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Bundesnetzagentur veröffentlicht ihren "Leitfaden zur Eigenversorgung"

1. Einleitung

Mit § 61 EEG 2014 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten für eine EEG-Umlagefreie Eigenversorgung deutlich eingeschränkt. Bislang stellte die Eigenversorgung keine Ausnahme von der EEG-Umlagepflicht dar, sondern ergab sich aus der Systematik des EEG selbst, dass nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher gelieferte Strommengen der EEG-Umlage unterliegen. Mit § 61 EEG 2014 hat der Gesetzgeber die Eigenversorgung nunmehr als Ausnahmetatbestand geregelt mit der Folge, dass für eine EEG-Umlagebefreiung enge Voraussetzungen einzuhalten sind.

Dennoch kann eine Eigenversorgung unverändert ein wichtiger Baustein für eine effiziente Stromversorgung sein. Eigenstrommengen aus neuen Eigenversorgungen unterliegen einer um 60 bis 70 Prozent verringerten EEG-Umlage. Handelt es sich um eine Bestandsanlage, entfällt die EEG-Umlage wie bisher ganz. Hinzu kommt, dass sich auch die Belastung mit Netzentgelten und den vier mit den Netzentgelten erhobenen Umlagen, die Belastung mit Konzessionsabgaben und ggf. auch die Stromsteuer deutlich verringert oder sogar ganz wegfallen kann.

Trotz – oder wegen – ihrer ausführlichen Regelung mit Grundtatbestand, Ausnahmen und Rückausnahmen ist § 61 EEG 2014 keine einfach zu verstehende Vorschrift und wirft einige Fragen auf. Nachdem sich die Clearingstelle EEG Anfang Juni 2015 entsprechend ihrer auf EEG-Anlagen begrenzten Zuständigkeit bereits eingehend zu den Ausnahmetatbeständen in § 61 Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie zu den Messvorgaben in § 61 Abs. 6 und 7 EEG 2014 geäußert hat (Votum vom 2. Juni 2015, Az. 2014/31), veröffentlichte die Bundesnetzagentur am 16. Oktober 2015 nunmehr ihren „Leitfaden zur Eigenversorgung“ („Leitfaden“). Dort behandelt sie auf 95 Seiten ausführlich die Voraussetzungen einer Eigenversorgung. Auch wenn der Leitfaden rechtlich unverbindlich ist – die Bundesnetzagentur spricht auf Seite 3 von einer „Orientierungshilfe“ –, wird seine faktische Verbindlichkeit in der Praxis nicht zu unterschätzen sein. Die Bundesnetzagentur betont, dass sie sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 85 EEG 2014 an ihrem Leitfaden „orientieren“ wird. Dies dürfte gleichermaßen für die Übertragungs- und insbesondere die Verteilernetzbetreiber gelten, denen die Einziehung der EEG-Umlage bei Eigenversorgungen nunmehr grundsätzlich obliegt. Zudem ist zu erwarten, dass auch die Gerichte den Leitfaden in zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zur Beurteilung einer Eigenversorgung heranziehen werden.

Die nun veröffentlichte Fassung des Leitfadens ist nicht endgültig, sondern wird zunächst konsultiert; die Stellungnahmefrist endet am 20. November 2015.

Bevor wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Positionen geben, die die Bundesnetzagentur insbesondere zu bislang offenen Fragen vertritt, stellen wir vorab nochmals kurz das „Gerüst“ einer Eigenversorgung gemäß § 61 EEG 2014 dar.

2. Die Voraussetzungen einer Eigenversorgung

Die Regelungen zur Eigenversorgung sind auf zwei Vorschriften aufgeteilt. Zunächst wird die „Eigenversorgung“ in § 5 Nr. 12 EEG 2014 definiert. Danach bedarf es für eine Eigenversorgung der Identität von Erzeuger und Verbraucher sowie eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch; Eigenstrommengen dürfen dabei nicht durch ein Netz für die allgemeine Versorgung durchgeleitet werden. Diese Voraussetzungen müssen neue Eigenversorgungen immer erfüllen.

Von dem neu geregelten Grundsatz, dass die Eigenversorgung der (vollen) EEG-Umlage unterliegt, gibt es drei Ausnahmen. § 61 Abs. 1 und 2 EEG 2014 regeln die beiden Ausnahmefälle bei neuen Eigenversorgungen, § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 regelt die Ausnahme für Bestandsanlagen. Stichtag für die Frage, ob eine Bestandsanlage vorliegt oder nicht, ist grundsätzlich der 1. August 2014.

Erste Ausnahme: Nach § 61 Abs. 1 EEG 2014 unterliegen Eigenstrommengen aus neuen Eigenversorgungen einer EEG-Umlage, die um 70 Prozent (Stromverbrauch 2015), 65 Prozent (Stromverbrauch 2016) und 60 Prozent (Stromverbrauch ab 2017) verringert ist. Begünstigt wird dabei nur in EEG- oder hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugter Strom.

Zweite Ausnahme: Für Eigenstrommengen aus neuen Eigenversorgungen fällt nach § 61 Abs. 2 EEG 2014 überhaupt keine EEG-Umlage an, wenn es sich um Kraftwerkseigenverbrauch handelt, ein Inselbetrieb vorliegt oder wenn sich der Eigenversorger vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und keine EEG-Förderung in Anspruch nimmt. Bei Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 kW ist eine Eigenstrommenge von 10 MWh / Kalenderjahr von der EEG-Umlage befreit.

Dritte Ausnahme: Die Regelungen in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 gewähren Bestandsanlagen Vertrauensschutz; solche Eigenstrommengen unterliegen wie bisher keiner EEG-Umlage. Hinsichtlich der Voraussetzungen ist zwischen Erzeugungsanlagen, die zwischen 1. September 2011 und 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden („Bestandsanlagen“), und Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden („alte Bestandsanlagen“), zu unterscheiden. Bestandsanlagen müssen statt der in § 5 Nr. 12 EEG 2014 geregelten Voraussetzungen nur diejenigen des § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 erfüllen. Neben der Personenidentität bei Erzeugung und Verbrauch bedarf es „nur“ eines räumlichen Zusammenhangs und keines Unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zwischen Erzeugung und Verbrauch; bei einem räumlichen Zusammenhang ist auch die Durchleitung der Eigenstrommengen durch ein Netz für die allgemeine Versorgung unschädlich. Wichtig ist zudem, dass Bestandsanlagen im Falle einer Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung Bestandsanlagen bleiben, wenn die installierte Leistung um höchstens 30 Prozent erhöht wird.

Für alte Bestandsanlagen gelten zudem zwei weitere Besonderheiten: Sie sind grundsätzlich keiner Nähe zwischen Erzeugung und Verbrauch unterworfen und für die Eigenstrommengen darf ohne weiteres ein Netz für die allgemeine Versorgung genutzt werden. Sollen alte Bestandsanlagen allerdings erneuert, erweitert oder ersetzt werden, muss zwischen Erzeugung und Verbrauch zumindest ein räumlicher Zusammenhang bestehen. Anderenfalls wird aus der alten Bestandsanlage eine neue Eigenversorgung. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Letztverbraucher bereits vor dem 1. Januar 2011 Eigentümer der alten Bestandsanlage war und diese auf seinem Betriebsgrundstück errichtet wurde.

Weitere Voraussetzungen sind nach § 61 Abs. 6 EEG 2014 die Erfassung von Eigenstrommengen mittels geeichter Messeinrichtungen, soweit die Strommengen der EEG-Umlage unterliegen, und nach § 61 Abs. 7 EEG 2014 die sog. Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch im 15-Minuten-Intervall.

3. Die wichtigsten Positionen der Bundesnetzagentur

3.1 Der Begriff der „Stromerzeugungsanlage“

Die „Stromerzeugungsanlage“ spielt sowohl in § 5 Nr. 12 als auch in § 61 EEG 2014 eine zentrale Rolle. Wie eine „Stromerzeugungsanlage“ zu definieren ist, insbesondere wenn es sich um keine EEG- oder KWK-Anlage handelt, war bislang jedoch unklar. Die Bundesnetzagentur ist nun der Auffassung, dass grundsätzlich jeder Generator eine „Erzeugungsanlage“ sei. Verklammerungen oder Zusammenfassungen, wie sie das EEG 2014 außerhalb der Eigenversorgung kennt, soll es nicht geben. Diese kleinteilige Betrachtungsweise schränkt die Bundesnetzagentur allerdings wieder ein, wenn es um eine Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung von (alten) Bestandsanlagen geht. Dann soll es dem Betreiber freistehen, eine oder mehrere Bestandsanlagen durch eine (nach unten oder oben) abweichende Anzahl neuer Erzeugungsanlagen zu ersetzen.

3.2 Der „unmittelbare“ räumliche Zusammenhang

Die Gesetzesbegründung zu § 5 Nr. 12 EEG 2014 lässt sich dahingehend verstehen, dass die neu hinzugekommene Unmittelbarkeit des räumlichen Zusammenhangs keine Einschränkung des bisherigen räumlichen Zusammenhangs bedeuten soll. Die Bundesnetzagentur versteht dies anders: die Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 sei insoweit weiter eingeschränkt worden. Ein räumlicher Zusammenhang entfalle nicht mehr allein durch die bloße räumliche Distanz zwischen Erzeugung und Verbrauch; nunmehr könne bereits das Vorhandensein sonstiger Hindernisse, wie z. B. eines Gebäudes, einen räumlichen Zusammenhang unterbrechen. Letztendlich komme es auf den Einzelfall an.

3.3 Zu den Ausnahmetatbeständen für neue Eigenversorgungen

Ein Kraftwerkseigenverbrauch nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch dann vor, wenn die Strommengen in Neben- und Hilfsanlagen anderer Stromerzeugungsanlagen verbraucht werden. Die Voraussetzungen des § 5 Nr. 12 EEG 2014 seien allerdings zu beachten.

Ein Inselbetrieb nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 setzt nach Auffassung der Bundesnetzagentur voraus, dass der Eigenversorger seinen (un-)mittelbaren Anschluss an ein Netz für die allgemeine Versorgung nicht einseitig wiederherstellen kann. Der Netzanschluss muss „technisch und rechtlich dauerhaft gekappt“ sein. Maßgeblicher Betrachtungszeitraum für den Inselbetrieb sei das Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass eine spätere (Wieder-)Herstellung eines Netzanschlusses für bereits vergangene Kalenderjahre und die dort gewährte Privilegierung unschädlich ist.

Für eine vollständige Eigenversorgung aus erneuerbaren Energien nach § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 sieht die Bundesnetzagentur ebenfalls das Kalenderjahr als maßgeblichen Zeitraum an. Dabei muss die Eigenversorgung tatsächlich aus erneuerbaren Energien erfolgen. Unzulässig ist es nach Auffassung der Bundesnetzagentur, die Eigenstrommengen konventionell zu erzeugen und für den Strom Herkunftsnachweise zu erwerben, die von der physischen Stromlieferung entkoppelt sind. Pragmatisch legt die Bundesnetzagentur die Voraussetzung aus, dass für den erzeugten Überschussstrom zudem keine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden darf. Vereinbaren Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vorab einen Verzicht auf die finanzielle EEG-Förderung, sei dies ausreichend. Dennoch soll der Anlagenbetreiber nach den Vorstellungen der Bundesnetzagentur für die Überschussstrommengen in den Genuss der Vermarktung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber gelangen können.

3.4 Zu den Ausnahmetatbeständen für Bestandsanlagen

Nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EEG 2014 sind Bestandsanlagen (unter anderen) Stromerzeugungsanlagen, die der Letztverbraucher bereits vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger betrieben hat. Die Bundesnetzagentur zieht hier als Grundlage das Eigenversorgungskonzept des Eigenerzeugers an dem Standort heran. Nur Hierauf beziehe sich der durch § 61 Abs. 3 EEG 2014 gewährte Vertrauensschutz. Dies hat Konsequenzen: Zunächst reicht es für eine Bestandsanlage nicht aus, wenn nur die Erzeugungsanlage selbst vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurde. Entscheidend ist, ab wann das Eigenversorgungskonzept „komplett“ praktiziert wurde. Infolge der Bindung des Eigenversorgungskonzepts an den Eigenerzeuger, komme ein Wechsel des Eigenerzeugers und ein Übergang des Vertrauensschutzes nach dem 1. August 2014 nicht in Betracht. Im Falle juristischer Personen betrachtet die Bundesnetzagentur dies aber formal und sieht nur sog. Asset Deals als schädlich an, nicht jedoch den Erwerb der Gesellschaftsanteile. Auf der anderen Seite müssen Bestandsanlagen nicht durchgängig zur Eigenerzeugung genutzt worden sein. Wurde das Eigenversorgungskonzept vor dem 1. August 2014 schon einmal „tatsächlich gelebt“, kann es jederzeit fortgeführt werden. Deshalb bleibe eine Bestandsanlage auch dann eine Bestandsanlage, wenn sich die Eigenstrommengen nach dem 1. August 2014, zum Beispiel durch die Zuordnung weiterer Verbrauchseinrichtungen, erhöhen. Die Bundesnetzagentur bewertet dies als keine (wesentliche) Änderung des bisherigen Eigenversorgungskonzepts.

Die nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 EEG 2014 gegebene Möglichkeit, eine Bestandsanlage zu erneuern, zu erweitern oder zu ersetzen ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur indes eng auszulegen. Mehrfache Modernisierungen hält sie für unzulässig und dementsprechend auch, die installierte Leistung der Erzeugungsanlage schrittweise um 30 Prozent zu erhöhen. Eine Modernisierungsmaßnahme sei von einer Erhöhung der installierten Leistung unabhängig. Erfolgt die Ersetzung der Bestandsanlage, muss die ersetzte Erzeugungsanlage zwar nicht stillgelegt werden, sie gilt dann allerdings nicht mehr als Bestandsanlage.

Im Hinblick auf den besonderen Privilegierungstatbestand für alte Bestandsanlagen, nach dem eine Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung ohne weitere Einschränkungen möglich ist, wenn die Bestandsanlage auf dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers errichtet wurde, meint die Bundesnetzagentur, dass sich auch das Betriebsgelände zwingend im Eigentum des Letztverbrauchers befinden müsse.

4. Ausblick

Es ist zu begrüßen, dass sich die Bundesnetzagentur der Aufgabe angenommen hat, nicht nur ihre Auffassung zu einzelnen offenen Fragen zu äußern, sondern darüber hinausgehend einen Leitfaden zu erstellen, der die Eigenversorgung insgesamt behandelt. In vielen Punkten ist die Meinung der Bundesnetzagentur zumindest vertretbar, wenn auch nicht immer überzeugend. Jetzt muss abgewartet werden, ob und wie sich der Leitfaden im Konsultationsprozess ändert. Fest steht, dass die Konzeption der Eigenversorgung trotz Leitfadens eine rechtlich anspruchsvolle Aufgabe bleibt.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Reinald Günther Guido Brucker

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