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BFH zur Gemeinnützigkeit einer Förderkörperschaft

1. Die Entscheidung

Der BFH hat mit Urteil vom 25. Juni 2014 (Az. I R 41/12) ein viel beachtetes Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Juni 2012 (Az. 4 K 2239/09) zur Frage der Zweckidentität von Förderkörperschaft und Empfängerkörperschaft im Ergebnis bestätigt.

Satzungszweck der Klägerin ist die Förderung von Wissenschaft und Sport. Diese Zwecke werden laut ihrer Satzung insbesondere durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der selbstlosen Förderung der Wissenschaft und / oder des Sports dienen, verwirklicht. Die Klägerin wendete einen großen Teil ihrer gesammelten Mittel einem Verein zu, der aufgrund des im Zuwendungszeitpunkt gültigen Freistellungsbescheids wegen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege als gemeinnützig anerkannt war.

Das Finanzamt versagte der Klägerin die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, weil ihre Mittel nicht satzungsgemäß für die Förderung der Wissenschaft oder des Sports verwendet worden seien. Der Einwand der Klägerin, dass der Verein die Mittel faktisch im Sinne ihrer Satzungszwecke verwendet habe, weil die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege eine Schnittmenge mit der Förderung der Wissenschaft aufweise, ließ der BFH nicht gelten: Da der Verein der öffentlichen Gesundheitsvorsorge diene, seien die Mittel auch nur für diese Zwecke zu verwenden. Auf mögliche Schnittmengen komme es deshalb nicht an. Dieses Ergebnis, so das Gericht weiter, entspreche dem durch Form- und Inhaltsstrenge gekennzeichneten Gemeinnützigkeitsrecht.

Ausdrücklich offen ließ der BFH, ob – wie von der Vorinstanz vertreten – die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke der Empfängerkörperschaft mit denen der Förderkörperschaft deckungsgleich sein müssen. Hierauf kam es nicht an, weil jedenfalls in der Satzung der Klägerin festgeschrieben war, dass die Satzungszwecke der geförderten Körperschaft mit denen der Empfängerkörperschaft übereinstimmen müssen.

2. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt die Notwendigkeit, dass sich eine Förderkörperschaft vor einer Zuwendung den aktuellen gültigen Freistellungsbescheid der Empfängerkörperschaft vorlegen lässt. Ergibt sich aus dem Bescheid keinerlei Übereinstimmung mit den Zwecken der Förderkörperschaft, sollte als Konsequenz des BFH-Urteils vorsichtshalber auf eine Förderung verzichtet werden, auch wenn es – wie im Entscheidungsfall – „Schnittmengen“ zwischen den gemeinnützigen Zwecken geben sollte. Inwieweit sich die Freistellungsbescheide von Förder- und Empfängerkörperschaft entsprechen müssen (das Hessische Finanzgericht verlangt eine vollständige Identität), ist auch nach dem BFH-Urteil offen. Nach jüngsten innoffiziellen Äußerungen von Vertretern der Finanzverwaltung soll es allerdings ausreichen, wenn wenigstens einer der Satzungszwecke übereinstimmt.

Werden darüber hinausgehend voneinander divergierende Zwecke verfolgt, müsse aber die Förderkörperschaft in jedem Fall der Empfängerkörperschaft zusammen mit der Mittelzuwendung eine Verwendungsauflage stellen. Auch im Hinblick auf die „Schnittmengenproblematik“ gibt es Meinungsäußerungen aus der Finanzverwaltung, wonach man der strengen Ansicht des BFH nicht folgen wolle. Eine offizielle Verlautbarung der Finanzverwaltung in Erlassform fehlt allerdings noch. Möglicherweise sorgt ein für Anfang 2016 angekündigtes BMF-Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordung für Klarheit.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Klaus Zimmermann

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