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Bundesnetzagentur konsultiert höhere Anforderungen für atypische Netzentgelte

Die Beschlusskammer 4 hat von Amts wegen ein Verfahren zur Festlegung zur Ermittlung sachgerechter individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV eingeleitet.1 Geplant ist, dass die neuen Vorgaben mit Wirkung zum 1. Januar 2017 gültig werden.

In dem veröffentlichten Eckpunktepapier kündigt die Bundesnetzagentur an, die Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer atypischen Netznutzung im Rahmen von § 19 Abs. 2 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) zu verschärfen. Bisher muss ein Letztverbraucher – abhängig von der Anschlussnetzebene – eine Mindestverlagerung zwischen 5 Prozent und 30 Prozent erreichen. Außerdem muss die absolute Lastverlagerung mindestens 100 kW betragen. Nun beabsichtigt die Bundesnetzagentur die Änderung der bislang geltenden Festlegung2 dahingehend, dass für Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt, die mit erstmaliger Wirkung ab 1. Januar 2017 angezeigt werden, die Erheblichkeitsschwelle angehoben wird. Die individuelle Höchstlast im Hochlastzeitfenster muss um 50 Prozent niedriger sein als die Jahreshöchstlast; die absolute Lastverlagerung muss mindestens 1.000 kW betragen.

Die Marktteilnehmer konnten zu dem Eckpunktepapier bis zum 14. Oktober 2016 Stellung nehmen.

Weitere Einzelheiten zur Konsultation finden sich auf der Internetseite der Beschlusskammer 4.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Antje Baumbach.

1 BGH, Urteil vom 27. April 2016, Az. VIII ZR 46/15.

2 Kammergericht, Urteil vom 28. November 2014, Az. 6 U 236/12.

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