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Bundesnetzagentur will Ausschreibungsbedin­gungen für Sekundärregelung und Minutenreserve ändern

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 31. Januar 2018 jeweils ein Festlegungsverfahren zur Änderung der Ausschreibungsbedingungen und Veröffentlichungspflichten für Sekundärregelung (Az. BK6-18-019) und Minutenreserve (Az. BK6-18-020) eröffnet. Bereits am 2. Februar 2018 präsentierte die BNetzA ein fünfseitiges Papier mit ihren Vorschlägen, das sie zur Konsultation stellte (Konsultationspapier).

Der Hintergrund der Festlegungsverfahren

Seit einiger Zeit wird beobachtet, dass im Rahmen der Ausschreibungen für Sekundärregelenergie und Minutenreserve vermehrt Gebote mit hohen Arbeitspreisen abgegeben werden. Da nach den regulierungsbehördlich festgelegten Beschaffungsvorgaben nur der gebotene Leistungspreis als Zuschlagskriterium heranzuziehen ist, müssen entsprechende Gebote dennoch bezuschlagt werden. In der Vergangenheit kam es nur vereinzelt zu solchen Geboten. In letzter Zeit finden sich offenbar zunehmend Unternehmen mit entsprechender Preisstellung in der Merit Order List (MOL) wieder, was sich in den Ausgleichsenergiepreisen niederschlagen kann. Die BNetzA weist darauf hin, dass solche Preissteigerungen nicht durch kostenseitige Fundamentaldaten oder eine Knappheitssituation auf dem Strommarkt erklärbar wären.

Keine Erwähnung findet, dass solche Gebote durchaus auch ohne Kostensteigerungen in den Fundamentaldaten oder Knappheitssituationen erklärbar sind. Die Entwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren hat zunehmend die Absatzchancen für konventionelle Erzeugung im regulären Strommarkt verengt. In dieser Situation ist zu erwarten, dass Kraftwerksbetreiber versuchen auszuweichen und – soweit es wie hier die regulatorischen Eckdaten zulassen – verminderte Absatzchancen in ihren Geboten auf dem Regelleistungsmarkt berücksichtigen. Per se ist das zunächst nicht anrüchig, sondern rational. Gleichermaßen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorhaltung von Regelenergie zur Aufgabenwahrnehmung nach § 13 EnWG notwendig, das Produkt sehr homogen und der potenzielle Bietermarkt zugleich überschaubar ist. Solche Konstellationen sind anfällig für Parallelverhalten, was zu erheblichen unerwünschten Effekten führen kann.

Den bisherigen Höhepunkt bildete offenbar eine halbe Stunde am Abend des 17. Oktober 2017, in der die Übertragungsnetzbetreiber positive Minutenreserveleistung einsetzen mussten. In einer Viertelstunde musste für etwa die Hälfte der benötigten Leistung ein Gebot mit einem Arbeitspreis von 20.614,97 EUR/MWh bezuschlagt werden, in der nachfolgenden Viertelstunde lag der Arbeitspreis bei 24.455,05 EUR/MWh. Wenige Wochen später veröffentlichte die BNetzA eine Mitteilung, in der sie das Gebotsverhalten kritisierte und klarmachte, dagegen vorzugehen.1

Begrenzung der Gebotshöhe als erste Maßnahme

Eine erste, unmittelbare Maßnahme der BNetzA folgte Anfang 2018. Am 2. Januar veröffentlichte die BNetzA eine zweite Mitteilung,2 in der sie darauf verwies, dass sich nach ihren „umfangreichen Analysen der Regelarbeitspreise“ ein Ereignis wie am Abend des 17. Oktober 2017 wiederholen könne. Daher sah es die BNetzA als erforderlich an, die technisch zulässigen Arbeitspreise für Sekundärregelleistung und Minutenreserve mit denjenigen im kontinuierlichen Handel auf dem Intraday-Markt zu harmonisieren, und begrenzte die Gebotshöhe auf 9.999 EUR/MWh.

Die Änderungsvorschläge der BNetzA

Mit ihren Änderungsvorschlägen im Konsultationspapier beabsichtigt die BNetzA nun, den festgelegten Zuschlagsmechanismus zu modifizieren. Die übrigen Regelungen der derzeit geltenden Festlegungen für Sekundärregelung (Az. BK6-10-098 und BK6-15-158) und Minutenreserve (Az. BK6-10-099 und BK6-15-159) sollen dagegen „voraussichtlich“ unberührt bleiben.

Anders als bislang soll der Zuschlag nicht nur auf Basis des Leistungspreises erfolgen, sondern auch die Höhe des Arbeitspreises einbezogen werden. Dazu schlägt die BNetzA vor, dass der Zuschlagswert die Summe aus Leistungswert und Arbeitswert ist (ZW = LW + AW). Der Leistungswert ist dabei der Quotient aus dem Leistungspreis in Euro je MW und der Produktdauer in Stunden. Der Arbeitswert ist das Produkt aus dem Arbeitspreis in Euro je MWh und einem Gewichtungsfaktor.

Der Gewichtungsfaktor dient dazu, eine „anteilige und angemessene Berücksichtigung des Arbeitspreises“ sicherzustellen. Er soll durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und auf deren gemeinsamer Internetseite www.regelleistung.net veröffentlicht werden.

Fazit

Die BNetzA setzt mit der beabsichtigten Begrenzung der Gebotshöhe, die sie Anfang 2018 veröffentlicht hat, aus rechtlicher Sicht an der richtigen Stelle an. Nur über eine Änderung der Beschaffungsvorgaben kann der aufgetretene Effekt rechtssicher vermieden werden. Auch wenn außerordentlich hohe Gebote nicht zwangsläufig rechtswidrig gewesen sein mögen, sind sie jedenfalls aus Stromverbrauchersicht unerwünscht.

Weitere Änderungen im Regelenergiemarkt kündigen sich auch aus ganz anderer Richtung an: Seit Mitte März 2018 konsultieren die Übertragungsnetzbetreiber ihren Vorschlag zur Ausreglung nach einer Teilung der deutsch-österreichischen Strompreiszone zum 1. Oktober 2018. Dieser Vorschlag berücksichtigt die als verbindliche Kommissionsverordnung (EU) Nr. 2017/1485 im August 2017 erlassene Leitlinie über den Übertragungsnetzbetrieb und die als Kommissionsverordnung (EU) Nr. 2017/2195 im November 2017 erlassene Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Reinald Günther oder Guido Brucker.

1.Beschlusskammer 6, Mitteilung anlässlich der Veröffentlichung des Ausgleichsenergiepreises für den 17.10.2017 vom 1. Dezember 2017, Az. BK6-17-255.

2.Beschlusskammer 6, Mitteilung anlässlich der Harmonisierung des technisch zulässigen Arbeitspreises der Regelarbeitsmärkte mit dem Intraday-Markt vom 2. Januar 2018, Az. BK6-17-255.

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