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BGH: Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten auch bei Unternehmerdarlehen

Übertragung der BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen auf gewerbliche Darlehensverträge

BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 562/15 und BGH, Urteil vom 4. Juli 2017, XI ZR 233/16

Bereits 2014 hat der BGH in Abkehr zu seiner bisherigen Rechtsprechung durch mehrere Entscheidungen (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014 – Az. XI ZR 405/12 und Urt. v. 13.05.2014 – Az. XI ZR 170/13) die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkreditverträgen für unzulässig erklärt und Verbrauchern damit Erstattungsansprüche gegenüber den Kreditinstituten zugestanden. In der Folge mussten Kreditinstitute viele Milliarden Euro an private Kreditkunden zurückerstatten.

In der Rechtsprechung und Literatur war seither höchst umstritten, ob die BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherkreditverträgen auch auf gewerbliche Darlehensverträge übertragbar ist. Der BGH hat nun mit zwei Grundsatzentscheidungen diesbezüglich Rechtssicherheit geschaffen. Mit den Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) hat der BGH nunmehr auch für Unternehmerdarlehen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind.

Auf Grundlage der neuen BGH-Rechtsprechung können nun auch alle gewerblichen Kreditnehmer von den Kreditinstituten die Bearbeitungsentgelte zuzüglich Zinsen zurückverlangen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Florian Weichselgärtner.

Kontakt

Dr. Florian Weichselgärtner T   +49 89 35065-1379 E   Florian.Weichselgaertner@advant-beiten.com