Urteil des BFHs vom 17. Dezember 2014 zu unsystematischen Ergebnissen führt, soll in diesem Blog-Eintrag dahinstehen. Im Rahmen der Gesetzesbegründung erläutert der I. Senates detailliert seine Entscheidung anhand des Gesetzestextes, sodass die Entscheidung im Rahmen des Gesetzes getroffen wurde. Führt nun die Anwendungen eines vom Gesetzgeber geschaffenen Gesetzes zu unsystematischen (oder unerwünschten?) Ergebnissen, ist der vermeintliche Fehler nicht dem Rechtsanwender, sondern dem Gesetzgeber anzulasten.

Ohne dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorgreifen zu wollen, ist unter der Berücksichtigung der Verhältnisse im Bundestag und im Bundesrat eine entsprechende Gesetzesänderung wahrscheinlich. So möchte der Bundesrat auch über den entschiedenen Einzelfall hinaus kommunale Mindereinnahmen verhindern. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung auf das Urteil bereits vor einer möglichen Gesetzesänderung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert.

Sollte sich der Gesetzgeber für eine entsprechende Gesetzesänderung entschließen, sind ihm insbesondere für vergangene Veranlagungszeiträume durch den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz strenge Grenzen gesetzt („Echte Rückwirkung“). Im Hinblick auf die vergangenen Veranlagungszeiträume sollten sich die Steuerpflichtigen weiterhin in allen offenen Fällen auf die Grundsätze der dargestellten Entscheidung beziehen.

Bei einer rückwirkenden Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2015 sind die Grenzen aufgrund der Veranlagungszeitraumrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) grundsätzlich weniger streng („Unechte Rückwirkung“). Dennoch ist auch im Fall einer möglichen unechten Rückwirkung einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt. Gerade im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit von in der Vergangenheit getätigten Dispositionen sind in den letzten Jahren strengere Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichtes zu beobachten. Unternehmen sollten daher das weitere Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf ihre geplanten Dispositionen (sprich: Ausschüttungen von Tochtergesellschaften) genau verfolgen.

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