BLOG -


BFH zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU- / EWR-Ausland ansässige Stiftung

Im Rahmen des im November 2013 erschienenen Newsletters haben wir ausführlich über internationale Aspekte bei Stiftungen berichtet, u. a. über Probleme beim Spendenabzug bei Zuwendungen an ausländische Organisationen. Nach wie vor gilt, dass trotz der gesetzlichen Neuregelung, wonach auch Spenden an Organisationen im EU- und EWR-Ausland steuerlich abzugsfähig sind, in der Praxis einige Hürden zu nehmen sind, um den Spendenabzug tatsächlich geltend machen zu können. Dies liegt häufig daran, dass das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht einige formale Einschränkungen vorsieht, die andere Rechtsordnungen nicht kennen.

Eine jüngere Entscheidung des BFH vom 21. Januar 2015, Az.: X R 7/13, bringt nun teilweise Klarheit, welche formalen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Spendenabzug gewährt wird:

In dem Streitfall hatte ein in Deutschland Steuerpflichtiger eine Zuwendung an eine Stiftung spanischen Rechts getätigt. Der von ihm begehrte Spendenabzug wurde sowohl von der Finanzverwaltung als auch von dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2013, Az. 11 K 2439/10 E; wir berichteten in dem o. g. Newsletter verweigert. Der BFH hat die Entscheidung des FG nun bestätigt und dabei folgende formalen Anforderungen für die Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden aufgestellt:

1. Nachweis der tatsächlichen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke

Zum einen müsse nach § 63 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) nachgewiesen werden, dass die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Diese Nachweispflicht treffe bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft, anders als in Inlandsfällen, nicht den Zuwendungsempfänger, sondern den Spender. Dem BFH ist bewusst, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfügt.

Es sei aber in der Regel möglich, von der Einrichtung die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Als aussagekräftige Unterlagen nennt der BFH unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) insbesondere bei der spanischen Stiftungsbehörde einzureichende Rechenschaftsberichte. Der Steuerpflichtige hatte stattdessen u. a. die Satzung der Stiftung mit Übersetzung, die spanische Körperschaftsteuererklärung, die Bilanz mit teilweiser Übersetzung und die Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht – all dies sah der BFH jedoch nicht als ausreichenden Nachweis an.

Weiter führt der BFH aus, dass die deutschen Behörden zwar die Möglichkeit hätten, die gemeinnützige Verwendung der Stiftungsgelder im Wege der Amtshilfe durch die spanische Steuerbehörde klären zu lassen. Hierzu seien sie jedoch nicht verpflichtet. Da der Steuerpflichtige die Beweislast für steuermindernde Tatsachen trage, sei es auch seine Aufgabe, die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nachzuweisen.

2. Vorlage einer gleichwertigen Zuwendungsbestätigung

Der Spendenabzug scheiterte in dem zu entscheidenden Fall außerdem daran, dass die Zuwendungsbestätigung nach Ansicht des BFH nicht den gesetzlichen Anforderungen in Deutschland genügte.

Zwar könne, so der BFH unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH, nicht verlangt werden, dass die Bestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlichen Vordruck i.S.d. § 50 Einkommensteuer Durchführungsverordnung (EStDV) entspricht. Eine Bescheinigung müsse als gleichwertig angesehen werden, wenn sie es den Steuerbehörden erlaubt, klar und genau zu über prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen.

Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehöre es aber, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich gemeinnützig ein. Die Spendenbescheinigung genügte zwar vermutlich den Vorgaben des spanischen Rechts, sie enthielt jedoch keinen Passus über die Verwendung der Spende für satzungsmäßige Zwecke. Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis könne jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Katharina FInk

TAGS

Aktuelles Vermögen Nachfolge Stiftungen Spendenabzug BFH

Kontakt

Katharina Fink T   +49 69 756095-111 E   Katharina.Fink@advant-beiten.com