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BNetzA : Abschluss der Datenerhebung in Sachen Xgen (Gas)

Für die kommenden dritten Regulierungsperioden (Gas ab 2018/Strom ab 2019) wird die BNetzA den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor („Xgen“) erstmals in Eigenregie bestimmen. Mitte Juli endete nun die Frist zur Datenübermittlung zur Bestimmung eines sachgerechten Xgen für die dritte Regulierungsperiode für den Gassektor. Ein kurzer Überblick zum gegenwärtigen Stand:

Beschränkung der Methodendiskussion

Nachdem die BNetzA im Dezember 2016 das von ihr beauftragte WIK-Gutachten

zur Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors im Januar 2017 im Rahmen eines Workshops konsultierte, veröffentlichte die BNetzA mit Datum vom 10. Juli 2017 eine überarbeitete Gutachtenfassung. In der Neufassung des WIK-Gutachtens wird auf die Stellungnahmen der verschiedenen Marktbeteiligten zum Ausgangsgutachten eingegangen. Dabei ist bemerkenswert, dass sich die Methodendiskussion nun auch offiziell auf den Malmquist-Produktivitätsindex und den Törnquist-Mengenindex beschränkt. Dabei handelt es sich um zwei wissenschaftliche Methoden, die bereits in der Verordnungsbegründung exemplarisch genannt worden sind. Die nun ausdrücklich erfolgte Verengung der Methodenfindung wird einer besonderen Begründung im Rahmen des § 9 Abs. 3 ARegV bedürfen.

Eine solche Beschränkung zeichnete sich schon zuvor im Rahmen der Festlegung zu den Vorgaben zur Erhebung von Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen vom 5. April 2017 (Az. BK4-17-004 ) ab. Wurde im Festlegungsentwurf von März 2017

noch davon gesprochen, dass der Malmquist-Produktivitätsindex und der Törnquist-Mengenindex als „maßgebliche Methoden“ identifiziert worden seien, stellt die Beschlussfassung der Allgemeinfestlegung zur Datenerhebung von vornherein nur noch auf diese beiden Methoden ab. Eine Auseinandersetzung mit weiteren methodischen Ansätzen findet nicht mehr statt. Welcher methodische Ansatz letztlich gewählt werden wird, ist noch offen. Eine sachgerechte Methodenwahl könne erst nach einem aussagekräftigen Vergleich vorgenommen werden, für den es die nun erhobenen Daten brauche.

Umfang der Länderbeteiligung

Dabei dürfte die Festlegung zur Datenerhebung jedenfalls formal fehlerhaft gewesen sein, da eine Befassung des Länderausschusses mit der Festlegung im Sinne des § 54 Abs. Satz 4 EnWG nicht zu erkennen war. Allerdings hat in dieser Hinsicht der Gesetzgeber reagiert und den Regelbeispielskatalog zur generellen Zuständigkeit der BNetzA in § 54 Abs. 3 Satz 3 EnWG um die Festlegung des Xgen als neue Ziffer 4 im Rahmen des jüngst in Kraft getretenen Netzentgeltmodernisierungsgesetzes (NEMoG)1 ergänzt. Im Falle eines Regelbeispiels nach Satz 3 ist die Befassung des Länderausschusses nicht zwingend. Vielmehr reicht in diesen Fällen die allgemeine Beteiligung des Länderausschusses nach § 60a EnWG aus.

Nachfrist zur Datenübermittlung und Zwangsgeldandrohung

Die Frist zu Datenübermittlung – auch die Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen, waren zur Datenübermittlung verpflichtet – endete am 14. Juli 2017. Umgehend erhielt dann der eine oder andere Netzbetreiber, der diese Frist nicht eingehalten hatte, in der 29. Kalenderwoche Post von der BNetzA: Es wurde eine Nachfrist bis Ende der 31. Kalenderwoche und zugleich die Androhung eines Zwangsgeldes formal zugestellt.

Zwar hatte die Beschlusskammer schon in der Festlegung zur Datenübermittlung explizit auf die Möglichkeit der Durchsetzung mittels Zwangsgeldes hingewiesen. Dennoch ist nicht nur eine umgehende Zwangsgeldandrohung nach der bisherigen Regulierungspraxis eher ungewöhnlich, sondern die Tonlage der Begründung dazu vergleichsweise schrill: Die Zwangsgeldandrohung sei verhältnismäßig, da davon ausgegangen werden müsse, dass die Netzbetreiber bewusst auf eine fristgerechte Übermittlung verzichtet hätten. Inwieweit diese Vermutung in einzelnen Fällen auf tatsächlichen Anhaltspunkten der BNetzA beruhen mag, kann hier nicht beurteilt werden. Allerdings sind Fälle bekannt, in denen sich Netzbetreiber zuvor erfolglos um eine (kurze) Verlängerung der Übermittlungsfrist bei der BNetzA bemüht haben – und zwar vor Fristablauf. Berücksichtigt man weiter den Umstand, dass das Fristende mitten in die Schulferien der meisten Bundesländer fällt und der eine oder andere Betroffene zugleich mit der Zusammenstellung der Kostendaten und der Daten für das Effizienzvergleichsverfahren für die dritte Regulierungsperiode im Strombereich befasst war, erscheint das Vorgehen nicht nur ärgerlich, sondern mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit auch rechtlich zweifelhaft.

Weiterer Fortgang

Mit den der BNetzA nunmehr vorliegenden Daten wird zum einen eine sachgerechte Methodik, zum anderen der Xgen selbst zu ermitteln sein. Das Ergebnis hat erheblichen Einfluss auf die zulässigen Erlöse in der dritten Regulierungsperiode. Nach Ansicht der Branche kann ein Xgen größer Null vor dem Hintergrund der aus der Energiewende resultierenden Verpflichtungen und der EK-Zinsfestlegung für die dritte Regulierungsperiode kaum sachgerecht sein. Dies und die mit der EK-Zinsfestlegung bereits ausgelöste Prozesslawine erklärt möglicherweise die Anspannung auch auf Behördenseite.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich an Herrn Guido Brucker wenden.

1 BGBl. I Nr. 48, 21. Juli 2017, S. 2503.

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